Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 227/59
Datum
18.06.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision rügt nur Rechtsfehler. Der BGH verwarf die Rügen zur Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, gab aber der Rechtsrüge insoweit statt, als die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf §23 Abs.3 Nr.2 StGB gestützt wurde. Das Gericht stellte klar, dass diese Vorschrift eine vollständige frühere Strafaussetzung voraussetzt und eine bloße pauschale Erwägung des öffentlichen Interesses nicht genügt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Bewährung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Urteilsgründe in der Revision ist auf Rechtsrügen beschränkt; die Beweiswürdigung und die Glaubwürdigkeit von Zeugen liegen in der Sache beim Tatrichter.

2

Bei der Strafzumessung liegt ein Ermessensspielraum vor; ein Ermessensmissbrauch ist nur anzunehmen, wenn das ausgesprochene Strafmaß in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Persönlichkeit des Täters steht.

3

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass die frühere Freiheitsstrafe in vollem Umfang zur Bewährung ausgesetzt war.

4

Eine bloße, pauschale Berufung auf das öffentliche Interesse ohne umfassende, nachvollziehbare Abwägung der relevanten Umstände genügt nicht als tragfähige Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung; liegen andere selbständige Gründe vor, müssen diese gesondert erschöpfend gewichtet und im Urteil dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 6. März 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Friseurmeister Fritz █████, geboren am █████ 1892 in ██████████ (Kreis K——), wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1959, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 6. März 1959 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd – Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB – zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Mit seiner Revision macht er geltend, seine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sei zu Unrecht erfolgt; er rügt also die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in einem Nebenpunkt Erfolg.

Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen den Sachverhalt des Urteils in Zweifel zieht oder ergänzende tatsächliche Ausführungen bringt, ist sie unzulässig. Denn Gegenstand dieses Rechtsmittels können nur Rechtsrügen sein (§ 337 StPO). Die Beweiswürdigung steht dem Tatrichter zu. Dies gilt auch für die Frage, ob die Kinder als Zeugen glaubwürdig gewesen sind.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat bei dessen Nachprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lassen. Der Sachverhalt rechtfertigt in beiden Fällen die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen den Angeklagten (vgl. dazu BGHSt 1, 168).

Auch das Strafmaß des Urteils ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters, die angemessene Strafe zu bestimmen. Ein Ermessensmissbrauch läge nur dann vor, wenn die Strafe in keinem Verhältnis zu der Schwere der Tat und zu der Persönlichkeit des Angeklagten stünde. Das ist nicht der Fall.

Nach dem Urteil steht einer Strafaussetzung zur Bewährung die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegen. Die Strafkammer stellt damit auf die am 15. Oktober 1951 gegen den Angeklagten wegen Anstiftung zur Abtreibung erkannte Strafe von sechs Monaten Gefängnis ab, die bis zum 15. Oktober 1953 teilweise verbüßt war und im Übrigen dann am 5. November 1957 erlassen worden ist. Hierbei hat das Gericht offenbar übersehen, dass nach BGHSt 10, 182 die bezeichnete Bestimmung des Gesetzes eine Aussetzung der ganzen früheren Freiheitsstrafe voraussetzt. Die Strafe vom 15. Oktober 1951 ist aber nicht in ihrem vollen Umfang ausgesetzt worden, so dass der im Urteil angegebene Hinderungsgrund für eine nunmehrige Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegt (vgl. dazu BGH Urteil 4 StR 384/58 vom 30. Oktober 1958).

Allerdings fährt das Urteil in seiner Begründung fort, die Kammer hätte dem mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten den Vorzug der Strafaussetzung zur Bewährung auch dann versagt, wenn der bezeichnete Hinderungsgrund der früheren Strafaussetzung zur Bewährung nicht vorliegen würde, weil sonst dem öffentlichen Interesse nicht ausreichend Rechnung getragen werde. Eine Erwägung dieser Art ist unzulässig (vgl. RGSt 70, 400, 403; 71, 101, 104; BGH LM Nr. 17 zu § 74 StGB; BGHSt 7, 359). Anders wäre es dann, wenn nicht eine bloße, eventuelle Erwägung angestellt worden wäre, sondern die Strafkammer den anderen etwa selbständig daneben stehenden Grund für sich allseits erschöpfend abgewogen und aus diesem die Strafaussetzung zur Bewährung ebenfalls versagt hätte. Dies ergibt sich aber aus der Begründung des Urteils nicht (vgl. BGH in LM Nr. 38 zu § 23 StGB).

Daher kann das angefochtene Urteil insoweit nicht bestehenbleiben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung mit der angegebenen Begründung versagt worden ist.

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

BuschDr. ScharpenseelDr. Menges
DotterweichSchalscha

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