Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Fahruntüchtigkeit bei 1,3 ‰ und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 36/67
Datum
19.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr mit 1,3–1,4 ‰ Blutalkohol und verursachte einen tödlichen Verkehrsunfall; das Landgericht sprach frei. Der BGH stellt fest, dass ein Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ unbedingte Fahruntüchtigkeit begründet und bindende medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse auf noch nicht rechtskräftige Fälle anzuwenden sind. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Blutalkoholgehalt von etwa 1,3 ‰ begründet unbedingte Fahruntüchtigkeit und kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Straßenverkehr begründen.

2

Neu gewonnene, als gesicherte Erfahrungssätze geltende medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse binden die Rechtsprechung und sind auch in noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fällen anzuwenden.

3

Ist unbedingte Fahruntüchtigkeit feststellbar, darf der Fahrer nicht mit einer für nüchterne Fahrer noch vertretbaren Geschwindigkeit fahren; verminderte Reaktionsfähigkeit erfordert entsprechende Geschwindigkeitsminderung.

4

Erweist sich, dass die rechtliche Bewertung des Unfallgeschehens bei Anerkennung der Fahruntüchtigkeit anders ausgefallen wäre, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor, der dessen Aufhebung und Zurückverweisung zur Folge haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg (Oldb), 24. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ███ den Heizungsbaumeister Wolfgang ███, geboren am ███ 1937 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb) vom 24. Oktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit den Tod eines anderen verursacht zu haben, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren zu sein und dadurch Leib und Leben eines anderen gefährdet zu haben.

Die in zulässiger Weise mit der Verletzung des § 222 StGB begründete Revision der Nebenkläger führt zur Prüfung der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat als Ganzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (BGHSt 13, 143). Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.

1. Der Angeklagte befuhr am 11. März 1966 nach 19.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen, einem Mercedes 200, auf der Rückfahrt von Petersfehn nach Oldenburg die Bloherfelderstraße. Neben ihm saß sein Angestellter ███████. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug 70 bis 80 km/h. Die Bloherfelderstraße ist bis zur Einmündung der Straße Wildenlohsdamm eine Asphaltstraße.

Zur Unfallzeit war dieser Straßenabschnitt trocken. Nach der Einmündung des Wildenlohsdamms ging die Bloherfelderstraße damals noch in einen 2,8 m breiten Klinkerstreifen über, der – in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen – an der rechten Seite einen 0,9 und an der linken Seite einen 0,5 m breiten Kopfsteinpflasterstreifen hatte. Nach der Einmündung des Wildenlohsdamms war die Fahrbahn rau, uneben und nass.

Der Angeklagte hatte Alkohol getrunken. Sein Blutalkoholgehalt zur Unfallzeit betrug 1,3 bis 1,4 ‰.

Als sich der Angeklagte aus einer leichten Rechtskurve kommend der Einmündung des Wildenlohsdamms näherte, sah er auf der für ihn rechten Fahrbahnseite ein gelbes Licht. Um diesem, das von einem Fahrrad herrührte, auszuweichen, lenkte er seinen Wagen nach links, ohne, wie der Urteilszusammenhang ergibt, seine Geschwindigkeit zu ermäßigen. Dabei geriet er hinter der Einmündung des Wildenlohsdamms in die Bloherfelderstraße ins Schleudern. Um einem entgegenkommenden Moped auszuweichen, zog er seinen Wagen wieder nach rechts. Er konnte das Schleudern jedoch nicht mehr abfangen und stieß mit der rechten Seite seines Wagens an eine auf der linken Straßenseite stehende Eiche. Durch den Anprall wurde Janssen tödlich verletzt.

2. Die Strafkammer geht bei der Beurteilung der Fahrweise des Angeklagten davon aus, dass „der für den Unfallzeitpunkt errechnete Blutalkoholgehalt von 1,3 bis 1,4 ‰“ nicht ausreiche, „um eine absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen, da diese erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ vorliegt“. Auch eine relative Fahruntüchtigkeit hat die Strafkammer verneint, „da Ausfallerscheinungen, die auf den Alkohol zurückzuführen sind, in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden sind“.

Tatsächlich war der Angeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ unbedingt fahruntüchtig. Das hat der erkennende Senat aufgrund neu gewonnener medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse, die als gesicherte Erfahrungssätze auch die Rechtsprechung binden, in seinem Beschluss vom 9. Dezember 1966 – 4 StR 119/66 (BGHSt 21, 157) mit eingehender Begründung dargelegt. Für die Beurteilung der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle ist es dabei ohne Bedeutung, ob die Tat vor oder nach dem 9. Dezember 1966 begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1966 – 4 StR 166/66, VRS 32, 229).

Da nicht auszuschließen ist, dass die Strafkammer die für den tödlichen Unfall ursächliche Fahrweise des Angeklagten anders beurteilt hätte, wenn sie dessen unbedingte Fahruntüchtigkeit erkannt hätte, leidet das Urteil schon aus diesem Grunde an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zu seiner Aufhebung führt. Die Strafkammer wird in der neuen Hauptverhandlung insbesondere zu prüfen haben, ob nicht der Unfall dadurch schuldhaft von dem Angeklagten verursacht worden ist, dass er infolge des Alkoholeinflusses in seiner Reaktionsfähigkeit gemindert war und darum den Wagen zu spät und überstürzt nach links gerissen und dann die Gewalt über ihn verloren hat. Dabei wird sie sich erneut mit der von dem Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit auseinanderzusetzen haben.

Die Strafkammer hat zwar im Anschluss an das Gutachten eines Kraftfahrzeugsachverständigen die von dem Angeklagten vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h als den Straßen- und Lichtverhältnissen angemessen bezeichnet. Dabei hat sie aber schon von ihrem Standpunkt aus Verneinung einer unbedingten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten übersehen, dass ganz allgemein ein Kraftfahrer, dessen Reaktionsfähigkeit erheblich unter dem Durchschnitt liegt, nicht mit einer Geschwindigkeit fahren darf, die für einen nüchternen Fahrer noch unbedenklich ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 1964 – 4 StR 297/64). Das gilt hier umso mehr, als sich der Angeklagte im Zustand der unbedingten Fahruntüchtigkeit befunden hat.

Als der Angeklagte plötzlich auf der für ihn rechten Fahrbahn ein gelbes Licht auftauchen sah, dem er ausweichen wollte, hat er, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zunächst ersichtlich nicht erkannt, um was für ein gelbes Licht es sich handelte und in welcher Richtung es sich fortbewegte. Da er trotzdem seine Geschwindigkeit nicht ermäßigte, fuhr er mit einer überhöhten Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h in eine erkennbar ungekärte Verkehrslage hinein (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1965 – 4 StR 24/55, DAR 1955, 229).

RotbergSandersHürxthal
MayrSpiegel

Zitiert (4)