Falschbeurkundung bei Fleischbeschau: § 348 StGB statt allein § 26 Nr. 3 FG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 627/53
- Datum
- 06.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fleischbeschauer, der bedingt taugliches Fleisch vorsätzlich als tauglich beurteilt, ist wegen Falschbeurkundung nach § 348 StGB strafbar; § 26 Nr. 3 FG schließt die Anwendung des allgemeinen Strafrechts nicht aus.
Für den Tatbestand des § 3 Nr. 1b LMG reicht die Möglichkeit, dass der Genuss eines Gegenstands die menschliche Gesundheit schädigen kann; ein tatsächliches Eintreten der Schädigung ist nicht erforderlich.
Die innere Tatseite des § 3 Nr.1b LMG ist gegeben, wenn der Täter weiß, dass der rohe Genuss des Fleisches krankhafte Veränderungen hervorrufen kann.
Ein nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestelltes Verfahren erfasst den bezeichneten Hergang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und stellt ein Verfahrenshindernis dar, das einer späteren Verurteilung entgegensteht.
Der Begriff ‚verdorben‘ im Sinne des § 4 Nr. 2 LMG umfasst nicht nur genussuntaugliche oder gesundheitsschädliche Lebensmittel, sondern auch solche, deren durchschnittliche Verwendbarkeit für den menschlichen Genuss erheblich vermindert ist.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 30. April 1953
Leitsatz
Fleischbeschauer, der bedingt taugliches Fleisch vorsätzlich als tauglich stempelt, ist wegen Falschbeurkundung nach § 348 StGB, nicht nach § 26 Nr. 3 FleischbeschauG zu bestrafen (wie RGSt 38, 349 und ständig, z. B. RGSt 74, 30).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. ████ wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 30. April 1953
a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung verurteilt worden ist; das dem Beschluss des Landgerichts vom 30. April 1953 über die vorläufige Einstellung insoweit nachfolgende Verfahren wird eingestellt;
b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergehens nach den §§ 3 Nr. 1b, 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Nr. 1 des Fleischbeschaugesetzes verurteilt ist;
c) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten Karl █████ wird das Urteil
a) dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen Vergehens nach § 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes in Tateinheit mit Vergehen nach § 26 Nr. 3 des Fleischbeschaugesetzes verurteilt ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Fälle II 1 a (ausgenommen dd) und II 1 c des Urteils würdigt das Landgericht dahin, dass insoweit keine Straftaten, oder aber verjährte Übertretungen der §§ 9 Abs. 1, 10, 27 Nr. 4 FG vorliegen, jedoch keine Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz. Dies ist nicht zu beanstanden.
2. In den Fällen II 1 a dd) (Färse 09) und II 1 b (Lieferung von 5 bedingt tauglichen Tierkörpern an Karl █████) sieht das Landgericht Vergehen nach den §§ 3 Nr. 1b, 11 Abs. 1 LMG im Inverkehrbringen von Gegenständen, deren Genuss die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, in Tateinheit mit Vergehen nach den §§ 8, 26 Nr. 1 des Fleischbeschaugesetzes. Diese Verurteilung weist keinen Rechtsfehler auf.
Zu Unrecht beanstandet die Revision die Anwendung des § 3 Nr. 1b LMG. Die Färse (Fall II 1 a dd) litt an Miliartuberkulose, ebenso eines der fünf zu II 1 der Urteilsgründe erwähnten Tiere, die Übrigen vier an seröser Tuberkulose. Das Fleisch dieser 6 Tierkörper war bedingt tauglich im Sinn des § 8 FG und vom Angeklagten auch so beurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen kann solches Fleisch, roh genossen, die menschliche Gesundheit schädigen. Ob eine Schädigung im Einzelfall wirklich eintritt, ist unerheblich; schon die Möglichkeit der Gesundheitsschädigung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes aus, ohne dass es darauf ankommt, ob die Gefahr mehr oder weniger groß ist. Nur eine außer aller Erfahrung liegende, ganz entfernte Möglichkeit einer Schädigung müsste außer Ansatz bleiben. Ein solcher Fall ist nach den Feststellungen aber nicht gegeben.
