Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen und Verstößen gegen WaffG

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 692/79
Datum
16.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Teilfreispruch; der BGH hob diesen auf und änderte den Schuldspruch. Der Angeklagte wurde des Diebstahls mit Waffen sowie mehrerer Verstöße gegen das WaffG für schuldig befunden. Entscheidungsgrundlagen waren die Auslegung von "bei sich geführt" und der Erwerbsbegriff des WaffG sowie die Feststellung von Tateinheit; die Sache wurde zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl mit Waffen) ist bereits dann erfüllt, wenn der Täter die Schusswaffe in irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs bei sich geführt hat.

2

Im Sinne des WaffG (Erwerb) erlangt, wer die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand erlangt; ein Erwerb setzt nicht zwingend ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft oder ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer voraus.

3

Waffengesetzliche Tatbestände (unerlaubter Erwerb, Führen ohne Berechtigung) schützen ein von § 244 StGB verschiedenes Rechtsgut und können daher neben einem Diebstahl als selbständige, tateinheitliche Straftaten verwirklicht sein; sie sind nicht zwangsläufig als mitbestrafte Nachtaten anzusehen.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch nach § 265 StPO selbst ändern, wenn aus den Urteilsfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass der Beschuldigte sich in einer neuen Hauptverhandlung nicht mit Erfolg gegen diese Verurteilung verteidigen könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 19. Juni 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 692/79 in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren am Lucio ██ 1954 in ████, Kr. Belluno, Italien, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meß, Müller, Dr. Meyer, Theune als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██ Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1979 1. aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ freigesprochen worden ist (Fall 5 der Anklage), 2. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte ███ des Diebstahls (§ 242 StGB) sowie des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Vergehen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 und b WaffG schuldig ist, 3. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die gegen den Angeklagten ███ im Fall II 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruchs

II. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten ███ sind durch die zugelassene Anklage zwei Diebstähle (Fälle 1 und 3 der Anklage) sowie ein Vergehen gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG (Fall 5 der Anklage) zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat ihn wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen.

Gegen diesen Teilfreispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Verletzung materiellen Rechts gestützten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel umfasst mangels Teilbarkeit nicht nur den im Fall 5 der Anklage ergangenen Teilfreispruch, sondern auch die Verurteilung wegen Diebstahls im Fall 3; denn jener Verstoß gegen das Waffengesetz steht zu diesem Diebstahl im Verhältnis der Tateinheit.

Die Revision führt zur Aufhebung des Teilfreispruchs, Änderung des Schuldspruchs und teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Angeklagte hat im Fall 3 der Anklage nicht (nur) einen Diebstahl, sondern einen Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) begangen. Die Voraussetzungen dieses Tatbestands sind schon dann gegeben, wenn der Täter die Schusswaffe in irgendeinem Zeitpunkt des Tathergangs bei sich geführt hat (BGHSt 13, 260; 20, 194, 197). Das war hier der Fall, da zu der Diebstahlsbeute Schusswaffen (zwei Revolver, eine Pistole und ein Karabiner) sowie die passende Munition gehörten.

Zugleich mit dem Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG erfüllt.

