BGH: Beihilfe zum Mord (NS-„Euthanasie“) – Einschränkung der Tatanzahl bei Abwesenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 275/88
- Datum
- 14.12.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine „Teilverjährung“ einzelner Mordmerkmale kann dahinstehen, wenn die Strafverfolgungsverjährung jedenfalls durch richterliche Handlungen zur Ermöglichung der Verfahrenseinleitung wirksam unterbrochen wurde.
Zur Unterbrechung der Verjährung genügt eine richterliche Handlung, die auf die Einleitung des Strafverfahrens gerichtet ist; Bezeichnungsfehler im Namen des Beschuldigten sind unschädlich, wenn seine Identität aus den Umständen eindeutig hervorgeht.
Beihilfe durch Tätigkeit in einer Tötungsanstalt rechtfertigt die Zurechnung nur solcher Haupttaten, die durch einen tatbezogenen, vorsätzlichen Unterstützungsbeitrag gefördert werden; eine Zurechnung von Taten während längerer Abwesenheit bedarf besonderer tragfähiger Feststellungen.
Das bloße Bewusstsein, in eine Gesamtaktion organisatorisch eingebunden zu sein, begründet ohne konkreten Unterstützungsbeitrag und ohne entsprechenden Gehilfenvorsatz keine Zurechnung von während der Abwesenheit begangenen Haupttaten.
Wird der Schuldumfang im Revisionsverfahren erheblich reduziert, können die Strafaussprüche nicht bestehen bleiben; das Revisionsgericht kann unter den Voraussetzungen des § 354 Abs. 1 StPO unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Verfahrensdauer selbst auf die gesetzlich niedrigste Strafe erkennen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 18. Mai 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 275/88
in der Strafsache gegen
1. Dr. Aquilin Karl ███, geboren am ███ 1914 in ████, 2. Heinrich ███, geboren am ███████ in █████,
wegen Beihilfe zum Mord (NSG)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 354 Abs. 1 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 1987 in den Schuld- und Strafaussprachen wie folgt geändert:
Die Angeklagten werden wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren verurteilt.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Die Angeklagten waren 1967 von dem Vorwurf der Beihilfe zum tausendfachen Mord freigesprochen worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof am 7. August 1970 aufgehoben. Wegen längerer Verhandlungsunfähigkeit der Angeklagten wurde die erneute Hauptverhandlung erst im Januar 1986 begonnen. Am 18. Mai 1987 hat das Landgericht die Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord – den Angeklagten Dr. ███ in mindestens 11.000 Fällen, – den Angeklagten Dr. █ in mindestens 4.500 Fällen – jeden zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Diesem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde:
In den Jahren 1940 und 1941 wurden auf Veranlassung Hitlers über 70.000 erwachsene Geisteskranke durch Gas getötet. Maßgeblicher Grund für diese „T 4-Aktion“ bildeten „rassenhygienische“ Vorstellungen der damaligen Führung, die eine geistige Behinderung als „lebensunwert“ erachtete. Mitentscheidend waren aber auch bloße Nützlichkeitserwägungen wie das Freiwerden von Räumlichkeiten in den Heil- und Pflegeanstalten, ferner von Arzt- und Pflegepersonal für Kriegsverwundete sowie das Einsparen von Lebensmitteln.
Die in den Heimen untergebrachten Kranken wurden einer der sechs eingerichteten Tötungsanstalten (u. a. Brandenburg an der Havel und Bernburg an der Saale) zugeführt. Als Anlass gab man ihnen gegenüber an, sie würden aus kriegsbedingten Gründen in eine andere Anstalt verlegt. Die einzelnen Maßnahmen waren bewusst so gestaltet, dass die Kranken nicht misstrauisch werden konnten.