Zur inneren Tatseite des § 3 Nr. 1b LMG ist das Revisionsgericht an die Urteilsfeststellung gebunden, der Angeklagte habe gewusst, dass das Fleisch solcher Tiere, roh genossen, zu krankhaften Veränderungen führen könne. Daraus geht die innere Tatseite des Vergehens hinreichend hervor.
Gegen die Anwendung der §§ 8, 26 Nr. 1 FG, die keinen Rechtsirrtum ersehen lassen, wendet sich die Revision im Einzelnen nicht.
3. Falschbeurkundung (§§ 348, 359 StGB).
Insoweit wendet die Revision Verletzung der angeblichen Sondervorschrift des § 26 Nr. 3 FG ein, welche die Verurteilung nach den §§ 348, 359 StGB ausschließe.
Der entgegengesetzten Rechtsprechung des Reichsgerichts ist jedoch beizutreten. Schon in der Entscheidung RGSt 38, 349 hat das Reichsgericht unter Hervorhebung der Entstehungsgeschichte des § 26 Nr. 3 FG in der Fassung vom 3. Juni 1900 (im damaligen Entwurf § 26 Nr. 5) ausgeführt, die Vorschrift bezwecke die einheitliche reichsgesetzliche Regelung, da die damaligen einschlägigen reichs- und landesgesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Öffentlichkeit nicht ausreichten; keinesfalls habe der Gesetzgeber beabsichtigt, damit „eine verringerte Verantwortlichkeit der mit Ausführung des Gesetzes betrauten amtlichen Organe herbeizuführen“. Dem Gesetz sei vielmehr zu entnehmen, dass es „beüglich der Fleischbeschauer bei den strengen Vorschriften des gemeinen Strafrechts verbleiben“ solle. Auch den übrigen Ausführungen des Reichsgerichts über die Begründung zum Entwurf und zur Entstehung dieser Strafvorschrift, die sich in derselben Richtung bewegen und an denen das Reichsgericht stets festgehalten hat (RGSt 53, 165; 64, 136; 74, 26, 30), ist uneingeschränkt beizutreten. Die Revision hat demgegenüber nichts Wesentliches vorgebracht.
4. Unterschlagung.
Insoweit ist das Verfahren einzustellen. In der Hauptverhandlung hat schon das Landgericht das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es sich auf Grund des in A IV 2 des Eröffnungsbeschlusses allgemein dargestellten Sachverhalts „wegen Versicherungsbetrugs und Untreue“ zum Nachteil der Bayerischen Schlachtviehversicherung gegen den Angeklagten richtet. Gleichwohl stützt das Landgericht die Verurteilung wegen Unterschlagung zum Nachteil dieser Versicherung und (oder) der Besitzer nicht versicherter Tierkörper auf denselben Sachverhalt. Dies geht nicht an. Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO dient der Entlastung des Verfahrens von unwesentlichen Nebenstraftaten und erfasst den gesamten in ihr bezeichneten Hergang (§ 264 StPO) in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung. Solange die Voraussetzungen des § 154 Abs. 4, 5 StPO fehlen, ist die Einstellung ein Verfahrenshindernis und nötigt das Revisionsgericht ebenfalls zur Einstellung des dennoch fortgesetzten Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO. Der Beschluss des Landgerichts über die vorläufige Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist aber nach wie vor in Kraft (vgl. BGH 1 StR 429/53 vom 6. Oktober 1953).
5. Die Änderung des übrigen Schuldspruchs empfahl sich wegen der vom Landgericht gewählten zu allgemeinen Fassung.
6. Die Einstellung zu 4 der Urteilsgründe führt zugleich zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das Landgericht hat bisher unter Einbeziehung der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis wegen Unterschlagung auf die Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis erkannt. Der Wegfall dieser Einzelstrafe kann, je nach dem Fortgang des Verfahrens, zur Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis und somit zur Anwendbarkeit der §§ 23 ff. StGB führen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO), worüber das Landgericht in diesem Falle noch zu befinden hatte.
