Revision: Aufhebung wegen lückenhafter Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Notzuchtversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 400/56
- Datum
- 03.01.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass die Abstandnahme auf einem freien Willensentschluss beruht; ein „innerer Zwang“ bzw. eine überwältigende seelische Hemmung kann die Freiwilligkeit ausschließen.
Die Annahme voller Zurechnungsfähigkeit erfordert eine eigenständige, nachvollziehbar begründete Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen; eine undifferenzierte Berufung auf „Zurechnungsfähigkeit“ genügt nicht.
Bestehen aufgrund Tatbildes, Entwicklungsgeschichte, abartiger Triebanlage und Alkoholeinwirkung Anhaltspunkte für eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens, muss das Tatgericht diese Umstände durch vertiefte sachverständige Aufklärung ausschöpfen.
Kommt eine Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge Rausches in Betracht, ist zu prüfen, ob der Täter sich in Kenntnis seiner rauschbedingt gesteigerten Gefährlichkeit vorsätzlich in den Zustand versetzt hat (actio libera in causa).
Bei Anhaltspunkten für fortbestehende Gefährlichkeit kann bei Anwendung von § 51 StGB die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sowie ggf. in einer Entziehungsanstalt als Maßregel in Betracht zu ziehen sein; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 5. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Gustav P., den Lehrhauer Siegfried Au, geboren am ███████████████████ 1935, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Januar 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. Juni 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zwei versuchter Notzuchtverbrechen, beide in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis gemäß § 196 Abs. 1 JGG verurteilt worden. Seine Revision muss Erfolg haben.
In den späten Abendstunden des 23. Dezember 1955 überfiel der Angeklagte nach reichlichem Alkoholgenuss in einer einsamen Gegend in der Nähe des Friedhofs D.-B. ████████████████████ zwei von der Arbeit heimkehrende, ihm unbekannte Frauen. Er warf sie zu Boden und würgte sie mit aller Kraft, um sie bewusstlos zu machen und dann zum Geschlechtsverkehr zu missbrauchen. Der zuerst überfallenen Ehefrau G. gelang es, ihn durch List von seinem Vorhaben abzubringen. Das zweite Opfer, die damals noch unverheiratete Elsbeth S., jetzt Ehefrau ███████, die er etwa eine Stunde später von hinten angriff, verlor infolge seines Würgegriffs das Bewusstsein. An der Vollziehung des Beischlafs wurde er aber durch das Erscheinen eines Funkstreifenwagens der Polizei gehindert, der auf die sofort erstattete Anzeige der Frau G. zur Suche des Täters eingesetzt worden war. Die Beamten konnten den fliehenden Angeklagten festnehmen und das schon nicht mehr atmende Mädchen nach längeren Wiederbelebungsversuchen ins Leben zurückrufen.
Bei Begehung der ersten Tat betrug der Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten mindestens 0,89 ‰, bei dem zweiten versuchten Notzuchtverbrechen 0,78 ‰.
Die Tatbestandsmerkmale der versuchten Notzucht und der tateinheitlich „mittels eines hinterlistigen Überfalls sowie einer das Leben gefährdenden Behandlung“ verübten, also gefährlichen Körperverletzungen sind rechtsirrtumsfrei festgestellt.
Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts (§ 46 Nr. 1 StGB) im ersten Fall verneint.
Als Frau ████ ████ gegenüber den Gewalttätigkeiten des Angeklagten erlahmte, gab sie ihm zu verstehen, dass sie ihm keinen Widerstand mehr leisten wolle, er solle sie nur nicht mehr misshandeln und erst einmal aufstehen lassen. Der Angeklagte ließ sie daraufhin los in der Erwartung, er könne sich nun mit ihr einigen. Nachdem sie aufgestanden war, bat sie ihn jedoch flehentlich, sie in Ruhe zu lassen, weil sie schwanger sei. Mit den Worten: „Da kannst du von Glück sagen“, gab er sie jetzt frei und ließ sie unbehelligt weitergehen.
Zwar ist die Ansicht des Landgerichts, dass schon die Aufgabe des Tatentschlusses infolge einer List des Opfers den Rücktritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem unfreiwilligen im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB mache und deshalb nicht strafbefreiend wirken könne, in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Wie der erkennende Senat nämlich in seiner Entscheidung vom 14. April 1955 (4 StR 16/55, BGHSt 7, 296) ausgesprochen hat, ist es für diese Frage vielmehr ausschlaggebend, ob der Täter Herr seiner Entschlüsse blieb und die Ausführung seines verbrecherischen Vorhabens noch für möglich hielt, als ob er weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert wurde noch durch seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen. Ein solcher Ausnahmezustand, der den Angeklagten unfähig machte, seinen Entschluss durchzuführen, lag hier nach den Urteilsfeststellungen ersichtlich nicht vor.
