Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs und Freispruch in zwei Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 429/53
Datum
06.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil wegen Betrugs, Unterschlagung und Ausweismißbrauchs. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs auf, weil das Landgericht das Verfahren zuvor gemäß § 438 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hatte, und stellt das nachfolgende Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO ein. In zwei Einzelfällen wird der Angeklagte ausdrücklich freigesprochen; die übrigen Verurteilungen und die Gesamtstrafe bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 438 Abs. 2 StPO stellt ein Verfahrenshindernis dar, das eine spätere Verurteilung desgleichen Tatbestands ausschließt und vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist.

2

Wird ein im Eröffnungsbeschluß als fortgesetzter Tatvorgang behandelter Gesamtvorgang im Urteil in rechtlich selbständige Einzeltaten aufgeteilt, sind die nicht erwiesenen Einzelhandlungen ausdrücklich freizusprechen.

3

Das Revisionsgericht kann die Aufhebung einzelner Verurteilungen anordnen und das nachfolgende Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt.

4

Die Aufrechterhaltung einer Gesamtstrafe kann geboten bleiben, wenn sich aus den Strafzumessungsgründen und der Höhe der übrigen Einzelstrafen ergibt, daß die Aufhebung einzelner Verurteilungen zu keiner niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht München, 15. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Eugen ████, zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München vom 15. Mai 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Ausweismißbrauchs verurteilt ist, und das dem Beschluß des Landgerichts vom 15. Mai 1953 über die vorläufige Einstellung nachfolgende Verfahren eingestellt, dahin ergänzt, daß der Angeklagte von der Anklage wegen Betrugs in den Fällen Darlehen im Betrage von 1990 DM und Grundstücksfinanzierungsgebühren im Betrage von 1037,20 DM freigesprochen wird.

Die Staatskasse hat die insoweit erwachsenen ausschiedbaren Verfahrenskosten zu tragen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Auf die Gesamtstrafe, die aufrechterhalten bleibt, wird die seit dem 16. Mai 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in fünf Fällen, davon zwei im Fortsetzungszusammenhang und je in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung begangener Unterschlagung in sieben Fällen, davon zwei im Fortsetzungszusammenhang begangener, wegen Diebstahls und wegen Ausweismißbrauchs zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden.

a) Zum Schuldspruch macht die allgemein auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers nähere Ausführungen nur insoweit, als er der Unterschlagung von 8100 DM Finanzierungsgebühren sowie der Unterschlagung zum Nachteil der Bauinteressenten ████, De. ██████ und ███ schuldig erkannt ist. Was sie im einzelnen vorbringt, enthält jedoch keine Rechtsrüge im Sinne des § 337 StPO, sondern nur inhaltlose Angriffe gegen die bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen des auch in der rechtlichen Würdigung einwandfreien Urteils.

b) In den Fällen ██████, ███ sowie █████ und ███ gibt das Urteil ebenfalls zu ██████ keinen Anlaß.

c) In dem Fall ██████ kann zweifelhaft sein, ob sich der Angeklagte statt der fortgesetzten Unterschlagung des fortgesetzten Betrugs schuldig gemacht hat. Dasselbe gilt für den Fall ███ und Teilhaber, soweit der Beschwerdeführer ███████████ von verschiedenen Kunden der Buchhandlung Geldbeträge entgegengenommen und für sich behalten hat. Jedoch bestehen gegen die Annahme von Unterschlagung keine durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte ist durch die etwaige irrige Verurteilung wegen Unterschlagung statt wegen Betrugs nicht beschwert.

2. Nicht aufrechterhalten bleiben kann dagegen die Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs nach § 281 StGB.

Das Landgericht hatte das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft am Schluß der Hauptverhandlung durch Beschluß gemäß § 438 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dieser Beschluß bedeutete ein Verfahrenshindernis, das es dem Landgericht verbot, den Fall zum Gegenstand der Verurteilung zu machen. Das Verfahrenshindernis hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten. Das Urteil muß daher in diesem Punkte samt den Feststellungen aufgehoben und das mit der Einstellung gebrachte Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden. Der Beschluß des Landgerichts über die vorläufige Einstellung des ursprünglichen Verfahrens ist nach wie vor in Kraft.

3. Die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Es kann insbesondere nicht beanstandet werden, daß die Strafkammer den Angeklagten trotz der im Konzentrationslager und einer starken verbrecherischen Neigung seit seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft (1945) zu den Personen mit strafrechtlichen Vorstrafen gerechnet hat. Allerdings hat die Strafkammer in den Fällen II 3, 6 und 7 Gefängnisstrafen von unter drei Monaten festgesetzt, ohne zum Ausdruck zu bringen, ob der Strafzweck durch Geldstrafen zu erreichen ist. Indessen ergibt sich aus den von der Strafkammer angeführten Strafzumessungsgründen und der Höhe der übrigen Einzelstrafen, daß sie die Voraussetzungen des § 27b StGB nicht für gegeben erachtet hat (vgl. BGH 1 StR 491/51 vom 29. Mai 1952; BGHSt 2, 656 ff. und die dort angeführten Entscheidungen; ferner Dallinger MDR 1951, 5).

Das Landgericht hat Einzelgefängnisstrafen festgesetzt, die einschließlich der für den Fall des Ausweismißbrauchs verhängten Strafe von einem Monat eine Gesamthöhe von 6 Jahren 5 Monaten erreichen. Unter diesen Umständen ist es zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe als drei Jahre Gefängnis erkannt hätte, wenn es den Fall des Ausweismißbrauchs nicht mit abgeurteilt hätte. Es ist daher nicht erforderlich, die Gesamtstrafe aufzuheben und zu ihrer Neufestsetzung die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

4. Die Strafkammer hat in zwei Einzelfällen, die im Eröffnungsbeschluß als unselbständige Teilhandlungen des fortgesetzten Betrugs im Fall „Verein zur Förderung des Wohnungswesens e.V.“ angeführt sind, von der Freisprechung des Angeklagten abgesehen. Das war rechtsirrig; denn die Strafkammer hat den im Eröffnungsbeschluß als fortgesetzten Betrug behandelten Gesamtvorgang in seine Einzelakte zerlegt, diese in der Mehrzahl als rechtlich selbständige Unterschlagung gewürdigt und nur in den in Frage stehenden zwei Einzelfällen (1990 DM und 1037,20 DM) eine strafbare Handlung des Angeklagten als nicht erwiesen angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u. a. RGSt 57, 302), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (u. a. BGH 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951; 1 StR 35/50 vom 23. Januar 1951), muß der Angeklagte in solchen Fällen hinsichtlich der nicht erwiesenen Einzelhandlungen ausdrücklich freigesprochen werden. Die Freisprechung kann von dem Senat nachgeholt werden.

5. Soweit das Verfahren eingestellt und der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Verfahrenskosten gemäß § 467 StPO der Staatskasse zur Last. Die Kosten des Rechtsmittels selbst sind gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen; ein Anlaß, mit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte im Fall des Ausweismißbrauchs mit der Revision Erfolg gehabt hat, nach Abs. 1 Satz 3 a. a. O. die Gebühr zu ermäßigen und den Angeklagten teilweise von der Verpflichtung zur Tragung der Auslagen freizustellen, besteht nicht.

Dr. HorchnerDr. PeetzJagusch
MantelGlanzmann
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