Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahruntüchtigkeit bei 1,3 ‰ Blutalkohol bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 166/66
Datum
17.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verursachte bei winterlichen Straßenverhältnissen einen Unfall mit Todesfolge; ein Blutalkoholwert von etwa 1,3 ‰ wurde festgestellt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Verkehrsübertretung; die Revision blieb erfolglos. Der BGH bestätigt, dass bei 1,3 ‰ ausnahmslos Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann. Angriffe auf die Strafzumessung waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ gilt ein Kraftfahrer ausnahmslos als fahruntüchtig.

2

Die Annahme der Fahruntüchtigkeit kann auch dann begründet werden, wenn keine konkreten fahrfehlerhaften Handlungen festgestellt wurden, soweit der Blutalkoholgehalt die festgelegte Grenze erreicht.

3

Bei der Bewertung des Blutalkoholwerts sind Messgenauigkeit und individuelle Alkoholverträglichkeit zu berücksichtigen; zuverlässige Messverfahren können den früheren Sicherheitszuschlag entfallen lassen.

4

Bei schwerer Verkehrsübertretung mit Todesfolge und nachgewiesener Fahruntüchtigkeit ist eine Freiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung der Strafzumessung zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. Februar 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus den kaufmännischen Angestellten Ulrich ████, geboren am ██████ 1941 in ████, wegen Verkehrsübertretung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Übertretung nach § 2 StVZO i. Verb. mit § 21 StVG zu sechs Wochen Haft verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten entzogen. Der mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.

1. Der Angeklagte fuhr am 5. Dezember 1964 gegen 05.00 Uhr morgens mit dem seinem Vater gehörenden Pkw Mercedes 220 durch den Mariendorfer Weg in Berlin-Neukölln. Neben ihm saß die 22 Jahre alte Karin ████, die er nach Hause fahren wollte. Der Angeklagte geriet aus nicht geklärter Ursache von der Fahrbahn auf den – in seiner Fahrtrichtung gesehen – rechten Gehweg und stieß mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h frontal gegen einen mittelstarken Baum. Die Anstoßstelle lag zwischen dem linken Scheinwerfer und der Kühlerattrappe. Durch den Anprall wurde Karin ███████ getötet. Der Angeklagte wurde schwer verletzt und verlor sofort das Bewusstsein.

Der Mariendorfer Weg war zur Unfallzeit mit Schneematsch bedeckt, der stellenweise überfroren war. Außerdem war Neuschnee gefallen. Infolge dieser Beschaffenheit der Fahrbahn konnte ein Personenkraftwagen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/h, teilweise von höchstens 35 km/h fahren, weil der Fahrer bei einer höheren Geschwindigkeit die Herrschaft über das Fahrzeug verloren hätte.

Der Angeklagte hatte in der Nacht vor dem Unfall erheblich Alkohol getrunken. Ihm wurde um 07.20 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Untersuchung Blutalkoholwerte von 1,34 ‰ nach dem Widmark-Verfahren und von 1,28 ‰ nach dem ADH-Verfahren ergab. Trotzdem nimmt die Strafkammer, und zwar mit Rücksicht auf ein vor 03.45 Uhr möglicherweise erfolgtes Erbrechen an, dass der Blutalkoholspiegel des Angeklagten um 05.00 Uhr nur 1,3 ‰ betragen habe.

2. Die Strafkammer hat den Angeklagten schon bei diesem Blutalkoholgehalt für fahruntüchtig erachtet, obwohl sie keine fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten festgestellt hat. Zwar meint sie (UA 26), der Angeklagte sei entweder vor dem Unfall mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h gefahren und habe bis zum Anstoß an den Baum nichts getan, um die Geschwindigkeit zu verringern, oder er sei vorher schneller gefahren und habe diese Geschwindigkeit vor dem Unfall herabgesetzt; in dem einen Fall sei er wegen des Alkoholgenusses zu einer rechtzeitigen und richtigen Reaktion nicht in der Lage gewesen, im anderen Fall sei er alkoholisch enthemmt zu schnell gefahren. In Widerspruch zu diesen Erwägungen führt die Strafkammer jedoch an anderer Stelle des Urteils (UA 9, 29) aus, es sei nicht festzustellen, dass der Angeklagte infolge seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit oder infolge eines anderen schuldhaften Verhaltens von der Fahrbahn abgekommen und gegen den Baum gefahren sei; es sei insbesondere möglich, dass er durch ein plötzliches pflichtwidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers in Bedrängnis gebracht worden sei. Sie ist indes der Auffassung, dass der in der Rechtsprechung bislang für die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit geltende Grenzwert von 1,5 ‰ einen Sicherheitszuschlag mit Rücksicht auf mögliche Ungenauigkeiten bei der Bestimmung des Blutalkoholgehalts einerseits und individueller Unterschiede der Alkoholverträglichkeit des Täters andererseits enthalte, der für den zur Entscheidung stehenden Fall zu hoch sei. Die Bestimmung des Blutalkoholwerts sei verhältnismäßig genau erfolgt; das ergebe sich daraus, dass die in den beiden angewandten Verfahren gefundenen Werte nahe beieinander lagen. Ferner besitze der Angeklagte jedenfalls keine erhöhte Alkoholverträglichkeit.

Mit diesen Ausführungen hat sich die Strafkammer zwar in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt, nach der ein Kraftfahrer erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 ‰ an ausnahmslos als fahruntüchtig angesehen und ein Nachweis, dass der Sicherheitszuschlag im Einzelfall insbesondere infolge geringerer Fehlerbreite der Blutalkoholbestimmungsmethoden, genauerer Berechnung des Blutalkoholgehalts oder geringerer Alkoholverträglichkeit des Täters zu groß sei, nicht zugelassen wurde (BGHSt 5, 168; 10, 265; 13, 83, 278; 19, 243 = VRS 6, 21; 13, 49; 16, 453, 448; 26, 258; ferner VRS 8, 199; 26, 258). Nunmehr hat jedoch der Bundesgerichtshof in Fortbildung dieser Rechtsprechung in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Beschluss vom 9. Dezember 1966 – 4 StR 119/66 – ausgesprochen, dass Kraftfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ ausnahmslos unbedingt fahruntüchtig sind. Damit ist der Revision, soweit sie sich gegen die Annahme einer unbedingten Fahruntüchtigkeit schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 ‰ und damit gegen den Schuldspruch wendet, der Boden entzogen.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

ScharpenseelSandersRinck
FlitnerSpiegel

Zitiert (1)

Zitiert von (1)