Revision: Teilaufhebung von Betrugsverurteilungen in Scheckfällen und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1013/51
- Datum
- 13.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme mehrerer Betrugstatbestände bei Ausstellung und Übergabe mehrerer Schecks sind konkrete Feststellungen erforderlich, ob es sich um voneinander unabhängige Tatakte oder um eine einheitliche fortgesetzte Handlung handelt.
Zur Feststellung des inneren Tatbestands beim Betrug genügt nicht eine allgemeine Feststellung, der Täter habe gewusst, die Bank werde geschädigt; das Gericht muss darlegen, dass der Täter mit der konkreten Schädigung des jeweiligen Gläubigers gerechnet hat.
Für den Vorsatz im Betrug genügt, dass der Täter die Herbeiführung eines Schadens einer anderen Person gewollt hat; ein Irrtum über die Identität des geschädigten Rechtsträgers oder über zivilrechtliche Folgen steht dem Vorsatz nicht entgegen.
Fehlen für die rechtliche Würdigung von Tatmehrheit oder die Anwendung strafrechtlicher Bewertungsmaßstäbe notwendige Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Oktober 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann ███ ██, geboren am ████████████ in ████, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Vertreter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 15. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen ████, ████ und Städtische Sparkasse ██ wegen Betrugs verurteilt ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, im Übrigen freigesprochen worden. Seine Revision erhebt die Sachrüge; sie hat teilweise Erfolg.
1. Im Fall ██████ sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs nachgewiesen. Dagegen lassen die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend erkennen, ob das Landgericht § 74 StGB auf das für erwiesen erachtete Sachverhalt zu Recht angewendet hat.
Zwar hat der Angeklagte durch Ausstellung und Übergabe zweier ungedeckter Schecks erreicht, dass der dadurch über die Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers getäuschte Mühlenbesitzer ██████ eine Mehlieferung an die Vertreter des Angeklagten tätigte. Die beiden Schecks stellten die Bezahlung des Kaufpreises für diese Mehlieferung dar. Unter diesen Umständen kann die Ausstellung der beiden Schecks als eine Straftat, als natürliche Handlungseinheit zu betrachten sein, ferner kann eine fortgesetzte Handlung in Frage stehen. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist mangels ausreichender Feststellungen aus dem Urteil nicht möglich; insbesondere ergibt sich noch nicht, ob die beiden Schecks an einem Tage ausgestellt und übergeben wurden. Der Sachverhalt bedarf insoweit weiterer Aufklärung.
2. Die zum Fall der Städtischen Sparkasse in ██ getroffenen Feststellungen tragen die Annahme mehrerer Betrugstaten nicht. Aus der Sachschilderung des Landgerichts lässt sich zweifelsfrei nicht entnehmen, inwieweit der Angeklagte zur Täuschung der Sparkasse in █████ über seine Zahlungsfähigkeit mitgewirkt hat. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass er den Plan der beiden Scheckinhaber, der Sparkasse in ██ die Verrechnungsschecks zum Inkasso vorzulegen und dann die gutgeschriebenen Beträge abzuheben, gekannt und gebilligt hat. Ohne Rechtsirrtum geht der Tatrichter davon aus, dass der Angeklagte den Zeugen P. und S. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat; denn aus der Auszahlung der beiden Schecks hatten weder er noch diese Zeugen einen Rechtsanspruch. Zum Nachweis des inneren Tatbestands durfte sich aber das Landgericht nicht mit der allgemeinen Feststellung begnügen, der Angeklagte habe gewusst, dass „die Bank, die Auszahlung auf diese Schecks vornehmen werde, geschädigt werden würde“.
Beide Schecks waren als Verrechnungsschecks auf die Volksbank in ██████ gezogen, bei der der Angeklagte ein Konto unterhielt. Sie durften, wollte sich die Bank nicht schadensersatzpflichtig machen, nicht ausgezahlt, sondern nur gutgeschrieben werden. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht dartun müssen, dass der Angeklagte mit der Auszahlung der Scheckbeträge und einem dadurch eintretenden Schaden der Bank gerechnet hat. Zwar haben die Scheckinhaber die Auszahlung der Schecks bei der Sparkasse erreicht, ohne dass sich die Kasse vorher über die Deckung der Schecks unterrichtet hatte. Ob aber der Angeklagte von dem Vorhaben der Zeugen Kenntnis hatte und damit rechnete, die Sparkasse werde ohne weitere Rückfrage die beiden Schecks auszahlen, bedurfte der weiteren Aufklärung. Aus der allgemeinen Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass die Bank einen Schaden erleiden werde, ergibt sich auch noch nicht, ob der Angeklagte über den Stand des Kontos der genannten Zeugen bei der Sparkasse in █████ unterrichtet war, so dass es für ihn außer Zweifel stehen musste, dass die Sparkasse aus diesem Konto keine Deckung für die ausgezahlten Scheckbeträge erhalten werde. Schließend reichen auch in diesem Fall die Feststellungen nicht aus, um die Annahme zweier selbständiger Betrugstaten zu rechtfertigen. Die Schecks wurden am 7. und 13. Februar 1951 ausgestellt; auf diese Weise wurde durch ihre Verwendung das Vermögen der Sparkasse in ██ geschädigt. Unter diesen Umständen drängte sich dem Tatrichter die Prüfung auf, ob der Vorsatz des Angeklagten von vornherein den gesamten Erfolg umfasst hat. Die Annahme einer Tatmehrheit kann sonach auf Rechtsirrtum beruhen; dadurch ist der Angeklagte möglicherweise auch beschwert.
