BGH: Vollendeter Mord trotz möglicher Schussauslösung durch Opfer; Tateinheit mit Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1/69
- Datum
- 16.04.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorsätzliches Dazwischentreten oder sonstiges Mitwirken des Opfers unterbricht den Kausalzusammenhang nur, wenn der tatbestandliche Erfolg dadurch nicht mehr auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist.
Ein vom Täter vorgestellter und gewollter Tötungserfolg kann ihm auch dann als vorsätzlich herbeigeführt zugerechnet werden, wenn der konkrete Ursachenablauf vom Tatplan abweicht, die Abweichung sich aber innerhalb des nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und die rechtliche Bewertung nicht verändert.
Wer in Raubabsicht mit schussbereiter Waffe handelt und Gewalt gegen einen Dritten einsetzt, um sich den Raub zu ermöglichen oder zu sichern, verwirklicht Raubdelikt und Tötungsdelikt in Tateinheit, solange der Raubversuch noch nicht beendet ist.
Ein Tötungsversuch zur Ermöglichung der Flucht nach Scheitern und Beendigung eines Raubversuchs kann eine selbständige Tat neben dem (beendeten) Raubgeschehen darstellen.
Eine einheitliche Unterstützungsleistung (z.B. Transport zum Tatort und Bereithalten als Fluchtfahrzeug) kann als eine Beihilfehandlung zu mehreren in Tateinheit stehenden Haupttaten zu bewerten sein; mehrere selbständige Beihilfetaten liegen dann nicht vor.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Münster (Westf.), 19. Juni 1968
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. den Kraftfahrer Dieter ███████, geboren 1937 in ████████, zur Zeit ██ ████████ in Untersuchungshaft,
2. ███ ██████████ Hans B█, geboren 1935 in ██████████, zur ████ in Untersuchungshaft,
3. die Hausfrau Wally █████, geborene, geschiedene K█, geboren 1941 in Niederschlesien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlich versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. April 1969 in der Sitzung vom 18. April 1969, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
pr. █████ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Dieter ████,
███ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Hans ████,
████████████████████ ██
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Münster (Westf.) vom 19. Juni 1968 in den Schuldsprächen wie folgt geändert:
Der Angeklagte Dieter ███████ ist schuldig:
1. des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, 2. des Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub und versuchtem Mord.
Der Angeklagte Hans B█ ist schuldig:
1. des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, 2. der räuberischen Erpressung, 3. des Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub und 4. des versuchten Mordes.
Die Angeklagte Wally █████ ist schuldig:
1. des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, 2. der Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zu versuchtem schwerem Raub und 3. mit Beihilfe zu versuchtem Mord.
Die gegen die drei Angeklagten im Fall ██ ██ (versuchter schwerer Raub oder Beihilfe hierzu) und im Fall Conrad Br█ (Mord oder Beihilfe hierzu) verhängten Einzelstrafen sowie die gegen die Angeklagte Wally ███████████ wegen Beihilfe zum versuchten Mord im Fall Wilhelm Br█ verhängte Einzelstrafe und sämtliche Gesamtstrafen werden aufgehoben.
Die Angeklagten Dieter ██████ und Hans ██████ werden zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.
Im Übrigen wird die Sache zur Festsetzung neuer Gesamtstrafen aus den bestehen gebliebenen Einzelstrafen hinsichtlich der Angeklagten Dieter ██ und ███████ zur neuen Straffestsetzung und Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Angeklagten Wally ████ zur Entscheidung über die Nebenstrafen und Nebenfolgen sowie zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten Dieter ███████ wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub (Fall ███████████), wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes (Fall █████████), wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung (Fall Conrad Br█) und wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes (Fall Wilhelm Br█) zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Den Angeklagten ██ hat das Schwurgericht wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, wegen räuberischer Erpressung, wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes und wegen zweier versuchter Morde (Conrad und Wilhelm Br█) zu 12 Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Angeklagte Wally █████ ist wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub, wegen Beihilfe zu versuchtem schwerem Raub und wegen Beihilfe zu versuchtem Mord in zwei Fällen (Conrad und Wilhelm Br█) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten fechten das Urteil mit der Revision an.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verurteilung der Angeklagten wegen des an Conrad Br█ verübten Tötungsverbrechens. Trotz dieser Beschränkung erfasst es jedoch auch die Verurteilung der Angeklagten Dieter ███ und ███████ wegen versuchten schweren Raubes und die Verurteilung der Angeklagten Wally ███ wegen Beihilfe zum versuchten Mord im Fall Wilhelm Br█ und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub, da insoweit zwischen den verschiedenen Straftaten nicht, wie das Landgericht annimmt, Tatmehrheit, sondern Tateinheit vorliegt, wie bei der Behandlung der Revisionen der Angeklagten darzulegen sein wird. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt insoweit auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO).
Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erstrebt im Fall Conrad Br█ die Verurteilung der Angeklagten Dieter ████ und ██████ wegen vollendeten Mordes und der Angeklagten Wally ██████ wegen Beihilfe hierzu. Die Revision muss Erfolg haben.
Der Angeklagte Dieter ██████ hatte den geladenen und gespannten Trommelrevolver in der Hand, als Conrad Br█ zum Schutze der beiden Frauen in dem überfallenen Ladengeschäft █████ eingriff. ███ war nach den Feststellungen bereit, auf Menschen zu schießen und dabei deren Tod bewusst in Kauf zu nehmen. Als er erkannte, dass ihn Conrad Br█ mit einem Kleinkalibergewehr bedrohte, drehte er „seinen Oberkörper ruckartig nach links in der Absicht, auf den sich ihm in den Weg stellenden █████ zu schießen“, wobei er bewusst in Kauf nahm, dass dieser von dem Schuss möglicherweise tödlich getroffen werden könne. Aus seinem Revolver löste sich ein Schuss, der ████████ in einer Entfernung von einem Meter tödlich ins Gesicht traf.
Das Schwurgericht hat nicht feststellen können, ob der Angeklagte Dieter ██ den Revolver willentlich abgedrückt hat, oder ob ihm ██████████████████ ist und der Schuss aus dem Revolver dadurch gelöst worden ist, dass ein Geschoss aus dem Kleinkalibergewehr des Br█ den am Abzug des Revolvers liegenden Zeigefinger ██████ traf. Entgegen der Auffassung des Schwurgerichts kommt es jedoch hierauf für die rechtliche Beurteilung nicht an.
Die Ansicht des Schwurgerichts, die Handlungsweise des Angeklagten Dieter ██ erfülle nicht den Tatbestand einer vollendeten vorsätzlichen Tötung, sondern nur den der versuchten vorsätzlichen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, beruht offenbar auf der Vorstellung, durch das vorsätzliche Dazwischentreten des Conrad Br█ sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der bedingt auf die Tötung des Bruns gerichteten Handlung des Angeklagten und dem tödlichen Erfolg unterbrochen worden, so dass dieser Erfolg dem Angeklagten nicht mehr als ein von ihm vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet werden könne. Diese Ansicht ist jedoch rechtlich nicht haltbar.
Das vorsätzliche Tun des Verletzten schließt nur dann den Ursachenzusammenhang aus, wenn es bewirkt, dass der Erfolg überhaupt nicht mehr auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953, 4 StR 378/53). Unmittelbar ursächlich für den Tod des Conrad Br█ waren zwei Vorgänge: Eine Handlung des Angeklagten, darin bestehend, dass er sich, die geladene und gespannte Waffe in der Hand, plötzlich dem █████ zukehrte, um auf ihn zu schießen, und, nicht ausschließbar, eine Handlung des Getöteten, durch die der tödliche Schuss ausgelöst wurde. Keine dieser Handlungen kann weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg entfiele. Daher kann der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlung des Angeklagten und dem Tod des Br█ nicht deswegen geleugnet werden, weil der tödliche Schuss möglicherweise nicht durch den Angeklagten, sondern durch den Getöteten ausgelöst wurde.