Als der Angeklagte Frau ██████ gestattete aufzustehen, weil sie ihm in Aussicht gestellt hatte, sich ihm – auch ohne Gewaltanwendung – hinzugeben, gab er seinen Notzuchtversuch noch nicht endgültig auf, sondern er stellte sein Vorhaben nur etwas zurück, weil er zunächst eine Einigung abwarten wollte. Er blieb bedrohlich weiter in ihrer unmittelbaren Nähe und ließ den Eindruck seiner ihr soeben bewiesenen körperlichen Überlegenheit unvermindert auf sie wirken. Das zeigt deutlich ihr weiteres Verhalten, ihre händeringend vorgebrachten flehentlichen Bitten, sie doch in Ruhe zu lassen, und die in ihrer Verzweiflung vorgeschützte Ausrede, schwanger zu sein. Von der „Erneuerung eines fehlgeschlagenen Versuches“, die das Landgericht erwähnt, kann bei dieser Sachlage keine Rede sein, vielmehr handelt es sich um eine einheitliche Tat, einen einzigen Notzuchtversuch.
Von diesem ist der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters schließlich unter einem „unwiderstehlichen Zwang auf Grund innerer Hemmungen“ zurückgetreten, möglicherweise in dem Gedanken an seine schwangere Ehefrau. Er benahm sich, wie die Strafkammer hervorhebt, ähnlich wie bei seiner im Januar 1954 verübten Tat, die als Körperverletzung mit einer Geldbuße geahndet worden war. Damals hatte er ein ihm bekanntes junges Mädchen Margarethe ███████ unter einem Vorwand in die Wohnung seiner Eltern ████████ gelockt, war dann plötzlich über dieses hergefallen, versetzte ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und würgte es, um es widerstandslos zu machen und geschlechtlich mit ihm verkehren zu können. Als er aber plötzlich sah, dass sein Opfer blutete, erwachte er wie aus einem Rausch. Er half dem Mädchen, sich wieder aufzurichten, beruhigte es, half ihm beim Abwaschen des Blutes und legte ihm nasse Tücher auf den schmerzenden Kopf. Wie damals der Anblick des Blutes, so löste hier nach der Annahme des Tatrichters die Vorstellung von der Schwangerschaft der Überfallenen so übermäßige seelische Hemmungen in ihm aus, dass er die Tat nicht mehr vollbringen konnte. Ein solcher innerer Zwang beraubt den Täter der Herrschaft über seine Entschlüsse: die Abstandnahme von der Ausführung des Verbrechensplans in dieser Lage kann daher nicht auf einen freien Willensentschluss im Sinne des § 46 Nr. 1 StGB zurückgeführt werden, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat.
Jedoch begegnen die Erwägungen, aus denen das Landgericht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet hat, durchgreifenden Bedenken. Nach der mit den psychiatrischen Sachverständigen übereinstimmenden Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte, bei dem keine Anzeichen von Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen hervorgetreten sind, trotz seiner starken geschlechtlichen Triebhaftigkeit und der Menge des genossenen Alkohols nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Rauschzustand gehandelt. Ebenso ist er nach der dem Gutachten folgenden Annahme des Landgerichts nicht unter dem Zwang einer verspäteten Pubertät tätig geworden; er ist eine voll ausgereifte Persönlichkeit. Wie das Urteil hervorhebt, hält der Sachverständige den Angeklagten vielmehr für einen gemütsarmen, gefühlskalten Psychopathen (Sadisten) mit einer „pathologischen Veranlagung auf sexuellem Gebiet“, was jedoch nicht hindere, dass er sich seiner Ehefrau gegenüber normal verhalten und beim Verkehr zartlich sein kann.