3. Die rechtliche Würdigung des im Fall ████ festgestellten Sachverhalts hält im Ergebnis der Nachprüfung stand. Durch die Vorspiegelung, der am vorangegangenen Tage erhaltene Scheck sei bei einem Trinkgelage in Verlust geraten, erreichte der Angeklagte, dass die Firma ████ ihm einen zweiten Scheck über denselben Betrag ausstellte und übergab. Hierdurch wurde sie in ihrem Vermögen geschädigt. Zwar sperrte sie gleichzeitig den ersten Scheck, den der Angeklagte inzwischen an seine Lieferfirma █████ weitergegeben hatte; ihre Haftung aus diesem Scheck gegenüber jedem Scheckinhaber konnte die Firma ████ durch jene Maßnahme vor Ablauf der Vorlegungsfrist nicht ausschließen (Art. 12, 31, 40 ScheckG). Der zweite Scheck stellte für den Angeklagten auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dar.
Zwar war – was das Landgericht verkannt hat – der Angeklagte und nicht die Firma Verkäufer der Ware; nur im Innenverhältnis war zwischen beiden vereinbart worden, dass die Firma ███ den Kaufvertrag ausführen solle. Demnach hatte der Angeklagte einen Anspruch auf den Kaufpreis; er hatte aber den ersten Scheck zahlungshalber entgegengenommen und wusste, dass dieser Scheck – entgegen seiner der Firma ████ gegenüber gemachten Darstellung – nicht verloren gegangen war. Er hatte daher, zumal da nicht feststeht, dass aus dem Scheck Zahlung nicht zu erlangen war, keinen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausstellung eines neuen Schecks. Nach den Urteilsgründen wollte der Angeklagte zwar nicht das Vermögen der Firma ████, sondern das der Firma ███ schädigen. Er glaubte in Unkenntnis der scheckrechtlichen Bestimmungen, der erste Scheck brauche, weil gesperrt, nicht eingelöst zu werden. Der Betrugstatbestand erfordert indessen nur die durch Täuschung bewirkte Beschädigung des Vermögens eines anderen. Dieser Erfolg ist dadurch eingetreten, dass die Firma ████ um den Scheckbetrag in ihrem Vermögen geschädigt worden ist.
Für die innere Tatseite genügt es, dass der Angeklagte einem anderen Schaden zufügen wollte, mag er sich auch aus Unkenntnis der Bestimmungen des Scheckrechts unter diesem anderen eine vom wirklich Betroffenen verschiedene Person vorgestellt haben, sich demnach den Ablauf der Ereignisse anders gedacht haben, als er sich tatsächlich vollzogen hat. Dass ein anderer Schaden erleiden werde, hat er stets vor Augen gehabt und gewollt. Dabei glaubte er, die Firma ██ sei in der Lage, die von ihm erstrebte Vermögensverschiebung vorzunehmen. Sonach sollte der Vermögensvorteil durch die ihm entsprechende Schädigung des Vermögens der Firma ███ erworben werden: was jene verlor, sollte ihm vermittelt werden. Vergebens sucht die Revision nachzuweisen, dass dieser Vermögensvorteil, von Boden der Auffassung des Angeklagten aus betrachtet, nicht rechtswidrig gewesen sei. War der Beschwerdeführer auch Vertragspartner der Firma ████, so hatte er sich doch der Firma ███ gegenüber verpflichtet, an sie den Kaufpreis abzuführen. Mit der Weitergabe des ersten Schecks an sie hatte er keine Nichtschuld beglichen; er hatte also keinen Rechtsanspruch gegenüber der Firma ███, die Übertragung der Rechte aus dem Scheck wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Firma ███ rückgängig zu machen. Dass er von ihr nur die ihm zugesagte Provision erhalten sollte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Wenn die Behauptung der Revision richtig ist, so hatte der Angeklagte auch nur die Sperrung des ersten Schecks in Höhe seiner Provision allenfalls verlangen können. Mindestens hinsichtlich des die Provision übersteigenden Betrags ist daher der erstrebte Vermögensvorteil auch bei Zugrundelegung der Darstellung des Angeklagten rechtswidrig. Dass er sich dessen bewusst war, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest; der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass dies zur Überzeugung des Tatrichters nachgewiesen ist.
Die Revision des Angeklagten kann daher nur in den Fällen ██████ und Sparkasse ██ Erfolg haben. Dies führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
| Krumme | Engels | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |