Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer (4 StR 364/57)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 364/57
Datum
14.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Trunkenheit am Steuer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Streitgegenstand war insbesondere, ob eine Nebenübertretung (§ 2 StVZO) verjährt und ob gerichtliche Maßnahmen die Verjährung unterbrechen. Der BGH bestätigt die Verurteilung und nimmt an, dass die Bestellung eines Berichterstatters die Verjährung nach § 68 StGB unterbricht. Eine getrennte Einstellung der Verfahrensteile war wegen Tateinheit bzw. gesetzlicher Aufzehrung ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten oder bei gesetzlicher Aufzehrung einer Tat durch eine andere ist der Schuldspruch einheitlich zu fassen; eine Verurteilung wegen des schwereren Delikts schließt eine nachträgliche Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der leichteren Tat aus.

2

Nach § 68 StGB unterbricht jede gegen den Täter gerichtete richterliche Handlung die Verjährung, wenn sie bestimmt und geeignet ist, das Strafverfahren gegen den Täter einzuleiten oder fortzusetzen.

3

Für die Unterbrechung der Verjährung ist nicht erforderlich, dass die richterliche Handlung auf eine Verurteilung zielt; geeignet ist auch eine Maßnahme, die die Vorbereitung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung einer Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) zum Gegenstand hat.

4

Über die Kostenentscheidung kann der Angeklagte gegebenenfalls insofern beschwert sein, als durch die Aufklärung eines Nebenvergehens besondere Verfahrenskosten entstanden sein können, die einer Prüfung der Unterbrechung der Verjährung bedürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 9. November 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Dieke No Cu aus ████, geboren am ████ in ██, wegen Trunkenheit am Steuer,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in ████ ██████████ bei der Verkündung,

████████████████ ███ Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 9. November 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte steuerte in der Nacht zum 7. Juli 1955 seinen Personenwagen auf der Landstraße II. Ordnung von ███████ nach ███. Er war angetrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug 2,14 ‰. Seinen Führerschein aus dem Jahre 1935 hatte er nicht bei sich; er hatte ihn schon seit Monaten verlegt, erst nach mehr als drei Monaten fand er ihn wieder in seinem Büro.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu 250 DM verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt. In den Gründen ihres Urteils führt sie aus, der Angeklagte habe sich außerdem einer Übertretung der §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht; insoweit aber dürfe er nicht bestraft werden, weil seine Tat, die zugleich das schwerere Strafgesetz des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG verletze, nur dieser Strafdrohung unterliege.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die allgemeine Sachrüge geltend. Darüber hinaus beanstandet er insbesondere die Bejahung des Übertretungstatbestands des § 2 StVZO; insoweit habe nämlich das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1.) Da die Strafkammer mit Recht davon ausgeht, dass der Angeklagte die beiden in Betracht kommenden Straftaten durch dieselbe natürliche Handlung begangen hat, wäre eine Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Übertretung selbst dann unzulässig gewesen, wenn die Strafverfolgung insoweit im Zeitpunkt der Urteilsfällung der Strafkammer verjährt gewesen wäre. Denn wenn mehrere Straftaten tateinheitlich zusammentreffen oder wie hier die eine die andere kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung aufzehrt (§ 71 StVZO), so darf der Schuldspruch nur einheitlich auf Verurteilung, Einstellung oder Freispruch lauten. Da der Angeklagte sich eines Vergehens nach dem StVG schuldig gemacht hat, musste er insoweit verurteilt werden. Daneben war kein Raum für eine Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Übertretung nach § 2 StVZO, selbst wenn die Strafverfolgung insoweit verjährt gewesen wäre.

2.) In diesem Fall könnte er allerdings mindestens durch die Kostenentscheidung, die in vollem Umfang zu seinen Lasten ergangen ist, beschwert sein. Denn möglicherweise sind gerade durch die Aufklärung des Übertretungstatbestandes besondere Verfahrenskosten entstanden. Deshalb bedarf es der Entscheidung über die Frage, ob die Strafkammer mit Recht eine Unterbrechung der Verjährung angenommen hat.

Diese Meinung der Strafkammer unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie sieht eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung nicht in ihrem Beschluss vom 14. Juli 1956, der zwischen dem aufhebenden Urteil des erkennenden Senats vom 19. April und der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom 1. Oktober 1956 liegt, durch die Termin zur neuen Hauptverhandlung anberaumt worden ist. Durch jenen Beschluss wurde ein Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten gemäß § 111a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, abgelehnt. Für ihre Auffassung beruft sich die Strafkammer in ihrem jetzigen Urteil auf den Rechtsstandpunkt des OLG in Hamm (DAR 1955, 222).

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, ein derartiger Beschluss sei nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, zutrifft. Jedenfalls ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass die Verjährung durch die Verfügung des Kammervorsitzenden vom 9. Juli 1956 unterbrochen wurde. In dieser Verfügung hat er einen Berichterstatter zur Vorbereitung des Beschlusses vom 14. Juli 1956 bestellt. Nach § 68 StGB unterbricht jede Handlung des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, die Verjährung.

Diese Eignung kommt einer richterlichen Handlung dann zu, wenn sie bestimmt und geeignet ist, das Strafverfahren gegen den Täter einzuleiten oder fortzusetzen. Nicht ist vorausgesetzt, dass er dadurch überführt werden soll. Im vorliegenden Fall war die Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung der Strafkammerentscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, sowohl geeignet wie dazu bestimmt, das Verfahren gegen ihn fortzuführen. Denn sie war dazu bestimmt und geeignet, eine vorläufig sichernde Maßnahme nach § 111a StPO vorzubereiten, die ihrerseits von Einfluss auf eine möglicherweise endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB sein konnte. Dass die Sachentscheidung zu Gunsten des Angeklagten ausfiel, steht nicht entgegen.

3.) Die Überprüfung des Urteils hat auch im Übrigen, insbesondere soweit die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG in Betracht kommt, keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Justizangestellter C_DKrummeLang-Hinrichsen
SeibertSauerFlitner

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