Aufhebung des Urteils wegen Teilnahme eines nicht vereidigten Schöffen – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 22/78
- Datum
- 22.03.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben, wenn die Strafkammer wegen der Mitwirkung eines nicht vorschriftsmäßig vereidigten Schöffen nicht ordnungsgemäß besetzt war.
Die Vereidigung eines Schöffen gilt nur für die Dauer des jeweiligen Schöffenamtes; eine frühere Vereidigung erstreckt sich nicht automatisch auf eine danach beginnende neue Schöffenperiode.
Eine Neuregelung der Amtsdauer durch Gesetzesänderung (z. B. GVG n.F.) wirkt nicht rückwirkend derart, dass zuvor erloschene Vereidigungszeiten verlängert werden.
Die Mitwirkung eines nicht vereidigten Schöffen begründet einen absoluten Revisionsgrund und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils mit Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6. Januar 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 22/78 Ad. 3,18
in der Strafsache gegen Kiumars K., geboren am ███ 1946 in ███/Iran, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. März 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. Januar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat dazu im einzelnen ausgeführt:
"Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO ist gegeben. Das Vorbringen, der ehrenamtliche Richter Karl-Heinz Arend sei für die am 1.1.1977 beginnende Schöffenperiode nicht vereidigt worden, ist durch die von allen Berufsrichtern unterzeichnete Erklärung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts vom 18. April 1977 bestätigt worden. Letztmals war er am 16. Januar 1975 für die Schöffenperiode vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1976 vereidigt worden. Nur bis zu diesem Zeitpunkt war er damals nach § 44 Abs. 1 GVG a.F. in das Amt des Schöffen gewählt gewesen, für dessen Dauer gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung gilt. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es zwar nicht mehr der Vereidigung der Schöffen für jedes Geschäftsjahr. Daran, dass nach § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung nur für die jeweilige Dauer des Schöffenamtes gilt, hat sich durch die Neufassung des Gerichtsverfassungsgesetzes zum 1.1.1977, auf die die Strafkammer nach ihrer Erklärung offenbar abgestellt hat, aber nichts geändert. Insbesondere konnte § 42 Abs. 1 GVG n.F. auch keine Verlängerung der Dauer des Schöffenamtes über den 31.12.1976 hinaus bewirken, da nach Art. 9 IX d. 1. StVRG § 42 GVG in der Neufassung – vierjährige Amtszeit – erstmals auf die am 1.1.1977 beginnende Amtsperiode anzuwenden ist.
Ohne erneute Vereidigung hätte der Schöffe Arend daher nach seiner Neuwahl nicht an einer Sitzung der neuen, am 1.1.1977 beginnenden Schöffenperiode teilnehmen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1977, 4 StR 400/77).
Da somit die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, muss das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158)."
Dem tritt der Senat bei.
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