Versagung der Strafaussetzung aufgehoben — frühere Teilbewährung kein generelles Hindernis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 384/58
- Datum
- 30.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zuvor teilweise erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung schließt eine spätere erneute Strafaussetzung nach § 23 StGB grundsätzlich nicht aus.
Bei der Prüfung der Versagung der Strafaussetzung ist die Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberische Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen.
Hält das Revisionsgericht die Versagung der Bewährung für rechtsfehlerhaft, kann es das Urteil insoweit aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Der BGH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach die bloße Tatsache einer früheren teilweisen Bewährung nicht ohne weitere Umstände zur zwingenden Versagung einer erneuten Strafaussetzung führt (vgl. BGHSt 10, 182).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18. Juli 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Hans █████ aus ██████, dort geboren am ██████████, wegen schweren Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. █████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C___ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 18. Juli 1958 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafkammer abgelehnt, weil der Angeklagte am 14. März 1955 vom Schöffengericht in Bochum wegen Trunkenheit am Steuer zu einer Haftstrafe von einer Woche unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden und die Reststrafe von vier Tagen Haft zur Bewährung ausgesetzt worden sei (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
Die auf die Versagung der Strafaussetzung beschränkte Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
Eine teilweise Strafaussetzung zur Bewährung steht einer nochmaligen Strafaussetzung auf Grund des § 23 StGB grundsätzlich nicht entgegen, wie der erkennende Senat bereits mit eingehender Begründung unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des mit der Gesetzesvorschrift verfolgten gesetzgeberischen Zweckes ausgesprochen hat (BGHSt 10, 182).
Unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils muss das Verfahren hiernach zur neuen Entscheidung über die Strafaussetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Justizangestellter | Seibert | Dr. Hengsberger | |||
| Rotberg | Krumme | Lang-Hinrichsen |