Diese Darlegungen lassen schon nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer sich selbst – allerdings mit Hilfe des Sachverständigen – ein erschöpfendes eigenes Urteil über die Persönlichkeit des Angeklagten erarbeitet hat. Besonders ist nicht deutlich zum Ausdruck gekommen, ob das Landgericht von der gefühlskalten sadistischen Veranlagung des Täters überzeugt ist (vgl. BGHSt 7, 238 ff.; 8, 113 ff.). Für eine solche Veranlagung ist das Gewinnen oder die Erhöhung geschlechtlicher Lust durch Grausamkeit gegenüber dem Opfer kennzeichnend (Gruhle, Verstehen und Einfühlen S. 88; Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie S. 234). In dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen, obwohl die übrigen Feststellungen dazu nötigten. Dass der Angeklagte die Gewaltanwendung zur Auslösung oder Erhöhung seines Lustgefühls brauchte, ist nirgends dargelegt.
Eine solche Annahme ließe sich auch mit den Gründen für die Aufgabe des Tatentschlusses nach dem im Jahre 1954 verübten Angriff auf Margarethe R. und bei dem jetzt abgeurteilten Überfall auf Frau ███████████ ohne weiteres vereinbaren, nämlich mit den inneren Hemmungen des Angeklagten beim Anblick des fließenden Bluts und der bloßen Vorstellung von der Schwangerschaft der Überfallenen. Auch das weitere Verhalten des Täters gegenüber diesen beiden Opfern zeugt nicht von Gefühlskälte. Um Margarethe ██████████████ kümmerte er sich höchst besorgt. Frau ███ half er beim Suchen ihrer Schuhe, die sie bei dem vorausgegangenen Kampf verloren hatte, und begleitete sie noch ein Stück auf ihrem Heimweg, ohne sie weiter zu belästigen. Zudem wird im Urteil immer wieder hervorgehoben, dass der Angeklagte deshalb zu Gewalttätigkeiten schritt, weil er überzeugt war, er müsse das tun, weil keine Frau ihn möge und er sie nicht anders „herumkriegen“ könne. Sogar einer Dirne, die er in der „Liniestraße“ in Dortmund aufgesucht hatte, näherte er sich „aus diesem Grunde“, also unter derselben Zwangsvorstellung, zunächst mit Gewalt, ließ sich dann aber von ihr hiervon abbringen und zum normalen Geschlechtsverkehr bewegen.
Aus dem angefochtenen Urteil ist auch nicht ersichtlich, ob und in welcher Weise die Strafkammer dem vom Sachverständigen anerkannten Krankheitswert der stark abartigen geschlechtlichen Veranlagung des Angeklagten bei der Beurteilung seines Hemmungsvermögens Rechnung getragen hat. Zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen wird auffallenderweise überhaupt nicht unterschieden, sondern nur allgemein die Zurechnungsfähigkeit des Täters bejaht. Diese Mängel sind schon auf die allgemeine Sachrüge hin vom Revisionsgericht zu beachten (BGHSt 8, 113/118).
Die Neigung des aus guter Familie und geordneten Verhältnissen stammenden Angeklagten, sich Geschlechtsverkehr durch Gewalttätigkeiten zu erzwingen, ist nach den Urteilsfeststellungen über die Entwicklung seines Geschlechtstriebes auf einen nicht ausreichend geklärten Minderwertigkeitskomplex des Täters zurückzuführen, der bis zum Beginn der Reifezeit zurückreicht. Im Alter von zwölf Jahren gewahrte er an einem Samstag in einem Keller eine badende Frau; die er nun monatelang jeden Samstag dort beobachtete. Infolge dieses Erlebnisses bildete sich in ihm „das Gefühl heraus, sich alle Frauen nackt vorstellen und sie hart anfassen zu müssen“. Gleichwohl litt er unter einer übergroßen Schüchternheit gegenüber dem weiblichen Geschlecht, wozu sich bald – offenbar zugleich mit seinem plötzlich einsetzenden starken körperlichen Wachstum und dem auffallenden Absinken seiner schulischen Leistungen – ein sich sehr schnell und stark entwickelnder Geschlechtstrieb gesellte. Schon damals festigte sich in ihm die Meinung, dass Frauen ihn nicht leiden mögen und er Gewalt werde anwenden müssen, um Zärtlichkeiten mit ihnen auszutauschen oder geschlechtlich verkehren zu können. Er wagte es nicht einmal, Mädchen zum Tanz aufzufordern.
Angesichts dieses eigenartigen Entwicklungsganges hätte auch die Annahme, dass der Angeklagte nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gehandelt habe, näherer Begründung bedurft. Dazu nötigte schon die Tatsache, dass der Angeklagte nach den Feststellungen über den nahezu gleichliegenden Überfall auf Margarethe ███████████ beim Anblick des blutenden Opfers „wie aus einem Rausch erwachte“.