Der Angeklagte hat diesen Erfolg nicht, wie das Schwurgericht meint, fahrlässig, sondern vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entsprach der tatsächliche Verlauf – immer unterstellt, dass der Angeklagte nicht willentlich die Waffe abgedrückt hat – nicht den Vorstellungen und dem Willen des Angeklagten. Ein von den Vorstellungen und dem Willen des Täters abweichender Ursachenablauf schließt aber dessen Verantwortlichkeit für den Erfolg nicht ohne Weiteres aus. Zum Vorsatz gehört zwar eine mehr oder minder bestimmte Vorstellung davon, auf welche Weise der vorgestellte Erfolg herbeigeführt werden wird. Jedoch ist eine sichere, alle Abweichungen ausschließende Lenkung des Geschehens nicht möglich. Andernfalls hätte die Überzeugung, dass es auch einen bedingten Vorsatz gebe, keine sachliche Berechtigung. Daher wird dem Verursacher eines Erfolges dieser auch dann als ein vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet, wenn zwar der Eintritt des Erfolges den Vorstellungen und dem unbedingten oder auch nur dem bedingten Willen des Handelnden entspricht, nicht aber im Einzelnen der wirkliche Ablauf der Geschehnisse, die zu dem Erfolg hingeführt haben. Abweichungen von dem vorgestellten Verlauf schließen den Vorsatz nicht aus, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und wenn sie an der rechtlichen Bewertung nichts ändern (RGSt 70, 257; BGH, Urteil vom 6. Mai 1954, 3 StR 843/53).
Der Angeklagte hatte den Vorsatz, sich auf jeden Fall „frei zu schießen“, wobei er die Tötung von Menschen billigend in Kauf nahm. Er hat seine scharf geladene und schussbereite Waffe auf █████ gerichtet, um zu schießen, und er hätte geschossen, wenn nicht ███████████ geschossen hätte. Dass sich der Schuss aus der Pistole des Angeklagten durch irgendeinen Zufall früher lösen konnte, als er es wollte, lag nicht so außerhalb jeder Erfahrung, dass dem Angeklagten der Erfolg nicht mehr als ein von ihm vorsätzlich herbeigeführter zugerechnet werden könnte. An der rechtlichen Bewertung der Tat des Angeklagten ändert der von dem gewollten abweichende wirkliche Verlauf nichts.
Dieselben Erwägungen gelten, soweit die Angeklagten B█ und Wally █████ der Mittäterschaft oder der Beihilfe zum versuchten Mord in diesem Falle schuldig befunden worden sind. Auch insoweit muss daher die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg haben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Revisionen der Angeklagten verwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten Dieter ███████
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Autostraßenraubes nach § 316a StGB im Falle ██ █████ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob auch Überfälle auf haltende Kraftfahrzeuge unter § 316a StGB fallen, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 18, 170, 171 annimmt, kann unentschieden bleiben. Die Angeklagten ██████ und ██████ haben unter Mitwirkung der Angeklagten Wally ███████ den Tatbestand des § 316a StGB jedenfalls dadurch verwirklicht, dass sie █████████ ██ gegen seinen Willen in seinem Kraftwagen an eine einsame Stelle im Wald verschleppt haben, um sich seines Fahrzeugs zu bemächtigen.
Mit Recht hat es das Schwurgericht abgelehnt, § 316a Abs. II StGB anzuwenden. Was die Revision dagegen vorbringt, geht an der Tatsache vorbei, dass die Angeklagten einen vollendeten Raub begangen haben, von dem sie nicht mehr im Sinne des § 316a Abs. II StGB zurücktreten konnten.
Im Übrigen bekämpft die Revision nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts.
Rechtlich unzutreffend ist allerdings die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub im Falle ██ und dem nach richtiger Auffassung vollendeten Mord an Conrad ██████. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Tat im Sinne des § 73 StGB. Der Angeklagte Dieter ██████████ zusammen mit B█ in das Ladengeschäft in Raubabsicht eingedrungen mit dem Vorsatz, gegen jeden, der sich ihm entgegenstellen würde, die Schusswaffe zu gebrauchen. Der Raubversuch war noch nicht beendet, der Angeklagte und ███ standen noch mit gezogenen und schussbereiten Waffen in dem Ladengeschäft der Inhaberin und ihrer Angestellten gegenüber, als Conrad █████████ den Frauen zu Hilfe kommen wollte und der Angeklagte die geladene Waffe auf ihn richtete. Diese gegen die Person des Conrad █████ gerichtete Gewalthandlung war noch ein Teil der Ausführungshandlungen des geplanten Raubes und stand mit diesem in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang.
Anders verhält es sich mit dem versuchten Mord an Wilhelm Br█. Auf diesen hat der Angeklagte █████ geschossen, um sich den Fluchtweg frei zu machen, nachdem der Raub bereits gescheitert und der Versuch somit beendet war. Dieser Mordversuch ist daher eine rechtlich selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB.
