Tateinheit bei zwei Tötungsversuchen durch gemeinsames Verbringen zum Tatort
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 582/57
- Datum
- 08.01.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsanträge und Revisionsbegründung des Angeklagten sind nur wirksam, wenn sie von einem Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt sind (§ 345 Abs. 2 StPO).
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Weise mit Tatsachen belegt wird.
Heimtückisch handelt regelmäßig, wer die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; eine feindliche Willensrichtung entfällt nur ausnahmsweise, etwa bei ernsthaftem Handeln „zum Besten“ des Opfers, wofür objektiv tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen.
Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter die Tatausführung lediglich wegen innerer, nicht überwindbarer Hemmungen oder seelischen Drucks nicht weiter fortsetzt.
Wer zwei Tötungsversuche durch teilweise dieselbe Ausführungshandlung begeht, verwirklicht Tateinheit; die Strafzumessung hat dann eine einheitliche Strafe für beide tateinheitlich begangenen Delikte festzusetzen (§ 73 StGB a.F.).
Vorinstanzen
Schwurgericht Kleve, 2. Mai 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Kurt den Bergen, geboren am [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
[REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Kleve vom 2. Mai 1957 in den Fällen der Kinder Heinz-Günter und Uwe
a) im Schuldspruch dahin gelindert, dass er insoweit des versuchten Mordes und des versuchten Totschlags, begangen in Tateinheit, schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Kleve zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 12 Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision rügt das Verfahren und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Schreiben des Angeklagten vom 1. Juli 1957 kann nicht berücksichtigt werden, da nach § 345 Abs. 2 StPO die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden können. Der Verteidiger hat zwar die Eingabe seiner Revisionsbegründung beigefügt und erklärt, er „mache sie selbst zum Vortrage der Revisionsbegründung“. Dies genügt jedoch nicht, da daraus nicht ersichtlich ist, dass er für den Inhalt die volle Verantwortung übernimmt (RGSt 14, 348; Bau LM Nr. 2 zu § 345 StPO).
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde führt nur in einem Punkt zur Änderung des Schuldspruchs und, dadurch bedingt, zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Am 9. Dezember 1955 packte der Angeklagte anlässlich eines Streites seine Frau am Halse, zog sie an den Haaren, schlug mit den Fäusten auf sie ein und trat sie mit den Füßen. Als sie in den Hausflur floh und dort zu Fall kam, fasste er sie mit der einen Hand an den Haaren und würgte sie mit der anderen Hand so stark, dass sie benommen wurde und sich unter Stöhnen am Boden wälzte.
Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich insoweit einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden. Rechtlich zutreffend sieht es darin, dass der Angeklagte seine Frau solange gewürgt hat, bis sie benommen wurde, eine lebensgefährdende Behandlung (BGHSt 2, 160, 163). Zur inneren Tatseite genügt es zwar entgegen der Ansicht des Schwurgerichts nicht, dass der Täter die Umstände kennt, die sein Verhalten als eine das Leben gefährdende Behandlung kennzeichnet; er muss vielmehr auch wissen, dass seine Handlung geeignet ist, das Leben des anderen zu gefährden (BGHSt 3, 248, 254). Da das Schwurgericht jedoch von dem Wissen des Angeklagten hiervon überzeugt ist, hat die fehlerhafte Rechtsansicht die Entscheidung nicht beeinflusst.
Am 5. Januar 1956, kurz vor Mitternacht, warf der Angeklagte in der Küche seiner Wohnung von hinten seiner nichts ahnenden Frau einen Seidenschal, in den er mehrere Knoten gebunden hatte, um den Hals und zog die Enden mit großer Gewalt zusammen. Er wollte, wie das Schwurgericht feststellt, seine Frau töten. Dieser gelang es schließlich, sich freizumachen und zu entfliehen.
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe seine Frau zwar nicht aus niedrigen Beweggründen oder grausam, jedoch heimtückisch töten wollen, und bejaht daher den Tatbestand des versuchten Mordes: heimtückisch habe der Angeklagte gehandelt, weil er die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit seiner Frau ausgenutzt habe, um sein Tötungsvorhaben durchzuführen; denn sie sei auf keinen Angriff gefasst gewesen, als er ihr den Seidenschal von rückwärts um den Hals warf und zuzog, und habe sich deshalb gegen diesen Angriff nur schwer wehren können. Dieser Auffassung ist beizupflichten; sie entspricht der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsansicht (BGHSt 3, 183).