Sodann ist die Strafkammer selbst davon überzeugt, dass er von der Fortsetzung des Notzuchtverbrechens an Frau G. durch einen unwiderstehlichen Zwang auf Grund innerer Hemmungen abgehalten wurde. Auch dies könnte dafür sprechen, dass der Täter plötzlich aus einem geschlechtlichen Rauschzustand erwachte. Besonderen Anlass zu einer eingehenden Untersuchung in dieser Richtung bot aber das sonderbare Verhalten des Täters bei der Ausführung der Verbrechen: seine stumme tierhafte Wildheit, mit der er sich auf die Opfer stürzte, das mühsame Hervorstoßen einzelner Worte auf das Erbieten der Frau ███, sich ihm nun freiwillig zu ergeben, und das rückartige ████████ des Perlonenschals der Elisabeth ████, um die Bewusstlosigkeit des Mädchens andauern zu lassen, ohne überhaupt an die Möglichkeit zu denken, dadurch ihren Tod herbeiführen zu können.
Die im angefochtenen Urteil erörterten Auffälligkeiten in der körperlichen und seelischen Entwicklung des Beschwerdeführers und die Eigenart des Tatgeschehens machen eine genaue seelische Deutung der Persönlichkeit des Täters notwendig. Erst dadurch könnte sich ausschließen lassen, dass er bei den unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten – etwa unter den Nachwirkungen der beobachteten Entwicklungsstörungen, besonders der bei Beginn der sehr früh und heftig einsetzenden Reifung auftretenden und immer noch nicht überwundenen „Zwangssymptome“ – in einem krankhaften Ausbruch sich stauender Triebaufladungen (Triebeexplosion) gehandelt haben und deshalb in seinem Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl. Kretschmer, Kriminalbiologische Gegenwartsfragen in den „Mitteilungen der Kriminalbiologischen Gesellschaft“, Bd. VII 1, 8, 93; Zülliger, Jahrbuch für Jugendpsychiatrie und ihre Grenzgebiete, 1956, 54). Dabei hätte der Tatrichter, wie die Revision mit Recht geltend macht, die Beurteilungen des Angeklagten in den früheren einschlägigen Strafverfahren aus dem Jahre 1954 durch die Fürsorgepersonen und die Erziehungsberatungsstelle heranziehen und sich zur Erforschung der Auswirkungen der früheren Entwicklungsstörungen und Pubertätsprobleme der Hilfe eines Jugendpsychologen bedienen sollen.
Von dem Ergebnis dieser Prüfung hängt auch die abschließende Beurteilung der Frage ab, ob der Angeklagte zur Zeit der Tatbegehung noch als Heranwachsender oder – wie das Landgericht angenommen hat – schon als voll ausgereifte Persönlichkeit anzusprechen ist.
Sollte der Tatrichter auf Grund der neuen Hauptverhandlung zur Anwendung des § 51 StGB für den Zeitpunkt der Tatausführung gelangen, so wäre zunächst zu prüfen, ob der Angeklagte, als er sich in einen Rauschzustand versetzte, den – wenigstens bedingten – Vorsatz hatte, die Straftaten zu begehen, die er später im Rausch verübte; denn der Angeklagte kannte seine allgemeine Geschlechtsgier nach Alkoholgenuss und ebenso seine gefährliche Neigung zur Gewaltanwendung schon aus seinen Erfahrungen mit Margarethe Riemer (sog. actio libera in causa; vgl. BGH in Lindenmaier-Möhring Nr. 7 zu § 51 Abs. 1 StGB). Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wäre zu erwägen, ob eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den häufigen übermäßigen Alkoholgenuss des Angeklagten trotz Kenntnis seiner im Rausch gesteigerten, gefährlichen Triebhaftigkeit noch gerechtfertigt werden kann.
Außerdem muss im Falle der Anwendung des § 51 StGB die Unterbringung des Täters in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß § 42b StGB in Betracht gezogen werden, um die Allgemeinheit vor weiteren nach dem Sachverständigengutachten zu erwartenden Verbrechen des Angeklagten zu schützen (vgl. BGHSt 7, 36). Das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers stünde dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Als weitere Sicherungsmaßnahme wäre daneben die Unterbringung des dem Trunke ergebenen Täters in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt nach § 42c StGB in Erwägung zu ziehen (vgl. RGSt 73, 46).
| Dr. Sauer | Krumme | Seibert | |||
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