Revision: Natürliche Handlungseinheit trotz Unterbrechung des Vorsatzes bei Einbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 801/52
- Datum
- 27.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Räumlich und zeitlich eng verbundene sowie inhaltlich und äußerlich gleichartige Einzelhandlungen bilden auch dann eine natürliche Handlungseinheit und damit eine einzige Tat im Rechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters zwischenzeitlich aufgegeben und später neu gefasst wurde.
Bei der Beurteilung der natürlichen Handlungseinheit kommt es auf das äußere Erscheinungsbild und die Wahrnehmung des Gesamttuns durch einen objektiven Dritten (Auffassung des Lebens) an.
Für die Zusammenfassung mehrerer körperlicher Betätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit ist erforderlich, dass die Betätigungen in ihrem Inhalt und äußeren Bild gleichartig sind.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im konkreten Fall vorliegen, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung und kann bei Unsicherheit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 24. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zimmermann Werner Friedrich ████ aus ████, geboren am ████████████ 1929 in ████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Durch engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verbundene inhaltlich und äußerlich gleichartige Einzelhandlungen sind auch dann eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters infolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechensentschlusses unterbrochen war.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24. Juni 1952 mit den Feststellungen im Fall ██████ und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen mehrerer selbständiger, teils versuchter, teils vollendeter schwerer Diebstähle und wegen anderer Straftaten verurteilt. Seine Revision greift das Urteil nur insoweit an, als er aufgrund des als Fall Nr. 1 (Einbruchsdiebstahl in Verkaufsbude [REDACTED]) im Urteil geschilderten Sachverhalts wegen zweier selbständiger Straftaten, nämlich wegen versuchten und wegen vollendeten Einbruchsdiebstahls bestraft worden ist. Die Revision meint, er hätte nur wegen eines vollendeten schweren Diebstahls verurteilt werden dürfen.
Nach dem der Verurteilung insoweit zugrunde liegenden Sachverhalt verabredete der Angeklagte mit vier Kameraden gelegentlich eines nächtlichen Bummels in Hamburg, in eine versperrte Verkaufsbude, an der sie gerade vorbeikamen, einzubrechen. Während er und einer seiner Begleiter damit begannen, die Tür der Bude aufzubrechen, stellten sich die drei anderen vereinbarungsgemäß in der Nähe an verschiedenen Stellen auf, um die Einbrecher vor Überraschungen rechtzeitig zu warnen. Als sich ein Streifenwagen der Polizei näherte, liefen die Aufpasser nach gegenseitiger Warnung weg. Der Angeklagte und sein Komplize vermieden es, fortzulaufen, um die Aufmerksamkeit der Polizei nicht zu erregen. Sie stellten sich deshalb an eine in der Nähe befindliche Haltestelle der Straßenbahn. Als der Polizeistreifenwagen ohne anzuhalten vorbeigefahren war, entschlossen sich der Angeklagte und sein Begleiter ohne nochmalige Verständigung der übrigen bisherigen Teilnehmer erneut, ihr Einbruchsvorhaben auszuführen. Demgemäß erbrachen sie die Bude und stahlen daraus verschiedene Sachen.
Die Revision ist der Auffassung, die beiden Teile des gesamten Verhaltens des Angeklagten seien infolge ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit gewesen.
Den Begriff der natürlichen Handlungseinheit hat die Rechtsprechung, vor allem des Reichsgerichts, allmählich in sachgerechter erweiternder Auslegung des Begriffs „ein und dieselbe Handlung“ im Sinne des § 73 StGB entwickelt. Die natürliche Handlungseinheit ist danach (vgl. besonders RGSt 58, 113, 116) durch einen solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet, „dass sich das gesamte Tun (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht“. Entscheidend ist nach Auffassung des Reichsgerichts hierbei im Wesentlichen die Auffassung des Lebens.
Bedenken gegen die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit könnten im vorliegenden Fall allerdings deshalb laut werden, weil der Angeklagte seinen Verbrechensentschluss aufgab, als er durch das Erscheinen der Polizei in seinem Diebstahlsvorhaben gestört wurde, und seinen ursprünglichen Verbrechensplan erst wieder aufnahm, und zwar auf Grund eines neuen Entschlusses, als er und sein Komplize merkten, dass die Polizei sie nicht entdeckt hatte. Die Strafkammer stellt nämlich in rechtlich unangreifbarer Weise fest: „Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatten sie beim Erscheinen des Streifenwagens ihren ursprünglichen Vorsatz aufgegeben und erst wieder einen neuen Vorsatz gefasst, als der Wagen verschwunden war“ (vgl. UA 20).
Nach Auffassung des Senats ist indes für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit die ununterbrochene Fortdauer des verbrecherischen Entschlusses nicht unerlässlich. Schon der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts wie auch den Entscheidungen in RGSt 59, 318 und 76, 140 ist vielmehr zu entnehmen, dass schon das Reichsgericht für maßgeblich hält, wie sich die verschiedenen Betätigungen einem dritten Beobachter darbieten. Entscheidend ist somit das äußere Erscheinungsbild dieser Betätigungen. Sind sie durch einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang verbunden, dann sind sie auch dann eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinn, wenn der Handlungswille des Täters infolge Aufgabe des ursprünglichen Verbrechensentschlusses unterbrochen war (vgl. auch RGSt 74, 375).
Zu fordern bleibt allerdings, wie sich auch aus RGSt 76, 140 ergibt, für die Zusammenfassung mehrerer körperlicher Betätigungen zu einer natürlichen Handlungseinheit, dass es sich um gleichartige Betätigungen handelt, also um solche, die ihrem Inhalt und ihrem äußeren Bild nach gleichgeartet sind.
Ob im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit im dargelegten Sinn endgültig zu bejahen sind, muss der Beurteilung des Tatrichters überlassen bleiben.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Sauer | |||
| Henneka | Dr. Ludwig |