Im Sinne dieses Gesetzes „erwirbt“ einen Gegenstand, wer die tatsächliche Gewalt über ihn erlangt (§ 4 Abs. 1 WaffG). Die Annahme eines solchen Erwerbs ist nicht davon abhängig, dass ihm ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt (vgl. Entwurf eines Waffengesetzes mit Begründung, BTDrucks. VI/2678, S. 26; ferner Nr. 4.1 WaffVwV; OLG Hamm, NJW 1979, 117; sowie Apel, Waffenrecht, 2. Aufl., § 4 Anm. 2; Potrykus, in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, W 12, § 4 Anm. 2; a.A. Hinze, Waffenrecht, § 4 Anm. 3). Er braucht – im Gegensatz zu dem in § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG verwendeten Erwerbsmerkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 1978 – 3 StR 231/78 –) – nicht auf abgeleitetem Wege erfolgt zu sein. Das ergibt sich nicht allein aus der vorstehend wiedergegebenen Begriffsbestimmung, sondern auch aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 und § 29 Abs. 2 Nr. 2 WaffG. Die hier getroffenen Regelungen bestätigen, dass der Gesetzgeber – für den Anwendungsbereich des WaffG – den Fund von Schusswaffen oder Munition als Erwerb solcher Gegenstände angesehen hat. Nach ihnen bedarf der Finder nicht einer Waffenbesitzkarte, sofern er die Waffe oder die Munition unverzüglich dem Verlierer oder Eigentümer, einem sonstigen Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen Stelle abliefert. Diese Regelung erweist sich als eine teilweise Befreiung von der sonst auch bei Fund bestehenden Erlaubnispflicht. Er ist nicht der einzige Fall eines Erwerbs ohne einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer, wie unter anderem § 43 Abs. 1 WaffG zeigt. Seiner Aufnahme in den Katalog des § 28 Abs. 4 sowie des § 29 Abs. 2 WaffG bedurfte es wegen jener bei ihm gebotenen Ausnahmebestimmung.

Der Gesetzgeber hat, wie die genannten Vorschriften erkennen lassen, bewusst den Erwerbsbegriff gegenüber dem im früheren Recht verwendeten (§ 11 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 1 RWaffG, vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – 3 StR 298/53 –) ausgedehnt. Dies erschien ihm notwendig, um „den Umgang mit Waffen und Munition in übersehbaren Grenzen zu halten und es wenigstens zu erschweren, dass unter den Vorwand von ... Fund, Aneignung und dergleichen unerlaubter Waffenerwerb verdunkelt wird“ (so die erwähnte Entwurfsbegründung aaO).

Nach den Urteilsfeststellungen (S. 10 UA) hatte der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Wegnahme der Waffen nebst Munition die Absicht, sie später zu verkaufen. Danach liegen auch die Voraussetzungen des inneren Tatbestands des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG vor.

Tateinheitlich mit diesem sowie dem Vergehen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Angeklagte ferner eine Straftat nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b WaffG begangen, indem er die Waffen von dem Haus, aus dem sie entwendet worden waren, abtransportierte, ohne im Besitz des erforderlichen Waffenscheins zu sein. Diese Straftat stellt einen Einzelakt einer fortgesetzten Handlung dar, die das weitere Führen der Waffen am nächsten Tag während ihres Verbringens zur Wohnung des gesondert verfolgten ███ und das Führen eines der Revolver am Festnahmetag umfasst.

Mit dieser fortgesetzten Handlung und damit auch mit den beiden anderen Straftaten trifft tateinheitlich das unerlaubte Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Schusswaffen (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG) zusammen.

Die Verstöße gegen das Waffengesetz sind gegenüber dem Vergehen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB keine mitbestraften Nachtaten. Zwar dienten sie der Verwertung des Diebesgutes, jedoch wurde durch sie – entgegen der Ansicht des Landgerichts – ein neues Rechtsgut verletzt. Die bezeichneten Vorschriften des Waffengesetzes dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit in einem umfassenderen Sinn, als es durch § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschieht. Während hier der in dem konkreten Diebstahlsfall durch das Mitführen der Schusswaffe drohenden Gefahr begegnet werden soll, sind jene waffenrechtlichen Vorschriften zum Schutz gegen die sich aus dem illegalen Besitz von Schusswaffen und deren Weitergabe an Unberechtigte ergebenden ständigen Gefahren bestimmt.

Der Teilfreispruch kann danach nicht aufrechterhalten bleiben. Das Revisionsgericht hat den Schuldspruch selbst geändert. Es war hieran durch § 265 StPO nicht gehindert, da nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich in einer neuen Hauptverhandlung mit Erfolg gegen diese Verurteilung verteidigen könnte. Wegen der Änderung des Schuldspruchs mussten die im Fall II 3 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

SchumacherMüllerTheune
MeßMeyer
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