BGH: Aufhebung nach fahrlässiger Tötung im Überholvorgang; Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 24/55
- Datum
- 24.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 8 Abs. 2 StVO hat der Fahrzeugführer grundsätzlich die rechte Fahrbahnseite zu benutzen; die linke Seite darf nur zum Überholen oder bei Vorliegen besonderer Umstände befahren werden.
Wer ohne gerechtfertigten Anlass auf der linken Fahrbahn verbleibt und dadurch die Übersicht des nachfolgenden Verkehrs beeinträchtigt, kann fahrlässig zur Herbeiführung eines Unfalls beitragen.
Ein Überholender muss sichergehen, dass die für das Überholen erforderliche Strecke vor dem vorausfahrenden Fahrzeug übersichtlich und frei ist; ist die Fahrbahnsicht unübersichtlich, verbietet sich das Überholen (§ 10 StVO) und das Weiterfahren stellt Fahrlässigkeit dar.
In einer unmittelbar drohenden Gefahr ist die Unterlassung der bestmöglichen Ausweichmaßnahme nur dann entschuldigt, wenn die Gefahr nicht selbst verschuldet oder nicht vorhersehbar war; eigene Verursachung schließt regelmäßig diese Entschuldigung aus.
Fehlen für die Beurteilung der Vermeidbarkeit eines Unfalls wichtige Feststellungen (z. B. Lage der Fahrzeuge, Entfernungen, Geschwindigkeiten), hat das Gericht diese Feststellungen nachzuholen; hierzu können kraftfahrtechnische Berechnungen und Sachverständigengutachten erforderlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 25. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Friseurmeister Herbert Hermann August M. geboren am █ in ██,
2.) den Maschinenschlosser ███████, geboren am ████████ in ███, Ostpr.,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Seibert Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,
Staatsanwalt S[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Am Sonntag, den 4. April 1954, gegen 15.15 Uhr, befuhr der Angeklagte █████████ am Steuer seines Ford-Personenkraftwagens die nördliche, 14,5 m breite Richtungsfahrbahn des K———damms in ██ in Richtung R[REDACTED]-Platz mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h. Die rechten Räder seines Fahrzeugs liefen etwa auf der Mitte der Fahrbahn. Rechts hinter ihm fuhr der Angeklagte ██████ mit seinem Opel-Personenkraftwagen in gleicher Richtung mit etwa 60 km/h. Vor beiden Wagen überquerten in Höhe des westlichen Eingangs zum U-Bahnhof K———damm die 61-jährige Witwe W[REDACTED] und rechts hinter ihr der 75-jährige Rentner H[REDACTED] die Fahrbahn in südlicher Richtung. ██████, der nach einem Warnzeichen zum Überholen des Angeklagten █████████ ansetzte, bemerkte die Fußgängerin erst, als er mit seiner vorderen Fahrzeugbegrenzung die Höhe der hinteren Begrenzung des Ford-Personenkraftwagens erreicht hatte. Obwohl er seinen Wagen abbremste und das Steuer nach links zog, erfasste er eine halbe Fahrzeuglänge vor dem Wagen des Mitangeklagten mit dem rechten vorderen Kotflügel die Witwe W[REDACTED], die verletzt auf der Fahrbahn liegen blieb. Der Rentner ████ fiel oder flog vor das stark bremsende Fahrzeug des █████████ und wurde von diesem noch ein kurzes Stück nach vorne geschoben. Die beiden Fußgänger erlitten Schädelbasis- und Unterschenkelbrüche; sie verstarben auf der Fahrt zum Krankenhaus.