Die beiden Angeklagten, die nach Kriegsausbruch ihre Notapprobation erhalten hatten, waren während verschiedener Zeitabschnitte an der Tötungsaktion beteiligt. Der Angeklagte Dr. ██████ nahm Ende März 1940 seine Tätigkeit in der Anstalt Brandenburg auf. Sie endete am 5. August 1940. Während dieser Zeit wurden dort über 4.500 Menschen umgebracht. – In der ersten Woche trafen keine Transporte ein. – Sein Nachfolger war der Mitangeklagte Dr. BC_). Dessen Einsatz in Brandenburg begann Mitte August 1940. Am Jahresende wechselte er zur Anstalt Bernburg über, wo er bis Oktober 1941 blieb. Von der Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Abbruch der Aktion Anfang August 1941 wurden in den beiden Anstalten mindestens 11.000 Menschen vergast. Die Angeklagten waren stellvertretende Anstaltsleiter. Eine ihrer Hauptaufgaben bestand darin, bei der vorgetäuschten „ärztlichen Untersuchung“ der eingetroffenen Kranken durch den Anstaltsleiter sich eine Todesursache auszudenken und diese den Angehörigen in einem von ihnen mit falschem Namen unterzeichneten „Trostbrief“ mitzuteilen. Den Hahn für die Gaszufuhr in dem „Dusch“- oder „Inhalierungs“-Raum bediente der Anstaltsleiter, bei seiner Abwesenheit der Angeklagte Dr. ███████. Wenn der Anstaltsleiter verhindert war, leiteten die Angeklagten die „Abwicklung der Transporte“, insbesondere die „Untersuchungen“.
Das Landgericht hat die Tätigkeit der beiden Angeklagten als Beihilfe zum Mord gewertet. Hinsichtlich der Haupttat ist von ihm (auf der Grundlage des § 211 StGB n. F.) sowohl das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe als auch das der Heimtücke bejaht worden. In Bezug auf die Angeklagten hat es für erwiesen erachtet, dass sie sich der Umstände, auf denen diese rechtliche Würdigung beruht, bewusst gewesen sind. Die einzelnen Tätigkeiten der Angeklagten stellen nach der Ansicht des Schwurgerichts eine in natürlicher Handlungseinheit begangene Beihilfe dar.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.
II. Sie haben nur teilweise Erfolg. Ihr Vorbringen im Rahmen der Verfahrensbeschwerden ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gilt weitgehend auch für die Sachrügen. Jedoch sind die Schuldspüche einzuschränken und die Strafen zu ermäßigen.
2. a) Eine Verringerung des Schuldumfangs ergibt sich nicht schon, wie die Beschwerdeführer meinen, unter dem Gesichtspunkt der „Teilverjährung“. Die Angeklagten sind der Ansicht, die verschiedenen Erscheinungsformen des § 211 Abs. 2 StGB stellten selbständige gesetzliche Tatbestände dar. Deshalb sei für jede einzelne von ihnen getrennt zu prüfen, ob einer Verurteilung das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehe. Nach der Einfügung eines neuen Abs. 2 in § 50 StGB a. F. durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBI. I 503) habe für die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das wegen der niedrigen Beweggründe des Täters Mord sei, nur noch eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gegolten. Innerhalb dieser, gemäß § 3 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 am 8. Mai 1945 beginnenden Frist habe kein Richter eine Handlung wegen der ihnen, den Angeklagten, zur Last gelegten Taten vorgenommen. Erst am 15. August 1961 und 19. März 1962 sei gegen sie Haftbefehl erlassen worden. Da somit hinsichtlich der Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggrüinden bereits zu diesen Zeitpunkten Verjährung eingetreten gewesen sei, hätten sie insoweit nicht verurteilt werden dürfen.
