Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen vielfacher Körperverletzung mit Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 378/53
Datum
03.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Kapo in einem Konzentrationslager tätig, wurde vom Schwurgericht wegen mindestens 108-facher Körperverletzung mit Todesfolge zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision ein. Der BGH verwirft beide Revisionen als unbegründet. Er bestätigt die Feststellungen zu Vorsatz, Alleintäterschaft, dem Fehlen niedriger Beweggründe und das Unterbleiben einer Qualifikation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit; auch die Strafbemessung beanstandet er nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge ist Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der Todesfolge erforderlich; die Tatsacheninstanz hat hierzu Feststellungen zu treffen, die revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar sind.

2

Niedrige Beweggründe im Sinne des Mordtatbestands liegen nicht bereits vor, wenn der Täter aus Furcht vor den Folgen der Befehlsverweigerung handelt; die Motivlage ist tatsächlicher Feststellung durch die Strafkammer vorbehalten.

3

Die Annahme gemeinschaftlicher Begehung bedarf konkreter Feststellungen über das bewusst zusammenwirkende Handeln mehrerer Personen; bloße zeitliche oder örtliche Nähe begründet dies nicht ohne Weiteres.

4

Für die Qualifikation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist ein Tatvorsatz erforderlich, die Menschlichkeit verletzen zu wollen; fehlt ein solcher Vorsatz, ist der entsprechende Tatbestand zu verneinen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Paderborn, 17. November 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Paderborn vom 17. November 1952 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte war während des Krieges als Hilfsarbeiter im Konzentrationslager Wevelsburg, als einer der brutalsten „Kapos“ gefürchtet. Unter Freisprechung im übrigen ist er vom Schwurgerichte wegen mindestens 108-facher Körperverletzung mit Todesfolge (§§ 223, 223a, 224, 226, 48, 74 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt worden.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, die sie auf die Verletzung sachlichen Rechts stützt.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte als „Kapo“ im Konzentrationslager Wevelsburg in der Zeit von 1941 bis 1945 an der Misshandlung von Häftlingen beteiligt war. Er habe insbesondere in der Nacht vom 31. März zum 1. April 1945, als die Lagerinsassen vor den heranrückenden Alliierten evakuiert wurden, auf fliehende Häftlinge geschossen und dabei mindestens 108 Menschen getötet.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Es hat angenommen, dass der Angeklagte durch seine Schüsse auf die fliehenden Häftlinge vorsätzlich deren Tod herbeigeführt habe. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Staatsanwaltschaft rügt, das Schwurgericht habe den Angeklagten nicht wegen Mordes verurteilt. Sie meint, der Angeklagte habe die Häftlinge aus niedrigen Beweggründen getötet. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte nicht aus niedrigen Beweggründen, sondern aus Furcht vor den Konsequenzen gehandelt habe, die ihm bei Nichtbefolgung der Befehle gedroht hätten. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Staatsanwaltschaft rügt weiter, das Schwurgericht habe den Angeklagten nicht wegen gemeinschaftlicher Begehung der Taten verurteilt. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte allein gehandelt habe. Auch diese Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Staatsanwaltschaft rügt schließlich, das Schwurgericht habe den Angeklagten nicht wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte nicht in der Absicht gehandelt habe, die Menschlichkeit zu verletzen. Auch diese Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet.

1. Der Angeklagte rügt, das Schwurgericht habe ihn zu Unrecht wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt. Er meint, er habe nicht vorsätzlich gehandelt. Das Schwurgericht hat jedoch festgestellt, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Diese Feststellung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Der Angeklagte rügt weiter, das Schwurgericht habe ihn zu Unrecht zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er meint, die Strafe sei unverhältnismäßig hoch. Das Schwurgericht hat jedoch die Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bemessen. Auch diese Bemessung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind daher beide als unbegründet zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.

Vorinstanzen:

Landgericht Paderborn – Schwurgericht – Urteil vom 17. November 1952 – ███ Ks ██████/52.

Zitiert von (2)