Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen §79 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 398/54
- Datum
- 29.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht nach § 267 Abs. 3 StPO erstreckt sich auf die Darstellung der für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände; eine erschöpfende Darlegung aller Gesichtspunkte ist nicht erforderlich.
Hat der Tatrichter bei einer Einzelstrafe von Zuchthaus unter Anwendung von §§ 49a, 44 StGB die Umwandlung in Gefängnis unterlassen, ist dies nicht rechtswidrig, soweit die Bildung der Gesamtstrafe erkennbar ohne nachteilige Wirkung bleibt.
Ist eine frühere Freiheitsstrafe zwischen Tatbegehung und Rechtskraft verbüßt, findet § 79 StGB keine Anwendung mehr; die sich aus der Unterlassung der Gesamtstrafenbildung ergebene Härte kann der Tatrichter bei der Strafzumessung ausgleichen.
Die Versagung mildernder Umstände bleibt in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt; ein Ermessensmissbrauch liegt nur bei erkennbarer Überschreitung dieses Rahmens vor.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 29. März 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ geb. ████, verwitwete die Hausfrau Mathilde aus ██████████, geboren am █████ in [REDACTED], z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum Meineid u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter ███ ██████████████████, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 29. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagte war am 20. Februar 1953 wegen schwerer Kuppelei zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Während sie diese Strafe verbüßte, wurde sie wegen Anstiftung zum Meineid und versuchter (erfolgloser) Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision der Angeklagten erhebt die Verfahrens- und Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision erhebt auch insoweit keine besonderen Angriffe.
Zum Strafausspruch ist das Rechtsmittel jedoch im Ergebnis begründet.
Es stand allerdings im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, der Beschwerdeführerin mildernde Umstände (§ 157 Abs. 2 StGB) zu versagen (RG JW 1937, 3301 Nr. 4; OGHSt 3, 121, 126). Die Strafkammer hebt zwar hervor, dass die Angeklagte die Straftaten begangen habe, „um sich selbst vor einer Bestrafung wegen der von ihr begangenen Kuppelei zu retten“. Das Landgericht hat ihr jedoch mildernde Umstände nicht zugestanden, weil sie, „um sich der verdienten Strafe zu entziehen, auf zwei ihr nahestehende junge Menschen (den Verlobten ihrer Tochter und ihre Schwiegertochter) nachdrücklich eingewirkt habe, um sie zu einer mit schwerer Strafe bedrohten Tat zu verleiten“. Ein Ermessensmissbrauch tritt hierbei nicht zutage. Der von der Revision behauptete Widerspruch besteht nicht.
Im Übrigen war die Strafkammer nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur gehalten, die für die Strafbemessung bestimmenden Umstände anzuführen. Eine erschöpfende Darlegung aller Gesichtspunkte ist weder vorgeschrieben noch möglich.
Dass das Landgericht für die Strafbemessung im Fall der erfolglosen Anstiftung zum Meineid gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB den § 49a Abs. 1 StGB n. F. angewendet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGH 1 StR 148/54 v. 12. August 1954). Für diese Straftat hat der Tatrichter „unter Gebrauchmachen von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß §§ 49a, 44 StGB“ eine Zuchthausstrafe von acht Monaten als Einzelstrafe festgesetzt. Das Landgericht hat allerdings, was die Revision rügt, unterlassen, diese Zuchthausstrafe gemäß § 44 Abs. 2, § 21 StGB in ein Jahr Gefängnis umzuwandeln. Diese Unterlassung ist jedoch auf die Bildung der Gesamtzuchthausstrafe (§ 74 Abs. 1, 2 StGB) erkennbar ohne nachteiligen Einfluss für die Beschwerdeführerin geblieben; denn die Gefängnisstrafe war bei Bildung der Gesamtstrafe wieder als Zuchthausstrafe zu veranschlagen (BGH StR 773/53 v. 11. Februar 1954).
Die Strafkammer hat jedoch den § 79 StGB nicht berücksichtigt. Die jetzt abgeurteilten Straftaten waren vor der Verurteilung vom 20. Februar 1953 begangen. Als das Urteil vom 29. März 1954 erging, war die früher verhängte Gefängnisstrafe noch nicht verbüßt. Sie ist aber offenbar inzwischen verbüßt worden; denn die Angeklagte befindet sich gemäß dem Übersendungsbericht der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 1954 in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft. Der § 79 StGB kann daher jetzt nicht mehr angewendet werden. Der Tatrichter kann jedoch die mit der Unterlassung einer Gesamtstrafenbildung für die Angeklagte verbundene Härte bei der Strafzumessung ausgleichen (BGHSt 2, 388; BGH NJW 1953, 1879 Nr. 21).
Das angefochtene Urteil ist somit im Strafausspruch aufzuheben.
Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 60 StGB; BGH MDR 1954, 371 Nr. 347).
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Hille | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |