Körperverletzung mit Todesfolge: Schuss löst sich beim Zuschlagen mit Dienstpistole
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 14/60
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der „Körperverletzung“ in § 226 StGB erfasst nicht nur die vorsätzlich herbeigeführte Verletzungsfolge, sondern in erster Linie die den Erfolg herbeiführende Einwirkungshandlung auf den Körper des Opfers.
Der Tod ist „durch die Körperverletzung“ verursacht, wenn sich beim Zuschlagen oder Zustoßen mit einer geladenen Schusswaffe im Rahmen desselben einheitlichen Verletzungsvorgangs ein Schuss löst und das Opfer hierdurch stirbt, auch wenn der Schuss nicht gewollt war.
Bei erfolgsqualifizierten Delikten kommt es für den Ursachenzusammenhang nicht darauf an, ob der tödliche Erfolg auf einem vom Täter gewollten Teilakt beruht; ausreichend ist, dass die vorsätzliche Verletzungshandlung und die ungewollte Schussabgabe eine natürliche Einheit bilden.
Notwehrexzess nach § 53 Abs. 3 StGB setzt eine (fortbestehende) Notwehrlage voraus; ist die Lage nach einem zeitlich und situativ greifbaren Einschnitt vollständig geändert, scheidet ein Notwehrexzess hinsichtlich späterer Gewalthandlungen aus.
Putativnotwehr setzt voraus, dass der Täter irrig Umstände annimmt, die eine Notwehrlage begründen würden; erkennt er Tatsachen, die eine Notwehrlage ausschließen, fehlt es an einem entsprechenden Irrtum.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 9. September 1959
Rubrum
BGH, Urt. v. 2. Februar 1960 – 1 StR 14/60 – SchwG München II
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeihauptwachtmeister Anton ██████ aus ████, geboren am ███ ███ ██ in ██, wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Selbert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Nachschlagewerks: ja Amtliche Sammlung: ja StGB §§ 223, 226
Der Tod des Verletzten ist durch die Körperverletzung verursacht, wenn sich beim Zuschlagen mit einer Schusswaffe ein Schuss löst, der den Tod des Opfers herbeiführt (in Abweichung von RGSt 44, 137).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 9. September 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte überwachte in der Nacht zum 10. Januar 1959 zusammen mit einem anderen Polizeibeamten in M_______ die Einhaltung der Polizeistunde. Als er um Unr die Gäste des Lokals "W_______" zum Gehen aufforderte, wurde er von dem stark angetrunkenen Brauereihilfsarbeiter ██████ und zwei weiteren mit diesem zusammensitzenden Männern namens K_____ und ███████ beschimpft und tätlich bedroht. Während der andere Polizeibeamte die drei zurückzuhalten suchte, zog der Angeklagte seine Dienstpistole, lud durch, sicherte und drohte zu schießen, wenn er angegriffen werde. Als er rückwärts in den Hausgang trat, folgten ihm die drei unter weiteren Beschimpfungen und Drohungen. Anschließend stellten sie ihn erneut auf der Straße. ██████ und ████ vereinbarten, sie wollten es "heute darauf ankommen lassen", ob der Angeklagte tatsächlich schieße. Sch_____ ging auf den Angeklagten zu und beschimpfte ihn als Sauhund und Feigling. Der Angeklagte zog darauf erneut seine Pistole und suchte rückwärts gehend einer tätlichen Auseinandersetzung auszuweichen. Während der andere Beamte █████ und K_____ festhalten konnte, folgte Sch_____ dem Angeklagten in kurzem Abstand und mit dem wiederholten Ruf: "Schieß doch, du Feigling". Als er den Angeklagten schließlich angriff, indem er nach dessen vorgestreckten Arm fasste oder stieß, versetzte ihm dieser mit seiner Dienstpistole zwei Schläge auf den Kopf. Sch_____ stürzte und lag ausgestreckt mit dem Gesicht nach unten auf der Straße. Darauf beugte oder kniete sich der Angeklagte über ihn und stieß mit der Pistole nochmals gegen den Hinterkopf des am Boden Liegenden, wobei er wie bisher den Zeigefinger am Abzugsbügel hatte.
In diesem Augenblick löste sich ein Schuss, der ███████ in den Kopf traf und seinen Tod herbeiführte.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit der Waffe nicht schießen, sondern nur zustoßen oder schlagen wollte. Es hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.
Zum Schuldspruch:
1. Die Revision meint, das Schwurgericht habe den Angeklagten nur dann wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) verurteilen dürfen, wenn feststehe, dass die Körperverletzung als solche, d. h. der sie unmittelbar hervorrufende Tätigkeitakt, nämlich der Stoß mit der als Schlagwaffe benutzten Pistole gegen den Kopf des Opfers, den Tod verursacht habe. Dies habe das Schwurgericht nicht feststellen können. Denn es lasse offen, ob die Betätigung des Abzugsbügels der Pistole eine Folge des Aufschlagens der Waffe auf dem Kopf ███████ oder auf ein beim Schlagen unwillkürliches Verkrampfen der Hand des Täters zurückzuführen war. Die Revision beruft sich hierzu auf ein Urteil des Reichsgerichts in einem gleichliegenden Fall (RGSt 44, 137).
Die Rüge greift nicht durch, weil der Senat die vom Reichsgericht in der angeführten Entscheidung vor allem mit Rücksicht auf die damals infolge der Neufassung des § 56 StGB veränderte Rechtslage nicht teilt.
Die Auffassung des Reichsgerichts wäre nur dann unabweisbar, wenn der Gesetzgeber im § 226 StGB unter Körperverletzung nur die dem Opfer vorsätzlich zugefügte Körperbeschädigung als solche verstanden hätte. In diesem Falle könnte dann in der Tat eine Todesfolge nur dann tatbestandsmäßig im Sinne des § 226 StGB sein, wenn gerade die von dem Täter mit Wissen und Willen herbeigeführte Körperbeschädigung des Opfers den Tod verursacht hätte. Hiervon scheint das Reichsgericht auszugehen, wenn es sagt, eine Körperverletzung mit tödlichem Ausgange liege nur vor, wenn die Körperverletzung nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass gleichzeitig der tödliche Erfolg beseitigt wird, und in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der den Schlag oder Stoß führende Täter die Schusswunde nicht wollte. So ist aber, wie in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts an anderer Stelle auch zum Ausdruck kommt, der Begriff der Körperverletzung im § 226 StGB nicht zu verstehen. Er umfasst vielmehr, wie der Grundtatbestand des § 223 StGB deutlich macht, überall dort, wo sich das Gesetz seiner bedient, nicht bloß den Erfolg, den der Täter durch seine Tat unmittelbar herbeiführt und herbeiführen will, sondern bezieht sich in erster Linie auf die den Erfolg herbeiführende Tätigkeit, mag diese nun im Führen eines Schlages oder Stoßes oder in einer sonstigen Einwirkung auf den Körper des Opfers bestehen. Geht man hiervon aus, so bestand die Körperverletzung darin, dass der Angeklagte mit der Pistole auf den Kopf des am Boden liegenden ██████ einschlug oder einstieß. Sie umfasste also den ganzen Vorgang vom Ausholen mit der vom Angeklagten willentlich als Schlagwaffe benutzten Pistole bis zu ihrem Aufschlag auf dem Kopf des Opfers und der dadurch entstandenen Verletzung. Für die Anwendung des § 226 StGB kommt es deshalb darauf an, ob die Körperverletzungshandlung zum Tode des Angegriffenen geführt hat, ob also mit anderen Worten der von dem Willen, das Opfer zu verletzen, getragene und diese Verletzung im Ergebnis auch bewirkende Tätigkeitakt zugleich auch den Tod des Opfers herbeigeführt hat. Das könnte hier nur dann verneint werden, wenn man es für möglich hielte, die ungewollte Betätigung des Abzugsbügels der Pistole während des Schlages rechtlich völlig unabhängig von dem als Verletzungshandlung zu wertenden Tätigkeitakt anzusehen und die natürliche Einheit aufzulösen, die der Vorgang des Zustoßens oder Schlagens mit der gerade durch diese Bewegung hervorgerufenen und mit ihr zeitlich zusammenfallenden ungewollten Betätigung des Abzugsbügels der Pistole bildete. Eine solche Betrachtungsweise würde aber auch den kriminalpolitischen Zweck des § 226 StGB verfehlen, wie er nunmehr unter Beachtung des § 56 StGB zu begreifen ist. Nach dieser Vorschrift, die auf Grund des 35. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955, BGBl. I, 735, geschaffen wurde, trifft eine höhere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, den Täter nur dann, wenn er die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat. § 226 StGB schließt also nunmehr stets den Tatbestand der fahrlässigen Tötung ein, und die höhere Strafwürdigkeit einer nach § 226 StGB zu beurteilenden Tat ist gegenüber einer Tat nach § 222 StGB dadurch begründet, dass die fahrlässig herbeigeführte Todesfolge auf einer vorsätzlich begangenen, bereits für sich strafbaren Verletzungshandlung beruhte. Danach muss gerade der hier zu erörternde Vorgang als bezeichnender Anwendungsfall des § 226 StGB erscheinen. Mit der Ausdehnung des Schuldgrundsatzes auf die erfolgsqualifizierten Straftaten ist andererseits das vom Gerechtigkeitsbedürfnis getragene Bestreben hinfällig geworden, statt des bloßen Bedingungszusammenhangs einen "typischen Kausalverlauf" zu fordern (vgl. Schönke, StGB 6. Aufl. S. 23 und 9. Aufl. Anm. I, II zu § 56 StGB; ferner BGHSt 1, 332). Unter diesem Gesichtspunkt ist wohl auch die Entscheidung RGSt 44, 137 zu verstehen; sie beruhte möglicherweise ebenfalls auf dem Bestreben, die Anwendbarkeit der mit den neuzeitlichen Anschauungen von Schuld und Strafe nicht mehr zu vereinbarenden Zufallshaftung einzuschränken.
Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision zur Stütze ihrer Auffassung beruft (1 StR 560/53 vom 20. Oktober 1953 und 4 StR 378/53 vom 4. Dezember 1953, behandelt bei Dallinger MDR 54, 150), stehen nicht entgegen, da sie sich jeweils auf Fälle bezogen, in denen der Tod des Verletzten gerade nicht auf die Verletzungshandlung als solche zurückgeführt werden konnte.
2. Die Revision rügt weiter, dass die Feststellungen nicht ausreichen, um eine Putativnotwehr des Angeklagten zu verneinen. Das trifft nicht zu. Wenn das Schwurgericht sagt, der Angeklagte sei nach seinen Erfahrungen mit Betrunkenen und Krakeelern in der Lage gewesen, die Situation zu überblicken und zu erkennen, dass ihm von dem am Boden liegenden, von dem Schlag sichtlich benommenen Betrunkenen eine Gefahr mindestens bis zum Herbeirufen seines nahen Kollegen nicht mehr drohe, so wollte es damit nur seine Überzeugung begründen, dass der Angeklagte nicht irrig mit der unmittelbaren Wiederholung des Angriffs rechnete. Das Schwurgericht sagt nämlich bereits vorher ausdrücklich, dass der Angeklagte die Tatsachen erkannt hat, die eine Notwehrlage ausschlossen, als er den dritten Schlag mit der Pistole führte.
Gegen § 53 Abs. 3 StGB hat das Schwurgericht nicht verstoßen. Der Senat sieht keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. RGSt 54, 56 und 62, 76) abzugehen. Nur solange überhaupt eine Notwehrlage gegeben ist, kann eine Überschreitung der Notwehr im Sinne dieser Vorschrift in Betracht kommen. Dies könnte allenfalls noch, was hier nicht zu entscheiden ist, in einem Falle zu bejahen sein, in dem der Täter in unmittelbarer Aufeinanderfolge bei äußerlich gleichbleibender Lage etwa einen Schlag mehr zur Abwehr des Angriffs führt, als zur Abwehr erforderlich war. So lag es aber hier nach den Feststellungen nicht, da zwischen den beiden ersten Schlägen und dem dritten Schlag ein deutlicher, auch zeitlich greifbarer Einschnitt lag und die Lage sich vollständig geändert hatte.
4. Die Fahrlässigkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht einwandfrei begründet. Da es aus den beiden ersten Schlägen mit der geladenen Pistole keinen strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten hergeleitet hat, kann es diesen nicht beschweren, dass das Schwurgericht nicht der Frage nachgegangen ist, ob der Angeklagte möglicherweise ein anderes weniger gefährliches Schlaginstrument bei sich führte. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass der Angeklagte auch den dritten, nicht mehr in einer Notwehrlage ausgeführten Schlag, der ihm als vorsätzliche Körperverletzung im Amt zuzurechnen ist, mit der durchgeladenen Schusswaffe führte.
Zum Strafausspruch:
1. Zu Unrecht vermisst die Revision eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB. Das Schwurgericht verneint es ausdrücklich, dass der Affekt des Angeklagten sein Bewusstsein eingeengt hatte und er in seiner Einsichtsfähigkeit und in seiner Willensbildung erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Es hat zu der Frage auch einen Sachverständigen gehört, der zu demselben Ergebnis gelangte. Da es sich bei dem Angeklagten um einen geistig und körperlich normalen Menschen handelt, der zur Zeit der Tat ersichtlich nicht unter der Einwirkung von Alkohol stand, hatte das Schwurgericht keinen Anlass, sich mit dieser Frage eingehender auseinanderzusetzen.
2. In dem angefochtenen Urteil ist gesagt, dass besondere Strafschärfungsgründe nicht hervorgetreten seien. Die Revision meint dazu, das Schwurgericht habe die nach § 228 StGB mögliche Mindeststrafe von drei Monaten nicht um sechs Monate überschreiten dürfen, ohne hierfür eine besondere Begründung zu geben. Sie verkennt dabei, dass der Regelstrafrahmen des § 226 StGB eine Mindeststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht und dass die Mindeststrafe von drei Monaten bei Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB nur für die vorstellbar leichtesten Fälle einer Körperverletzung mit Todesfolge in Betracht kommen könnte. Dass ein solcher Fall hier allein schon wegen der in Tateinheit begangenen Körperverletzung im Amte, aber auch nach den weiteren im angefochtenen Urteil behandelten Tatumständen nicht gegeben war, bedarf keiner näheren Erörterung.
| Seibert | Werner | Dr. Faller | |||
| Dr. Geier | Willms |