Die Strafkammer hält ein Verschulden der beiden Angeklagten nicht für nachweisbar.
a) Sie führt aus, dass der Angeklagte █████████, der die linke Hälfte der Richtungsfahrbahn benutzt habe, nicht pflichtwidrig gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug vor der W[REDACTED]-Brücke zur Mitte der Fahrbahn lenken müssen, um einem Kraftwagen auszuweichen, der an der rechten Fahrbahnbegrenzung geparkt und sich vor ihm, nach links ausscherend, in Bewegung gesetzt habe. Auch die Beibehaltung dieser Fahrtrichtung sei nicht zu beanstanden, weil er aus der Fahrweise des sich schnell nähernden Opel-Personenkraftwagens geschlossen habe, dass dieser ihn rechts überholen wolle. Schließlich könne es █████████ nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er, als ██████ ihn links überholte, durch die gefährliche Lage der Fußgänger gebannt, lediglich gebremst und nicht zugleich nach rechts gesteuert habe; denn ein solches Versagen in einer so unmittelbar drohenden Gefahrenlage könne keine strafrechtliche Schuld begründen. Im Übrigen sei es nicht erweisbar, dass der Unfall in diesem Augenblick durch eine Rechtsbewegung dieses Angeklagten noch hätte verhindert werden können.
Dem Angeklagten ██████ sei nicht nachzuweisen, dass er die Fußgänger vor seiner Überholungsbewegung bemerkt habe oder hätte bemerken müssen. Auch aus der Fahrweise des Ford-Personenkraftwagens habe er nicht auf ein Hindernis auf der Fahrbahn zu schließen brauchen. Endlich befinde sich die Unfallstelle nicht innerhalb eines Kreuzungsbereichs, in dem mit Fußgängerverkehr zu rechnen wäre. Als ██████ die Fußgängerin W[REDACTED] schließlich bemerkte, habe er die ihm in diesem Zeitpunkt noch möglichen Maßnahmen getroffen, ohne allerdings den unvermeidlichen Anstoß verhindern zu können.
Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei.
1.) Der Angeklagte █████████ hätte, soweit nicht besondere Umstände entgegenstanden, auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts zu fahren; die linke Seite hätte er nur zum Überholen benutzen dürfen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StVO). Diese Vorschrift galt auch für die benutzte Einbahnstraße (§ 8 Abs. 2 Satz 4 StVO).
Dass besondere Umstände die Benutzung der linken Fahrbahnseite gerechtfertigt hätten, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen. Wenn █████████ durch ein anfahrendes Fahrzeug behindert gewesen sein will, das im Übrigen mit erheblicher Geschwindigkeit vor ihm davongefahren sein soll, also von ihm nicht überholt werden konnte, so musste er dem bereits durch vorübergehende Verringerung der Fahrgeschwindigkeit begegnen. Keinesfalls aber bestand für █████████ hinreichender Anlass, auf der linken Fahrbahnseite zu bleiben, obwohl das anfahrende Fahrzeug sich schnell entfernte; denn da somit die behauptete Behinderung entfiel, war er zum mindesten verpflichtet, unverzüglich wieder auf der rechten Bahnseite rechts zu fahren.
Die pflichtwidrige Beibehaltung der linken Seite wurde auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der schnellere Wagen des ██████ von hinten auf der rechten Bahnseite herankam. Diese vorschriftsmäßige Fahrweise gab keinen Grund zu der Vermutung, ██████ werde entgegen der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO rechts überholen wollen. Eine Erfahrungstatsache, dass auf breiten Einbahnstraßen entgegen der klaren Vorschrift der Straßenverkehrsordnung auch rechts überholt werde, kann nicht anerkannt werden. In erster Linie muss also mit einer vorschriftsmäßigen Fahrweise des Überholenden gerechnet werden, die hier auch eingehalten wurde. █████████ behinderte vielmehr durch seine vorschriftswidrige Fahrweise ein ordnungsmäßiges Überholen.
Durch diese pflichtwidrige Fahrweise des Angeklagten █████████ ist der Tod der beiden Fußgänger mitverursacht worden. Denn dadurch nahm er ██████ in erhöhtem Maße den Blick auf einen für die Durchführung des Überholens wesentlichen Teil der Fahrbahn, den er bei vorschriftsmäßiger Fahrweise zum mindesten erheblich weniger behindert hätte.
Es liegt nahe, dass █████████ schon insoweit eine Schuld im Sinne der Anklage trifft. Denn dieser Angeklagte hätte sich sagen können, dass er durch seine Fahrweise für den Überholungsverkehr die Übersicht über die Fahrbahn erschwere und dadurch einen Unfall begünstigen könne, dessen Folgen bei den üblichen Geschwindigkeiten zumeist schwer sein müssten.
2.) Vollends musste sich ██████ die Erkenntnis, dass er den Verkehr durch seine Fahrweise unmittelbar gefährdete, aufdrängen, als er die Fußgänger die Fahrbahn überqueren und █████████ zum Linksüberholen ansetzen sah.
Die Auffassung der Strafkammer, es gereiche dem Angeklagten █████████ nicht zum Verschulden, dass er es in einer so unmittelbar drohenden, eine sofortige Reaktion erfordernden Gefahrenlage unterlassen habe, seinen Wagen wenigstens jetzt noch nach rechts zu lenken, kann nicht gebilligt werden. Denn █████████ selbst hatte die Gefahr durch seine vorschriftswidrige Fahrweise heraufbeschworen und sah sie kommen, da er, durch sie gebannt, nur noch bremste. Nur gegenüber einer nichtverschuldeten und nicht vorhersehbaren unmittelbaren Gefahrenlage kann indessen die Nichtergreifung der zweckmäßigsten Maßnahme zur Abwendung des drohenden Unfalls entschuldigt werden (BGH VRS 4, 91, 369; 6, 59, 62).
Soweit die Strafkammer es nicht für erweisbar hält, dass der Unfall durch eine Rechtslenkung des Angeklagten █████████ noch hätte verhindert werden können, beanstandet die Revision mit Recht, dass das Verhandlungsergebnis möglicherweise nicht allseitig ausgewertet worden ist. Das Landgericht erklärt sich nämlich ohne weitere Erörterung zu einer Feststellung darüber außerstande, wo der Wagen des █████████ sich befand, als die beiden Fußgänger die Fahrbahn betraten, um sie zu überqueren, und in welcher Entfernung er den Wagen des ██████ erblickte. Da indessen die Geschwindigkeiten der beiden beteiligten Fahrzeuge, ihre Brems- und Blockierspuren sowie die Unfallstelle feststehen und die Geschwindigkeit der ruhig schreitenden Fußgänger geschätzt werden kann, so liegt es nahe, dass durch geeignete, gegebenenfalls von einem kraftfahrtechnischen Sachverständigen vorzunehmende Berechnungen ein bestimmteres Bild des Geschehensablaufs gewonnen werden könnte.
3.) Rechtsfehlerhaft ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass ██████ deshalb keine Schuld an dem Unfall treffe, weil er die Fußgänger weder bemerkt habe noch habe bemerken können. Dieser Angeklagte musste erkennen, dass der Wagen des █████████ ihm den Überblick über einen beim Überholen für ihn wichtigen Teil der Fahrbahn nahm. Er musste überdies gegenüber dem Ausgang eines U-Bahnhofs mit Fußgängerverkehr rechnen. ██████ musste darauf einstellen, dass der Ford-Wagen Fußgänger verdeckte, die beim Überholen in seine Fahrbahn gelangen könnten. Da er sich hierüber, wie das Landgericht darlegt, keine Gewissheit zu verschaffen vermochte, war die Straßenstelle für ihn unübersichtlich (BGH VRS 3, 247), so dass sich ein Überholen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO verbot. Wenn ██████ mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in die nach den Feststellungen der Strafkammer erkennbar ungeklärte Verkehrslage hineinfuhr, so handelte er fahrlässig (BGH VRS 5, 453). Er durfte vielmehr erst dann zum Überholen ansetzen, wenn die ganze, beim Überholen erforderliche Strecke vor dem Wagen des █████████ für ihn übersichtlich war (HRR 1938 Nr. 307).
Das angefochtene Urteil unterliegt hiernach der Aufhebung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Engels | Dr. Augustin | Haager | |||
| Krumme | Seibert |