Revision: Zurückweisung eines Beweisantrags verletzt § 244 Abs. 3 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 380/80
- Datum
- 31.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag im Sinne des § 219 StPO liegt vor, wenn der Angeklagte die Ladung bestimmter Zeugen unter Angabe konkreter Tatsachen verlangt, die für die Entscheidung über seine Strafbarkeit erheblich sind.
Ein Beweisermittlungsantrag liegt nur vor, wenn die beantragte Maßnahme darauf zielt, erst Erkenntnisquellen zu erschließen, aus denen möglicherweise noch zu benennende Beweismittel hervorgehen.
Die Zurückweisung eines form- und inhaltlich bestimmten Beweisantrags ohne inhaltliche Entscheidung verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO und kann die Aufhebung des Schuldspruchs rechtfertigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beweisaufnahme den Ausgang beeinflusst hätte.
Bei tatlicher Überschneidung von Taten (Tateinheit) ist in der neuen Verhandlung gegebenenfalls die Qualifikation einer Tat als Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 2. Januar 1980
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
4 StR 380/80 in der Strafsache gegen ███ aus HC, den Dreher: Karl-Heinz dort geboren am █████ 1927, wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und wegen verbotenen Waffenbesitzes in Tateinheit mit verbotener Waffenführung unter Einbeziehung bereits rechtskräftig gewordener Einzelstrafen in zwei weiteren Diebstahlsfällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte, soweit er wegen Diebstahls verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, Revision eingelegt. Sein auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht einen Antrag des Angeklagten nicht als Beweisantrag behandelt, sondern ihn als Beweisermittlungsantrag zurückgewiesen hat.
1. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung folgenden schriftlichen Antrag gestellt: „In meiner Strafsache – 42 KLs 52 Js 74/78 (58/79) – beantrage ich die Vernehmung der Eheleute Joachim und Brigitte ██ ██ ██straße 25, ██, zum Beweis der Tatsache, dass einer dieser Zeugen mich am Nachmittag des Rosenmontag 1978 auf der Straße im Hagener Zentrum im betrunkenen Zustand angetroffen – mich angesprochen – und mich sodann in ihr Fahrzeug genommen und mich entweder an der Autobahnbrücke in Herbeck oder auf der B 7 in der ‚Donnerkuhle‘ abgesetzt haben,
Die Beweiserhebung ist erheblich, weil dadurch nachgewiesen werden soll, dass ich zur Tatzeit im Falle ████ in Hagen gewesen bin.“
Die Strafkammer hat diesen Antrag auf Vernehmung der Eheleute Joachim und Brigitte ██ mit folgender Begründung abgelehnt: „Es handelt sich nur äußerlich, von seiner Formulierung her, um einen einwandfrei erscheinenden Beweisantrag. In Wirklichkeit, entsprechend den erläuternden Erklärungen des Angeklagten, um einen Beweisermittlungsantrag. Denn der Angeklagte hat hierzu erklärt: Frau oder Herr ██ habe ihn mit Pkw, Lkw oder Kleinbus am 6., 7. oder 8. Februar 1978 aus der Innenstadt Hagens mitgenommen und entweder auf der Autobahn an der (Lenne-)Autobahnbrücke oder auf der Bundesstraße 7 an der ‚Donnerkuhle‘ abgesetzt. Er meint, er sei an einem dieser drei Tage mitgenommen worden, und wollte jetzt behaupten, dass es der 6. Februar war, denn er müsste Rosenmontag in Hagen gewesen sein.“
Der Angeklagte hat daraufhin seinen Antrag mündlich mit dem Hinweis wiederholt, die Eheleute ██ hätten ihm bei einem am Vortage geführten Telefongespräch erklärt, dass sie ihn am Rosenmontag, den 6.2.1978, mitgenommen hätten.
Die Strafkammer hat sodann folgenden Beschluss verkündet: „Die Kammer sieht keinen Anlass, über den Antrag auf Vernehmung der Zeugen ██████████ zu entscheiden.“
2. Der Antrag des Angeklagten ist ein Beweisantrag (vgl. § 219 StPO). Der Beschwerdeführer hat unter Angabe von Tatsachen, die seine Beteiligung an der Tat, also den Schuldspruch betreffen, die Ladung bestimmter Zeugen verlangt. Durch die erläuterenden Erklärungen zu seinem Antrag, die ersichtlich das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme betrafen, hat er weder die Ernsthaftigkeit noch die Bestimmtheit seines Anliegens in Frage gestellt, wie sich eindeutig erkennbar jedenfalls aus der Wiederholung des Beweisantrages ergab.
Da dieser ausweislich des Sitzungsprotokolls weder eingeschränkt noch sonst inhaltlich berichtigt worden ist, war es der Strafkammer verwehrt, ihn mit d er Begründung zurückzuweisen, dass es sich „in Wirklichkeit“ um einen Beweisermittlungsantrag handele. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die beantragte Beweiserhebung erst die Erschließung von Erkenntnisquellen, aus denen sich vielleicht sachdienliche und dann noch zu benutzende Beweismittel ergeben könnten, bezweckt (BGHSt 6, 128, 129; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 244 StPO Rdn. 95, 96; Kleinknecht, 34. Aufl. § 244 StPO Rdn. 44). Davon kann hier in Anbetracht der Bestimmtheit der Beweisbehauptung und der eindeutigen Bezeichnung der Beweismittel keine Rede sein.
3. Die Strafkammer hat so mit unter Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO den Beweisantrag zurückgewiesen. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass der Schuldspruch im Fall ████ darauf beruht. Zwar mag vieles dafür sprechen, dass die benannten Zeugen die Beweisbehauptung des Angeklagten nicht bestätigen können. Ohne Erwägungen, die einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung gleichkamen, lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass die Eheleute ██████ verwertbare Angaben zum Beweisthema hätten machen können. Da die Strafkammer im Übrigen übersehen hat, dass das Waffendelikt, wegen dessen der Angeklagte weiter verurteilt worden ist, sich hinsichtlich seiner Tatbestandsverwirklichung mit den Diebstahlsdelikt im Fall ████ überschneidet, insoweit also Tateinheit vorliegt, kann der Schuldspruch insgesamt keinen Bestand haben. Die Beschränkung der Revision ist insoweit unwirksam (BGHSt 21, 256, 258). Seine Aufhebung erfasst auch den Rechtsfolgenausspruch.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass im Falle gleicher Feststellungen der Diebstahl im Fall Heermann als Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 – 2 StR 692/79 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
| Knoblich | Salger | Goydke | |||
| Ruß | Engelhardt |