Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Volltrunkenheit (§330a StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 359/51
Datum
17.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Volltrunkenheit nach §330a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt; seine Revision wurde verworfen. Der BGH bestätigt, dass §330a StGB anwendbar ist, wenn sich ein Täter durch fahrlässiges Trinken in einen Rausch versetzt, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt, und in diesem Zustand tatbestandsmäßige Handlungen begeht. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit konkreter Ausschreitungen vorausgesehen hat; entscheidend ist die fahrlässige Herbeiführung des Rausches.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 330a StGB greift, wenn sich ein Täter durch Genuss alkoholischer Getränke fahrlässig in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine tatbestandsmäßige Handlung begeht.

2

Für die Anwendung von § 330a StGB genügt nicht die Vorausahnung einer konkreten Tatgattung; es reicht, dass der Täter die Gefahr eines Rauschzustands und damit die allgemeine Neigung zu strafbaren Handlungen im Rausch fahrlässig nicht beachtet hat.

3

Die Schuld kann bestehen bleiben, wenn im Rausch trotz teilweiser Willensfähigkeit ein natürlicher Wille zur Tat vorhanden war; maßgeblich ist das zuvor fahrlässig herbeigeführte Rauschstadium.

4

Wer wiederholt Alkohol konsumiert und seine Grenzen kennt, verletzt die gebotene Sorgfalt, wenn er hemmungslos weitertrinkt und damit den für ihn voraussehbaren Rauschzustand herbeiführt; dies begründet Fahrlässigkeit im Sinne des § 330a StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 5. Februar 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf Siemand, geboren am [REDACTED], wegen Volltrunkenheit hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 5. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.

Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte nahm am 26. August 1950 als Betreuer einer Fußballmannschaft an einer Omnibusfahrt von Wolfsburg nach Bremen teil. Vor der Rückfahrt war seine Mannschaft mit dem gastgebenden Verein in einem Lokal in Bremen zusammen, wo dem Alkohol in reichem Maße auch vom Angeklagten zugesprochen wurde. Er war deshalb nicht mehr fähig, allein das Fahrzeug zu besteigen, sodass er von Bremer Sportfreunden in den Omnibus geschoben werden musste. Während der Fahrt setzte sich der Angeklagte neben den unter der Alkoholwirkung tief schlafenden, 19 Jahre alten Sportsmann [REDACTED], griff diesem an die Beine, knöpfte vorn seine Hose auf, holte dessen Glied heraus und rieb an ihm. Er beugte sich dann über ihn, der von allem nichts merkte, und legte sich unter Ausführung beischlafsähnlicher Bewegungen auf ihn. Schließlich setzte er sich wieder auf seinen Platz, nahm seinen Geschlechtsteil heraus und befriedigte sich selbst.

Diesen Sachverhalt würdigt das Landgericht dahin, der Angeklagte habe die äußere Tatseite eines Vergehens der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) verwirklicht. Er habe aber in einer so hochgradigen Trunkenheit gehandelt, dass er sich infolge weitgehender Trübung seines Bewusstseins in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befunden habe, in den er sich durch übermäßigen Genuss von Alkohol fahrlässig versetzt habe. Ein natürlicher Wille zur Vornahme der unzüchtigen Handlungen sei vorhanden gewesen, ebenso eine wollüstige Absicht. Er müsse daher wegen Volltrunkenheit gemäß § 330a StGB bestraft werden.

Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. § 330a StGB ist geltendes Recht, er enthält, wie der 4. Strafsenat in seinem zum Abdruck bestimmten Urteil vom 12. April 1951 (4 StR 78/50) entschieden hat, kein nationalsozialistisches Gedankengut, sondern geht auf alte Reformvorschläge zurück. Die Meinung der Revision, diese Vorschläge hätten das Wissen des Täters um seine Neigung zu Ausschreitungen irgendwelcher Art vorausgesetzt, trifft nicht zu.

Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, dass eine Bestrafung wegen Volltrunkenheit nur dann möglich ist, wenn der Täter damit rechnen musste, dass er unter dem Einfluss geistiger Getränke zu Ausschweifungen irgendwelcher Art neige. Wie der 4. (in dem angeführten Urteil) und der 1. Strafsenat (Urteil vom 29. Mai 1951, 1 StR 231/51) dargetan haben, setzt § 330a StGB nicht voraus, dass die im Zustand der Trunkenheit begangene, mit Strafe bedrohte Handlung von der Schuld des Täters umfasst wird, ihm also vorwerfbar ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Die Schuld des Angeklagten brauchte sich daher nur darauf zu erstrecken, dass er sich durch Genuss von Alkohol in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte. Dies aber hat das Landgericht mit rechtirrtumsfreier Begründung festgestellt.

Danach war der Angeklagte gewohnt, bei solchen Anlässen Alkohol zu trinken. Er musste deshalb wissen, wann für ihn der Zeitpunkt gekommen war, mit dem Trinken aufzuhören, da jeder erwachsene Mensch, der wiederholt Alkohol zu sich genommen hat, seine Grenzen kenne. Darüber hat sich der Angeklagte jedoch keine Gedanken gemacht. Er hat hemmungslos weitergetrunken, selbst auf die Gefahr hin, in einen vollkommenen Rausch zu verfallen, und obwohl er diese Folge voraussehen konnte. Damit sind die Merkmale eines fahrlässigen Handelns dargetan: Der Angeklagte hat unter Außerachtlassung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt den für ihn voraussehbaren Erfolg, nämlich den seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand, herbeigeführt.

Wenn das Urteil wiederholt von einer „sinnlosen Trunkenheit“ spricht, so meint es damit, wie sich zweifelsfrei aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, nicht einen Zustand, der jede Willensbetätigung ausschließt, in dem also keine Handlung, auch keine mit Strafe bedrohte Handlung, begangen werden kann. Es geht vielmehr ausdrücklich von einer natürlichen Willensfähigkeit des Angeklagten im Rauschzustand aus, indem es seine wollüstige Absicht feststellt.

Die Revision meint nun zwar, da die „Grenzen“ bei jedem Menschen in ständigem Wechsel begriffen seien, habe der sonst trinkfeste Angeklagte nicht wissen können, dass sie an jenem Abend bereits „erreicht“ gewesen seien. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Der Angeklagte hat sich, wie das Urteil ausführt, keine Gedanken darüber gemacht, ob er bei weiterem Trinken in einen Rauschzustand verfallen werde, sondern hemmungslos weitergetrunken. Hierdurch ist der Vorwurf eines strafrechtlichen Verschuldens zutreffend begründet.

Die von der Revision schließlich angegriffene Würdigung des Landgerichts zur actio libera in causa ist allerdings nicht geeignet, für die vom Landgericht vertretene Auslegung des § 330a StGB verwendet zu werden. Wer eine Straftat in einem Rauschzustand begeht, ist wegen fahrlässiger Begehung strafbar, wenn er sich in einen Rauschzustand versetzt und dabei in vorwerfbarer Weise nicht bedacht hat, dass er eine bestimmte Straftat in diesem Zustand begehen könne (RG 70, 89). Die vom Landgericht bekämpfte Auslegung des § 330a StGB verlangt nur, dass der Täter, der aus § 330a StGB bestraft werden soll, in fahrlässiger Weise nicht bedacht hat, dass er allgemein zu strafbaren Handlungen im Rauschzustand neige. Indessen kommt es darauf nicht an, da die vom Landgericht vertretene Auffassung aus den in den erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs angeführten Gründen gerechtfertigt ist.

Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.

Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Peetz

Krumme ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.

JustizobersekretärDr. Augustin
KrummeGlanzmann

Zitiert (2)