Rechtlich unbedenklich ist der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit er den Angeklagten Dieter ██████ betrifft. Ein Teilnehmer an einer Straftat kann auch dann die Tat im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeuges begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat (BGHSt 10, 333).
III. Die Revision des Angeklagten B█
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Die Revision hat zum Teil Erfolg.
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da keine Beweismittel angegeben sind, deren Benutzung sich dem Schwurgericht hätte aufdrängen sollen.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer ebenfalls die Anwendung des § 316a im Falle ██████████████████████████████. Es wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ██ ███ Bezug genommen.
Vergeblich wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, dass ihn das Schwurgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts als Mittäter der Mordversuche an Conrad und Wilhelm Br█ verurteilt hat. (Darauf, dass im Fall Conrad Br█ in Wirklichkeit eine vollendete Tat vorliegt, ist bereits bei der Erörterung der Revision der Staatsanwaltschaft hingewiesen worden).
Die Revision vermisst zu Unrecht Feststellungen über einen Tatbeitrag des Angeklagten ████. Dieser bestand darin, dass er sich mit geladener Schusswaffe an dem Raubüberfall auf das Geschäft der Frau ██ ██████████████████ in dem Bewusstsein beteiligt hat, dass sich der Angeklagte Dieter ███████ auf jeden Fall „freischießen“ werde, wenn ihm jemand entgegenzutreten würde. Die Überlegungen, die die Revision über den Begriff des „Freischießens“ anstellt, liegen neben der Sache. Dieser Begriff ist allerdings an sich mehrdeutig. Die Urteilsgründe ergeben indessen eindeutig die Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte ██████ damit gerechnet hat, Dieter ███ werde, wenn er gestellt würde, auf Menschen schießen, und dass █████ dabei auch die Tötung eines Menschen billigend in Kauf nahm (UA S. 108). Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt auch die Auffassung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte ███ dabei nicht nur als Gehilfe, sondern mit Täterwillen handelte.
Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Raub und dem vollendeten Mord an Conrad Br█. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Angeklagten ██ aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten ██████ insoweit um eine Tat im Sinne des § 73 StGB.
IV. Die Revision der Angeklagten Wally █████
Diese Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt, daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich. Im Übrigen hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.
Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge verlassen zwar durchwegs den Boden der Feststellungen des Schwurgerichts. Sie können daher in diesem Rechtszug keine Berücksichtigung finden. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe die Taten im Notstand (§ 52 StGB) begangen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist an sich die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zu den Tötungsverbrechen ihres Ehemannes. Der äußere und innere Tatbestand ist insoweit ausreichend nachgewiesen. Die Angeklagte hat nach der Überzeugung des Schwurgerichts insbesondere auch damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen, dass ihr Ehemann oder ihr Bruder bei dem geplanten Raub einen Menschen töten würden.
Rechtlich unzutreffend ist jedoch die Annahme mehrerer rechtlich selbständiger Beihilfehandlungen. Die Gehilfentätigkeit der Angeklagten bestand darin, dass sie die Mitangeklagten zum Tatort fuhr und in der Nähe in ihrem Kraftwagen wartete. Mit dieser im Rechtssinne einheitlichen Handlung hat sie zu dem Raubversuch, dem Mord an Conrad Br█ und dem versuchten Mord an Wilhelm Br█ Beihilfe geleistet. Es liegt also nur eine Tat vor.
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht veranlasst sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst und ändert die Schuldspruche entsprechend den vorstehenden Ausführungen. Die Angeklagten Dieter ███ und ██████ haben lebenslanges Zuchthaus verwirkt, auf das nach § 354 Abs. I StPO vom Revisionsgericht zu erkennen ist. Im Übrigen sind die Einzel- und Gesamtstrafen im Fall █████ ██ Br█ in dem aus dem Urteilssatz ersichtlichen Umfang aufzuhoben und die Sache insoweit zurückzuverweisen. Mit den Gesamtstrafen sind auch die Nebenentscheidungen über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, die Entziehung der Fahrerlaubnisse und die Einziehung von Gegenständen aufgehoben. Insoweit muss das Schwurgericht neu entscheiden.
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