Revision erfolgreich: Einstellung wegen fehlendem Wiederaufnahmebeschluss (§154 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 388/54
- Datum
- 08.09.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wiederaufnahme eines nach §154 StPO vorläufig eingestellten Verfahrens ist ein gerichtlicher Beschluss im Sinne des §154 Abs.5 StPO erforderlich; die alleinige Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft ist unzureichend.
Die Frist des §154 Abs.4 StPO (drei Monate) ist eine Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten; ihre Überschreitung schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens aus.
Bestehen die Voraussetzungen des §154 Abs.4 und Abs.5 StPO nicht, bildet der vorherige Beschluss über die vorläufige Einstellung ein Verfahrenshindernis, das das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat.
Ist ein Verfahrenshindernis nach §154 StPO gegeben, hat das Revisionsgericht das Verfahren gemäß §260 Abs.3 StPO einzustellen; eine Einstellung kann auch außerhalb der Hauptverhandlung nach §206a StPO erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 12. Februar 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ den Handelsvertreter Heinrich ████, dort geboren am ████ ██ ████, wegen fortgesetzter aktiver Bestechung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 8. September 1954
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 12. Februar 1954 aufgehoben und das dem Beschluss des Landgerichts vom 20. März 1953 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Gründe
Das Landgericht in Arnsberg hat den Angeklagten durch das Urteil vom 21. März 1953 wegen mehrerer Devisenvergehen und wegen Zollhehlerei zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis, ferner zu Geldstrafen von 100 DM und weiteren 100 DM rechtskräftig verurteilt. Das Verfahren wegen fortgesetzter aktiver Bestechung ist in der diesem Urteil vorausgegangenen Hauptverhandlung vom 20. März 1953 gemäß § 154 StPO vorläufig durch Beschluss eingestellt worden (vgl. Bd. 1 Bl. 238 d. HA).
Nach § 154 Abs. 5 StPO bedurfte es zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen aktiver Bestechung eines Gerichtsbeschlusses. Ein solcher Beschluss ist bisher nicht ergangen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft (Bd. 1 Bl. 267 d. HA) genügt nicht dem gesetzlichen Erfordernis. Die dreimonatige Frist des § 154 Abs. 4 StPO war bei der Bestimmung des neuen Hauptverhandlungstermins am 24. Juli 1953 (Bd. 2 Bl. 16 HA) schon verstrichen; denn das erste Urteil ist schon seit dem 21. März 1953 rechtskräftig. Die Frist des § 154 Abs. 4 StPO ist eine Ausschlussfrist zugunsten des Angeklagten (BGHSt 7, 308).
Da die Voraussetzungen des § 154 Abs. 4 und 5 StPO für die Fortsetzung des Verfahrens nicht erfüllt sind, ist der Beschluss des Landgerichts vom 20. März 1953 ein Verfahrenshindernis, das der Senat von Amts wegen zu beachten hat. Es nötigt das Revisionsgericht zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (BGH 1 StR 627/53 vom 6. April 1954; 1 StR 429/53 vom 6. Oktober 1953). Die Einstellung kann nach § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung geschehen. Der Beschluss des Landgerichts vom 20. März 1953 über die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen fortgesetzter aktiver Bestechung ist nach wie vor in Kraft.
[Unterschriften]
| Dr. Augustin | Jagusch | Doerr | |||
| Dr. Peetz | Hübner |