Revision verworfen: Betrug im Rückfall, Rücktritts- und Fortsetzungsfragen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 389/53
- Datum
- 13.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Protokollrügen und erst in der Revisionsverhandlung vorgetragene Mängel der Hauptverhandlung sind nach § 344 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 345 Abs. 1 StPO unbeachtlich, wenn sie verspätet geltend gemacht werden oder das Urteil nicht auf Mängeln der Niederschrift beruht.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die konkrete Darlegung, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse das zu ziehende Beweismittel erbracht hätten.
Ein strafloser Rücktritt vom nicht beendeten Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) setzt ein freiwilliges Aufgeben voraus; wenn die Vollendung außerhalb des Täterwillens verhindert wird (z. B. das Opfer bleibt aus), liegt kein Rücktritt, sondern ein fehlgeschlagenes Unternehmen vor.
Bei Vermögensdelikten begründet erst ein gemeinsamer Gesamtvorsatz eine fortgesetzte Handlung; einzelne, jeweils neu gefasste Entschlüsse rechtfertigen die Annahme selbständiger Taten.
Die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen ist nur dann geboten, wenn die Tatsachenlage oder der Vortrag der Beteiligten konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit liefert.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 23. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Robert ██ ███████████ als I., geboren █████████████ 1925 in █████ (Krs. ███), z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. ████████████████ als beisitzende Richter, bei der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 23. Februar 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Die seit dem 11. April 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen neun vollendeter und zwei versuchter Betrugsfälle im Rückfall zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Er greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachrüge an.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
A) Verfahrensrechtliche Rügen:
1.) Soweit die Revision die Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift behauptet, handelt es sich um bloße Protokollrügen, auf die das Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, weil das Urteil auf Mängeln der Sitzungsniederschrift nicht beruht. Die vom Verteidiger erst bei seinem mündlichen Vortrag in der Revisionsverhandlung vorgebrachten entsprechenden Mängel der Hauptverhandlung können nicht berücksichtigt werden, weil diese Ausführungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 345 Abs. 1 StPO verspätet und daher unbeachtlich sind.
2.) Die Revision rügt schließlich Verletzung der Aufklärungspflicht.
a) Die Verteidigung meint, weil der Vater des Angeklagten Polizeikommissar sei, hätte die Strafkammer „dessen Zeugnis hinzuziehen“ müssen, ehe sie den Beschwerdeführer mit einer so schweren Strafe belegte.
Diese Begründung entspricht nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das Beweismittel ist zwar genannt. Insofern liegt der vorliegende Fall anders als in BGHSt 2, 168. Die Revision sagt aber nicht, was der Vater des Angeklagten zu dessen Gunsten hätte anführen können.
Die unbestimmte Angabe, der Tatrichter hätte sich mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein genaues Bild über die Täterpersönlichkeit verschaffen müssen, reicht nicht aus. Überdies ergibt das Urteil, dass sich das Landgericht mit der Persönlichkeit des Angeklagten besonders eingehend befasst hat. Die Notwendigkeit, noch den Vater des Beschwerdeführers als Leumundszeugen zu hören, drängte sich ihm nicht auf. Daher ist auch diese Beanstandung, wenn man sie überhaupt für zulässig halten will, zum mindesten unbegründet.
b) Die Rüge, es sei kein medizinischer Sachverständiger gehört, wird im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung des Urteils behandelt.
B) Sachlichrechtliche Rügen:
1.) Der § 46 StGB ist nicht verletzt. Rücktritt vom nicht beendeten Versuch (§ 46 Nr. 1), der allein in Betracht käme, setzt voraus, dass der Täter die Ausführung der beabsichtigten Handlung freiwillig aufgibt. Das war nach den Feststellungen nicht der Fall. Der Angeklagte war zu dem mit dem Abgeordneten K. vereinbarten Treffpunkt gegangen, um die eingeleitete Betrugshandlung zu vollenden. Dazu kam es jedoch nicht, weil K. „den Schwindel durchschaute und daher ausblieb“. Der Angeklagte hatte also den Betrug nicht vollenden können, selbst wenn er gewollt hätte. Es handelt sich somit nicht um einen straflosen Rücktritt vom Versuch, sondern um ein fehlgeschlagenes Unternehmen (vgl. BGH NJW 1952, 515 a. E.). Die Annahme der Revision, der Angeklagte sei im Augenblick seines Erscheinens freiwillig zurückgetreten, findet in dem festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Darauf, ob der Angeklagte dort längere Zeit gewartet hat, kommt es nicht an.
