Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung (getrennte Schöffenlisten)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 384/75
- Datum
- 11.12.1975
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (insbesondere § 77 GVG i.V.m. § 45 GVG) bezwecken, dass allein das Los über die Auswahl der Laienrichter entscheidet und die Zuteilung zu den einzelnen Strafkammern vom Zufall erfasst wird.
Der Präsident des Landgerichts hat die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenzustellen; die Führung getrennter Schöffenlisten für einzelne Strafkammern ist unzulässig.
Der Schöffenwahlausschuss darf lediglich Personen aus der Vorschlagsliste auswählen; über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten (Zuteilung und Reihenfolge) entscheidet das Los.
Ist die Auswahl und Auslosung der Schöffen gesetzeswidrig erfolgt und würden nach gesetzmäßiger Verfahrensweise voraussichtlich andere Schöffen hätten mitwirken müssen, so ist die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt und ein darauf beruhendes Urteil aufzuheben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 384/75
in der Strafsache gegen ██ den kaufmännischen Angestellten Werner aus ███, dort geboren am ███ 1929, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom [REDACTED] Juni 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge, dass das erkennende Gericht in der Person der Schöffen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, ist begründet (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den beigeftigten Unterlagen trifft es zu, dass es beim Landgericht Zweibrücken, bei dem nach dem am 17. Dezember 1974 beschlossenen Geschäftsverteilungsplan zwei große und eine kleine Strafkammer bestehen, keine einheitliche Schöffenliste des Landgerichts gab (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG a. F.). Vielmehr wurde für jede Strafkammer eine besondere Hauptschöffenliste geführt. Die Reihenfolge, in der die Schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen teilzunehmen hatten, wurde für jede Kammer besonders aus deren „Kammerliste“ ausgelost.
Diese Listen waren in der Weise zustandegekommen, dass die Schöffen bereits von den Wahlausschüssen bei den Amtsgerichten nach Strafkammern getrennt ausgewählt worden waren. Die beiden Schöffen, die an der Hauptverhandlung und an dem angefochtenen Urteil in dieser Sache mitgewirkt haben, sind für die in Betracht kommende Sitzung aus der für die erkennende Strafkammer aufgestellten Liste ausgelost worden.
Dieses Verfahren der Auswahl und Auslosung der Schöffen entspricht nicht dem Gesetz. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dazu in einem gleichliegenden Fall im Urteil vom 24. Juni 1975 – 1 StR 626/74 – ausgeführt:
„Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, dass nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuss lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Präsident des Landgerichts die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJW 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).“
Der Senat schließt sich der Auffassung des 1. Strafsenats an. Dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Auswahl und Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären, als diejenigen, die mitgewirkt haben, liegt auf der Hand. Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das Urteil muss daher aufgehoben werden.
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