Der Senat kann unerörtert lassen, ob der Auffassung der Beschwerdeführer über die Teilverjährbarkeit bei den einzelnen Mordalternativen des § 211 Abs. 2 StGB zuzustimmen ist. – Auch der Generalbundesanwalt hat diese Frage in seinem Antrag vom 11. November 1988 offengelassen. – Entgegen der Auffassung der Angeklagten wäre die diesbezügliche Strafverfolgung selbst im Falle einer solchen Teilverjährbarkeit nicht verjährt gewesen. Denn die Verjährung ist bereits durch die Bestellung eines Berichterstatters in der die Angeklagten betreffenden Gerichtsstandssache am 29. April 1960 und erneut durch den Beschluss des Senats vom 13. Mai 1960 unterbrochen worden. In diesem hat er gemäß § 13a StPO dem Landgericht Frankfurt am Main die Untersuchung und Entscheidung der Sache übertragen. Sowohl in dem ihm zugrundeliegenden Antrag wie auch im Rubrum des Beschlusses sind beide Beschwerdeführer als Beschuldigte aufgeführt. Unerheblich ist, dass der Angeklagte Dr. ██ ██ dort infolge eines Schreibversehens als „Dr. But_“ bezeichnet wird. Die Identität mit ihm ergab sich ohne weiteres aus der im Antrag enthaltenen Bezeichnung als Arzt einer der Euthanasieanstalten. Jene richterlichen Handlungen waren dazu bestimmt, die Einleitung des Strafverfahrens zu ermöglichen, und daher zur Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 StGB a. F. geeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1957 – 4 StR 364/57). Diese wäre erst am 1. Juli 1960 abgelaufen. Ihr Beginn bestimmt sich nach Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 (GVBl. für Groß-Hessen, 1946 S. 136). Gemäß dieser Vorschrift gilt die Verjährung von Verbrechen, die während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus politischen oder rassischen Gründen nicht bestraft worden waren, bis zum 1. Juli 1945 als „ gehemmt“. Innerhalb der ab dem 13. Mai 1960 laufenden neuen Verjährungsfrist ist u. a. das Urteil des Senats vom 7. August 1970 eine weitere Unterbrechung erfolgt. Eine „Teilverjährung“ scheidet somit aus.
b) Die Schuldspüche bedürfen aber einer Einschränkung in ihrem Umfang, weil die Schwurgerichtskammer den Angeklagten eine zu große Anzahl von Tatbeteiligungen zurechnet hat. Es war nicht gerechtfertigt, ihnen auch Beihilfe zu denjenigen Ermordungen zur Last zu legen, die während ihrer längeren Abwesenheiten in den Anstalten durchgeführt worden sind. Hinsichtlich des Angeklagten Dr. ███ handelt es sich einmal um insgesamt vier Wochen und zwei Tage Urlaub (eine Woche Ende April, eine weitere an Pfingsten, ferner vom 25. Juni bis 10. Juli 1940), sodann um die Zeit vom 13. bis 25. Juli 1940, während der er zur Vorbereitung seines Einsatzes bei der Umsiedlung von Bessarabiendeutschen sowie zur Anfertigung eines Kurzbeitrages zu einer früheren Studienarbeit freigestellt wurde. Der Angeklagte Dr. BC_) war vor Ostern 1941 etwa sechs Wochen lang (zum Zwecke seines Rigorosums) beurlaubt, später im Juli 1941 nochmals „für einige Zeit“. Obwohl sich die Angeklagten innerhalb dieser Zeiten nicht in den Tötungsanstalten aufhielten, hat das Landgericht sie auch wegen der in diesen Zeiträumen umgebrachten Kranken verurteilt. Auf Bl. 71 f. UA heißt es hierzu: „Die Angeklagten haben mit ihrem Tatbeitrag die Gesamtaktion unterstützt. Eine Zurechnung aller Tötungen kommt jedoch nicht in Betracht, denn die Kenntnis der Angeklagten über das gesamte Ausmaß der Aktion war nicht vorhanden. Für den eigenen Tätigkeitsbereich – der Angeklagte ████ in Brandenburg, der Angeklagte ███████ in Brandenburg und Bernburg – gilt jedoch, dass die Angeklagten den Alltag der Tötungsmaschinerie in diesen Anstalten genau kannten. Sie waren für den Gesamtablauf mitverantwortlich. Da die Transporte immer gleichbleibend ‘abgefertigt‘ und die Kranken wie angeordnet getötet worden sind, wussten die Angeklagten, dass auch in der Zeit ihrer urlaubs- oder studienbedingten Abwesenheit die Aktion in der Anstalt weiterlief. Sie wussten, dass sie als angestellte Assistenzärzte mit monatlichem Gehalt in die Gesamtaktion für den Bereich
Brandenburg bzw. Brandenburg und Bernburg integriert waren und dadurch alle während ihrer Anstellungstätigkeit dort vorkommenden Tötungen mitunterstützten.“
Diese Ausführungen stehen nicht in Einklang mit der rechtlichen Würdigung. Dort wird auf die „Tätigkeit“ der Angeklagten abgestellt: „Die Angeklagten haben durch ihre Tätigkeit in der Tötungsanstalt Brandenburg und Bernburg Beihilfe zum Mord geleistet. Beide waren als Assistenzärzte und Stellvertreter des leitenden Arztes tätig und hatten bei dessen Abwesenheit in alleiniger Verantwortung die Tötung durchzuführen. Damit haben sie einen wesentlichen objektiven Beitrag zur Durchführung der Aktion geleistet“ (Bl. 70 UA).
Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die Angeklagten schon durch das bloße Bewusstsein von ihrer „Integrierung in die Gesamtaktion“ die während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit vorgekommenen Tötungen mitunterstützten. Ferner hat das Landgericht in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen, dass die „unter Ausnutzung ihrer Jugend und Unerfahrenheit unter Verschleierung maßgeblicher Umstände angeworbenen“ Angeklagten alsbald bestrebt waren, „von der weiteren Mitwirkung an der Aktion entbunden zu werden“ (Bl. 71, 77 UA). So äußerte der Angeklagte Dr. ███, nachdem er deren wahren Zweck erkannt hatte, gegenüber dem Anstaltsleiter Dr. █████ u. a., er sehe seine Tätigkeit nicht als ärztliche Leistung an und wolle deshalb wieder zur Truppe zurückkehren. Am 25. Juni 1940 fuhr er nach Würzburg zu Prof. HC_), machte ihm Vorhaltungen, dass er junge, unerfahrene Ärzte für die Aktion ausgesucht habe, und erläuterte seinen Wunsch, aufzuhören. Dabei schlug er vor, ihn als Mitarbeiter bei der Umsiedlung der Bessarabiendeutschen einzusetzen, was später auch geschah und zur Beendigung der Tatigkeit des Angeklagten in der Tötungsanstalt Brandenburg führte. Angesichts derartigen Bestrebens kann in dem „Integriertsein der Angeklagten in die Aktion“ vor allem keine vorsätzlich geleistete Beihilfe gesehen werden.
Aus diesen Gründen ist der Schuldspruch hinsichtlich der Zahl der den Angeklagten anzulastenden Tötungen neu festzusetzen. Die Urteilsfeststellungen bieten dem Senat die hierfür notwendige Tatsachengrundlage (Bl. 39, 41, 48 UA). Danach sind dem Angeklagten Dr. ██████ 2.340 (statt 4.500) und dem Angeklagten Dr. BC_) 9.200 (statt 11.000) Mordfälle zuzurechnen.
3. Die erhebliche Einschränkung der Schuldspüche lässt es nicht zu, die verhängten Strafen aufrechtzuerhalten. Trotz der – auch nach der Korrektur – immer noch außerordentlich hohen Zahl von Mordfällen, in denen die Angeklagten Beihilfe geleistet haben, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer bei Beachtung des verringerten Schuldumfangs noch mildere Strafen festgesetzt hätte. Für den Angeklagten Dr. ███ hat sich jene Zahl um fast die Hälfte ermäßigt, bei dem Angeklagten Dr. █████ immerhin um über 16 %. An sich wären deshalb die Strafausspüche aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Dem Senat erscheint eine dahingehende Entscheidung jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Falles ungerechtfertigt. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten sind vor fast einem halben Jahrhundert begangen worden. Das gegen die Angeklagten eingeleitete Strafverfahren dauert bereits länger als 28 Jahre. Würde die Sache nunmehr erneut an das Tatgericht zurückverwiesen, wäre ungewiss, wann das Verfahren endlich seinen Abschluss finden würde. Aus diesen Gründen erachtet es der Senat für sachgemäß, von der nach § 354 Abs. 1 StPO bestehenden Möglichkeit des Erkennens auf die gesetzlich niedrigste Strafe Gebrauch zu machen. Der hierzu erforderliche Antrag der Staatsanwaltschaft ist gestellt worden. Das Revisionsgericht setzt daher die Strafe für jeden der beiden Angeklagten auf drei Jahre fest.
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