2.) Auch die Annahme selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat, unter Verneinung eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, festgestellt, dass in allen Fällen aus der jeweiligen Situation erwachsene selbständige Taten vorlagen. Weder der allgemeine Entschluss, auf betrügerischem Wege weiterzukommen, noch das teilweise zeitliche Durcheinander der Straftaten können für sich allein Fortsetzungszusammenhang der einzelnen Verfehlungen begründen. Bei Vermögensdelikten ist eine fortgesetzte Handlung zwar auch dann denkbar, wenn sich die Straftaten gegen verschiedene Personen richten (RG HRR 1941 Nr. 1017). Immer aber ist in solchen Fällen ein Gesamtvorsatz erforderlich (BGH vom 5. Mai 1953 – 1 StR 194/53).
Im Fall Dr. █████ (II 6 und 9 des Urteils) ist ein jeweils gefasster neuer Entschluss ausdrücklich festgestellt. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Fall A. C. (II 1). Dort hatte sich der Angeklagte von vornherein bestimmt vorgestellt, von Frau A. C. wiederholt Geld zu beziehen.
Von einem einheitlichen Lebensvorgang im Sinne der natürlichen Betrachtungsweise – natürliche Handlungseinheit – kann nach dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung eine solche natürliche Einheit angenommen oder für möglich gehalten hat, lagen anders (vgl. RG HRR 1939 Nr. 391; BGH vom 13. Juni 1952 – 4 StR 1013/51). Es ist hierfür insbesondere erforderlich, dass das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar wird (BGH vom 27. März 1953 – 2 StR 801/52). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
3.) Dass der Angeklagte an einer geistigen Störung im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB leidet, ergeben die Feststellungen nicht. Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten nur angenommen, „dass er nicht alle Hemmungen in sich trägt, die normalerweise vorhanden sein müssten“.
Andererseits hat der Beschwerdeführer die sich ihm verschiedentlich entgegenstellenden Widerstände immer wieder aus eigener Kraft überwunden. Darauf gründet sich die Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte sei nicht so enthemmt gewesen, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war. Das Landgericht ist demnach rechtsirrtumsfrei von einer nicht erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat folgerichtig bei der Strafzumessung geprüft, ob dem Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die im Rahmen des § 51 StGB unbeachtliche, geringe Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens wenigstens mildernde Umstände zugestanden werden konnten (vgl. RGSt 68, 294, 295). Ausweislich der Urteilsgründe haben sich auch weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Tatsacheninstanz auf einen dem § 51 Abs. 2 StGB entsprechenden Sachverhalt berufen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich dem Landgericht nach Lage der Sache die Notwendigkeit der Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen hätte aufdrängen müssen. Daher greift die Aufklärungsrüge auch insoweit nicht durch.
4.) Auch die übrigen Angriffe der Revision, die übrigens teilweise auf tatsächlichem Gebiet liegen, machen einen Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht deutlich. Dass der Angeklagte durch das Verhältnis mit der Zeugin █████████████ auf die schiefe Bahn geriet, ist ████████████████. Die Revision meint zwar, es sei dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer der Frau ████████ hörig gewesen sei. Für eine Hörigkeit ergeben die Feststellungen keinen Anhalt. Einer solchen Annahme steht entgegen, dass der Angeklagte auch diese Frau geschädigt hat, indem er sie bereits am 2. März in Bad Harzburg ohne Bezahlung der Hotelrechnung im Stich ließ, um alsdann selbständig weitere Straftaten zu begehen.
5.) Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß ergeben. Ob im Fall R. C. (II 9) zugleich Amtsanmaßung im Sinne des § 132 StGB gegeben war, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die Nichtanwendung des § 132 StGB nicht beschwert ist.
C) Danach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Die von dem Angeklagten seit dem 11. April erlittene weitere Untersuchungshaft war, soweit sie drei Monate überstieg, aus Billigkeitsgründen auf die Strafe anzurechnen.
Die Bundesrichter Mantel und Dr. Augustin sind beurlaubt, ortsabwesend und somit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krumme Schalscha Seibert Dr. ████████████████
Zitiert (3)
- BGH · 1 StR 194/53 · 05.05.1953Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenvereidigung und Verletzung von § 247 StPO; Zurückverweisung
- BGH · 2 StR 801/52 · 27.03.1953Revision: Natürliche Handlungseinheit trotz Unterbrechung des Vorsatzes bei Einbruch
- BGH · 4 StR 1013/51 · 13.06.1952Revision: Teilaufhebung von Betrugsverurteilungen in Scheckfällen und Zurückverweisung