Revision: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 358/59
- Datum
- 12.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unter den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des §51 StGB fallen nicht nur klinisch-psychiatrische Krankheiten, sondern auch Störungen der Verstandes-, Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, die die zur Willensbildung erforderlichen Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen.
Eine stark ausgeprägte abnorme geschlechtliche Triebveranlagung kann so weitreichend sein, dass der Träger ihr bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag und somit für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erheblich ist.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit ist zwischen Einsichtsfähigkeit und Hemmungsvermögen zu unterscheiden: Planmäßiges oder überlegtes Verhalten kann Einsicht begründen, schließt jedoch nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens aus.
Willensschwäche oder Charaktermängel rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme von §§51 Abs.1 oder 2 StGB; liegt jedoch eine durch den Trieb bedingte Persönlichkeitsentartung vor, kann dies die Zurechnungsfähigkeit mindern oder aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 7. Januar 1959
Rubrum
in der Strafsache gegen ██ aus █████ ██ dort, Günter ██, den Arbeiter, geboren am █████ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden.
Mit der Revision erhebt er die Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften. Soweit neue Verfahrensrügen in den Revisionsbegründungen vom 21. Oktober 1959 und vom 17. November 1959 enthalten sind, sind diese unverwertbar, da diese Schriften verspätet eingegangen sind.
Einer Erörterung der sonstigen Verfahrensrügen bedurfte es nicht, da das Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grunde aufgehoben werden muss.
Das Landgericht hat zur Frage der Zurechnungsfähigkeit ausgeführt, dass es trotz eigenartigen Verhaltens des Angeklagten während der Untersuchungshaft wegen der Planmäßigkeit bei der Straftat und nach der wohl überlegten Art seiner Verteidigung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei. An anderer Stelle heißt es, es möge zutreffen, dass der Angeklagte es nicht leicht im Leben gehabt habe, weil er eine vom Gewöhnlichen abweichende geschlechtliche Veranlagung habe. Da er aber diese Anlage kenne und durch eine strenge Bestrafung – der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft – gewarnt sei, bleibe ihm nichts anderes übrig, als sich selbst in Zucht zu nehmen, um entsprechende Rückwirkungen zu vermeiden. Dass er es im vorliegenden Falle nicht getan habe, sei auf eine Schwäche seines Charakters zurückzuführen.
Das Landgericht sehe die einzige Hilfe, die es ihm bieten könne, darin, dass es ihn durch eine Zuchthausstrafe von neuem auf das Verderbliche seines Verhaltens hinweise.
Diese Ausführungen erwecken den Anschein, die Strafkammer habe nicht in Erwägung gezogen, dass eine gleichgeschlechtliche Veranlagung ausnahmsweise krankheitswert besitzen und deshalb für die Frage strafrechtlicher Verantwortlichkeit von Bedeutung sein kann. Unter den Begriff der Geisteskrankheit im Sinne des § 51 StGB fallen nicht nur Krankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit, sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer abnormen geschlechtlichen Triebfähigkeit, die derartig stark ausgeprägt ist, dass ihr Träger ihr bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaltung und damit im Wesen seiner Persönlichkeit so verändert, dass er zur Bekämpfung des Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (4 StR 394/59 vom 27. November 1959, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt; vgl. auch schon BGH GA 1957, 409 u. a.).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht die Frage der Zurechnungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt nicht oder nicht ausreichend geprüft hat. Gerade der Umstand, dass der Angeklagte eine „vom Gewöhnlichen abweichende geschlechtliche Veranlagung“ hat, überdies vom 15. Lebensjahr an zwei oder drei Jahre lang gleichgeschlechtlichen Verkehr mit einem 51 Jahre alten Mann hatte, wodurch diese Veranlagung noch zur Befestigung und stärkeren Ausprägung gekommen sein kann, hätte die Strafkammer zu einer nähren Prüfung dieser Frage dringen müssen. Überdies ist von einem „eigenartigen Verhalten“ des Angeklagten während der Untersuchungshaft die Rede. Es wird allerdings nicht gesagt, worum es sich hierbei gehandelt hat. Möglicherweise kann auch dies für die Frage der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung sein.
Wenn das Landgericht ausführt, dass das Gericht wegen der Planmäßigkeit der Straftat und der wohl überlegten Art seiner Verteidigung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei, so verkennt es, dass hieraus wohl Schlüsse auf seine Einsichtsfähigkeit, nicht aber auf das Hemmungsvermögen gezogen werden können. Bei einer naturwidrigen geschlechtlichen Veranlagung wird häufig das Einsichtsvermögen erhalten, jedoch die Fähigkeit, dem Trieb die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen, beeinträchtigt sein. An einer Erörterung gerade dieser Frage fehlt es im angefochtenen Urteil.
Nun führt allerdings das Landgericht aus, dass sein Verhalten auf eine Schwäche seines Charakters zurückzuführen sei. Freilich ist es richtig, dass einem naturwidrigen Geschlechtstrieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen die Bedeutung einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit zukommt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die ihm aus solchem Trieb erwachsenen Neigungen überwinden zu können. Das Gesetz verlangt, dass der einzelne die ihm zur Verfügung stehenden Willenskräfte voll einsetzt. Willensschwäche oder sonstige Charaktermängel als solche rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht (BGH MDR 1955, 368; BGHSt 11, 20; BGH NJW 1955, 1726; BGH MDR 1958, 528). Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, dass infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung gegenüber derartigen Unzuchtshandlungen widerstehen zu können (BGH 1 StR 529/55 vom 28. Februar 1956). Ob das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne auf einem Willensmangel beruht, kann nur bei umfassender Prüfung des Grades der Triebveranlagung und ihres Einflusses auf die
Persönlichkeit festgestellt werden. Willensschwäche ist nicht stets als Charaktermangel zu bewerten. Sie kann, wie ausgeführt, auch auf eine mit dem Trieb verbundene krankhafte Persönlichkeitsentartung zurückzuführen sein.
In der nicht ausreichenden Prüfung dieser Fragen liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führt.
Es erschien dem Senat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen.
| Krumme | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Martin | Bortzler |