In der bewussten Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit zeigt sich bereits die feindliche Willensrichtung, die dem Gesamtbild der Heimtücke das Gepräge gibt, so dass in der Regel den Beweggründen des Täters keine selbständige Bedeutung zukommt. Allerdings kann, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 22. September 1956 (BGHSt 9, 385, 390) entschieden hat, eine solche feindliche Willensrichtung unter besonderen Umständen fehlen und damit das Merkmal „heimtückisch“ entfallen, wenn der Täter glaubt, zum Besten des Opfers zu handeln. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Das Schwurgericht meint zwar, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, dass er sich bei der Tat von der Absicht habe leiten lassen, seine Frau und seine Kinder vor der Schande und dem Alleinsein nach seinem Selbstmord zu bewahren. Es braucht indessen nicht entschieden zu werden, ob – wie das Schwurgericht meint – der Annahme jenes Ausnahmefalls schon allein der Umstand entgegensteht, dass Not und Leid, vor denen der Täter seine Familie bewahren will, erst durch den geplanten Selbstmord über sie gebracht werden sollen. Die feindliche Willensrichtung wird durch die Absicht, Frau und Kinder vor Not und Schande zu bewahren, jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die dem Täter bekannten Umstände für die Annahme, dass Not und Schande der Frau und den Kindern bevorstehen, nicht den geringsten Anhalt bieten. So aber liegt die Sache hier nach den tatrichterlichen Feststellungen. Der Angeklagte lebte – anders als in dem der Entscheidung BGHSt 9, 385 zugrunde liegenden Fall – mit seiner Ehefrau in keiner guten Ehe. Zwischen ihnen kam es wiederholt zu Streitigkeiten, in deren Verlauf er seine Frau misshandelte. Seine Frau hatte ihm erklärt, dass sie Scheidungsklage erheben wolle, und es abgelehnt, die wegen des Vorfalls am 9. Dezember 1955 erstattete Anzeige zurückzunehmen. Sie hatte ihm deutlich zu erkennen gegeben, dass sie nichts mehr von ihm wissen wollte und dass sie von seiner Unterhaltsleistung nicht abhängig sei. Daraus ersah der Angeklagte, dass seine Frau gewillt war und sich in der Lage fühlte, ihren Lebensweg mit den Kindern künftig getrennt von ihm zu gehen, und dass ihr sein Schicksal gleichgültig war. Da der Angeklagte unter diesen Umständen zur Tötung seiner Frau unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit und Wehrlosigkeit geschritten ist, kann keine Rede davon sein, dass ihm die feindliche, der Heimtücke innewohnende Willensrichtung gefehlt habe.
Die Heimtücke wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte in heftiger, sei es auch entschuldbarer Gemütsbewegung gehandelt hat (der zur Veröffentlichung vorgesehene Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 2. Dezember 1957 – GSSt 3/57 –). Das Schwurgericht ist auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen der Überzeugung, dass der Angeklagte zu Kursschlusshandlungen neigt und bei der Misshandlung seiner Frau am 9. Dezember 1955 im Affekt gehandelt hat. Es stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass dies auch bei dem Tötungsversuch der Fall gewesen ist. Da es jedoch hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auf die Ausführungen zur Tat vom 9. Dezember 1955 verweist, hat es ersichtlich berücksichtigt, dass der Angeklagte auch jetzt wieder gefühlsbedingt mit einer gewissen Plötzlichkeit zur Tat geschritten ist. Es ist daher überzeugt, dass seine Erregung in diesem Fall seine Zurechnungsfähigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt hat. Dass es unter Berücksichtigung des Erregungszustands zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe trotzdem erkannt, dass seine Frau seinem Angriff arg- und wehrlos gegenüberstand, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Mordversuchs ist daher rechtlich fehlerfrei.
