Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlender Vereidigung eines Schöffen: Aufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 474/77
Datum
22.11.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten wegen einer Besetzungsrüge zum Erfolg: Ein Schöffe war nicht ordnungsgemäß vereidigt, sodass die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Der BGH hebt deshalb das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidungsrelevant war, dass die Vereidigung nur für die jeweilige Schöffenperiode gilt und nach Neuwahl eine erneute Vereidigung erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Gericht in einer zu seiner Besetzung gehörenden Person nicht vorschriftsmäßig vereidigt war (§ 338 Nr. 1 StPO).

2

Die Vereidigung eines Schöffen gilt nur für die Dauer der jeweiligen Schöffenperiode; nach Ablauf dieser Periode und einer Neuwahl bedarf es einer erneuten Vereidigung, damit der Schöffe an Sitzungen teilnehmen darf.

3

Die Feststellung eines Besetzungsmangels durch fehlende Vereidigung begründet die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Ist ein grundsätzlicher Besetzungsmangel gegeben, kann dies zur Aufhebung führen, ohne dass ergänzende Verfahrensrügen oder die Sachrüge weiter geprüft werden müssen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 16. November 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Sozialrentner Ewald ███ aus ███████, ███████ geboren am ████████ 1927 in Höxter/Westfalen, ███ avs ████

2. den Kaufmann Jürgen █████, geboren am ███████ 1940 in M██████/Westfalen,

wegen Steuerhinterziehung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. November 1977 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. November 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben mit einer Besetzungsrüge Erfolg.

Die Strafkammer war in der Person des Schöffen Johann █████ nicht vorschriftsmäßig besetzt, weil dieser nicht ordnungsmäßig vereidigt worden ist (§ 338 Nr. 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. Oktober 1977 ausgeführt:

"Letztmals ist █████ in einer Sitzung der vorhergehenden, vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1974 laufenden Schöffenperiode vereidigt worden. Nur bis zum 31. Dezember 1974 war er damals in das Amt des Schöffen gewählt gewesen (§ 42 Abs. 1 GVG a.F.), für dessen Dauer – entgegen der in der dienstlichen Äußerung vertretenen Rechtsauffassung – gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 DRiG die Vereidigung nur gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 1977 – 4 StR 400/77 –). Ohne erneute Vereidigung hätte er nach seiner Neuwahl nicht an einer Sitzung der neuen Schöffenperiode teilnehmen dürfen (vgl. BGHSt 3, 175; 4, 158)."

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Der Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung beider Angeklagten in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache, ohne dass auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde der beiden Angeklagten eingegangen zu werden braucht.

HürxthalMayrMayer
BortzlerKnoblich

Zitiert (1)