Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Auslosung der Hauptschöffen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 18/76
- Datum
- 25.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslosung der Hauptschöffen hat aus der Gesamtheit der vorgeschlagenen Schöffen zu erfolgen; die Bildung getrennter Kammerlisten verstößt gegen §§ 77 Abs. 2, 3, 45 GVG.
Eine nicht vorschriftsmäßig besetzte Strafkammer begründet nach § 338 Nr. 1 StPO die Aufhebung des Urteils wegen Besetzungsmangels.
Ist es naheliegend, dass bei gesetzmäßiger Auslosung andere Laienrichter an der Hauptverhandlung beteiligt gewesen wären, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.
Die Besetzungsrüge führt nur dann zur Aufhebung, wenn der festgestellte Verstoß für die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Gerichts erheblich ist; bloße Formverstöße ohne Gefährdung der Verfahrensordnung sind unschädlich.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 15. August 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF █████████ 4 StR 18/76 AT 15126 in der Strafsache gegen Horst ██ aus █████████, geboren am █████ in ██ wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. August 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 14. Mai 1976 folgendes ausgeführt:
"Die Besetzungsrüge greift durch. Die ergänzende Revisionsgegenerklärung vom 27. April 1976 ergibt in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des Herrn Landgerichtspräsidenten vom 13. April 1976, dass die Auslosung der Hauptschöffen bereits aus vorher erstellten getrennten Kammerlisten und nicht aus der Gesamtzahl der vorgeschlagenen Schöffen erfolgte. Dieses Verfahren ist mit den Vorschriften der §§ 77 Abs. 2 und 3, 45 GVG nicht zu vereinbaren (BayObLG, Beschluss vom 29.10.1973 - RReg. 7 St 166/73 sowie BGH, 4 StR 626/74, Urteil vom 24.6.1975 und 4 StR 384/75, Beschluss vom 11.12.1975).
Dass bei einer dem Gesetz entsprechenden Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung an der Hauptverhandlung berufen gewesen wären, liegt nahe. Die Strafkammer war deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt, so dass das Urteil gemäß § 338 Nr. 1 StPO aufgehoben werden muss."
Dem stimmt der Senat zu.
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