Nachdem der Versuch, seine Frau zu töten, misslungen war, nahm der Angeklagte den achtjährigen Heinz-Günter, legte ihm einen Schal in einer engen Schlinge um den Hals und verknotete ihn fest im Nacken. Anschließend nahm er Heinz-Günter und den 1½-jährigen Uwe unter die Arme und verließ mit ihnen das Haus; er wollte die beiden Kinder töten. Bei einem Bauwagen legte er Uwe in ein Erdloch; dann würgte er Heinz-Günter und schlug ihm mehrfach mit der Faust auf den Kopf. Da es ihm nicht gelang, auf diese Weise das Kind zu töten, schlug er dessen Kopf wiederholt mit großer Wucht gegen die eiserne Wagendeichsel. Auch hierdurch gelang ihm die Tötung nicht. Er wurde jetzt vielmehr von Entsetzen gepackt und erkannte, dass er „zu feige“ war, die Tat auszuführen. Er warf Heinz-Günter auf den in der Grube liegenden Uwe und floh. Heinz-Günter erlitt schwere Verletzungen am Kopf.
Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte seinen Sohn Heinz-Günter töten wollte. Die beabsichtigte Art der Tötung hält es für grausam und hat den Angeklagten daher wegen Mordversuchs verurteilt. Dem ist beizupflichten.
Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, dass eine grausame Tötung nur vorliegt, wenn der Täter in unbarmherziger und gefühlloser Gesinnung dem Opfer besondere Schmerzen und Qualen zufügt (RGSt 76, 298; BGHSt 1, 180). Es folgert aus den schweren Verletzungen, dass Heinz-Günter sehr große Schmerzen erdulden musste und dass die ihm zugefügten Leiden über das Ziel der Lebensvernichtung weit hinausgingen. Dass der Angeklagte in Erregung gehandelt haben kann, hat es nach dem Gutachten des Sachverständigen ersichtlich angenommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es überzeugt, dass der Angeklagte sich voll bewusst gewesen ist, seinem Sohn besondere Schmerzen und Qualen zuzufügen, und dass er dies auch gewollt hat. Wenn es hieraus folgert, er habe aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gehandelt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte, als er sah, wie er sein Opfer zugerichtet hatte, nun von Entsetzen gepackt und in der Erkenntnis, er sei „zu feige“, die Tötung nicht mehr vollenden konnte. Da er wegen dieser inneren Hemmungen und des seelischen Drucks nicht mehr fähig war, seine Tat zu vollbringen, hat das Schwurgericht auch zu Recht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint (BGHSt 7, 296 und 4 StR 400/56, Urteil vom 3. Januar 1957). Soweit sich die Revision gegen diese Schlussfolgerung wendet, greift sie nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet weiter die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags an dem Kind Uwe. Das Schwurgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, er habe Uwe mitgenommen, um ihn ebenso wie Heinz-Günter zu töten. Die Mitnahme und das Ablegen in dem Erdloch ist dann bereits, wie das Schwurgericht zutreffend annimmt, der Beginn der Ausführung der beabsichtigten Tötung gewesen. Auch hier scheidet ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch aus, da der Angeklagte die Tat ebenfalls nur infolge der inneren, von ihm nicht überwindbaren Hemmungen und des seelischen Drucks nicht vollenden konnte.
Der Angeklagte hat die beiden Kinder Heinz-Günter und Uwe nicht nur gleichzeitig, sondern durch dasselbe Tun an den Tatort gebracht. Da die Verbringung zum Tatort hier bereits der Anfang der Ausführung der beabsichtigten Tötung war, sind beide Tötungsversuche teilweise durch dieselbe Handlung begangen worden. Zwischen dem Mordversuch an Heinz-Günter und dem Totschlagsversuch an Uwe besteht deshalb Tateinheit und nicht, wie das Schwurgericht annimmt, Tatmehrheit. Der Rechtsfehler kann vom Senat durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden. Jedoch ist der Strafausspruch in beiden Fällen aufzuheben, weil nunmehr für beide Taten eine einzige Strafe nach § 73 StGB festzusetzen ist. Dies zwingt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs.
Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar enthält das Urteil zu dem Tötungsversuch an dem Kind Uwe keine Erörterungen darüber, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB vorliegen. Dem Urteil ist jedoch zu entnehmen, dass das Schwurgericht auch in diesem Fall keine mildernden Umstände gefunden hat, die die Anwendung des § 213 StGB rechtfertigen könnten.
| Justizangestellter | Scharpenseel | Lang-Hinrichsen | |||
| Dr. Schalscha | Busch | Menges |