II. Karl █████
1. Der Angeklagte hat 5 als bedingt tauglich und 12 als minderwertig beurteilte Tierkörper von Dr. ████ bezogen, die gemäß den §§ 8, 9 und 10 FG nach weiterer Maßgabe dieser Vorschriften sämtlich nur auf Freibänken vertrieben werden durften. Die Beurteilung des Fleisches war ihm bekannt, wie das Landgericht feststellt. Gleichwohl verarbeitete er das Freibankfleisch in der Pferdemetzgerei von Fritz █████ mit Pferdefleisch zu Kochwurst und ließ diese als Pferdewurst ohne einen Hinweis auf die Beimengung des Freibankfleisches vertreiben. Der hierauf gestützte Schuldspruch nach den §§ 4 Nr. 2 LMG in Tateinheit mit § 26 Nr. 3 FG ist nicht zu beanstanden.
a) Soweit sich die Ausführungen der Revision nur gegen die Urteilsfeststellungen des Landgerichts wenden, müssen sie schon deshalb außer Betracht bleiben.
b) Mit der Kenntnis des Angeklagten von der minderen Tauglichkeit der Tierkörper befasst sich das Landgericht eingehend. Die gerichtliche Überzeugung, dass der Angeklagte Karl █████ in allen Fällen hierüber unterrichtet war, ist im Urteil ausgesprochen und näher begründet. Sie stützt sich nicht, wie die Revision meint, allein auf die Angaben des Mitangeklagten Dr. ████, sondern auf zahlreiche weitere Beweisanzeichen. Dabei tritt nirgends ein Rechtsverstoß hervor.
2. Die Revision führt nicht aus, dass und warum es auf den Wortlaut der Aussage des Zeugen ██████ für die Entscheidung ankomme. Die Rüge der Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO ist deshalb nicht in gesetzlicher Form begründet (§ 344 Abs. 2 StPO). Außerdem ist sie eine bloße Protokollrüge, die keinen Rechtsfehler des Urteils dartun kann.
3. Die Behauptung des Angeklagten über die Preise von Rindshäuten und Gedärmen hat das Landgericht als wahr unterstellt (§ 244 Abs. 3 StPO); über den Inhalt seines Hilfsbeweisantrags betreffend die Fleischpreise zur fraglichen Zeit hatte das Landgericht bereits den Zeugen █████ vernommen. Im Urteil geht es dieser Aussage gemäß davon aus, dass bei Notschlachtungen auch der vom Angeklagten zur Entlastung behauptete niedrigere Fleischpreis erzielt worden ist. Dadurch war das Landgericht jedoch nicht gehindert, das Gesamtergebnis der Beweisaufnahme in einem dem Angeklagten ungünstigen Sinne zu würdigen (§ 261 StPO).
4. Den Urteilsausführungen darüber, dass der Angeklagte im Sinn des § 4 Nr. 2 LMG „verdorbene“ Lebensmittel (Wurst) ohne die erforderliche Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht hat, ist beizutreten. Sie lassen nirgends einen Rechtsverstoß erkennen. Der Begriff „verdorben“ beschränkt sich nach dieser Vorschrift nicht auf genussuntaugliche oder gesundheitsschädliche Lebensmittel; er erfasst auch solche, deren durchschnittliche Verwendbarkeit für den menschlichen Genuss deshalb erheblich verringert ist, weil sie bei einem Durchschnittsverbraucher, der ihren Zustand kennt, starken Widerwillen oder Ekel erregen. Wenn das Landgericht hierunter auch Freibankfleisch der vom Angeklagten verarbeiteten Art versteht, so ist das nicht zu beanstanden, auch nicht bei Berücksichtigung der Verarbeitung zu Pferdewurst. Auch die Käufer von Pferdewurst können davon ausgehen, voll genusstaugliche Ware zu erwerben, sofern ein Hinweis auf die Beimengung von Freibankfleisch fehlt.
5. Im Strafausspruch war das Urteil aufzuheben, damit das Landgericht Gelegenheit erhält, die Anwendbarkeit der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen §§ 23 ff. StGB auf den Angeklagten zu prüfen. Insoweit wird auf I 6 der voraufgehenden Urteilsgründe sinngemäß verwiesen.
| Mantel | Glanzmann | Schalscha | |||
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