Revision: Teilfreispruch bei fehlender Begründung einer fortgesetzten Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 351/80
- Datum
- 10.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die unverändert zugelassene Anklage auf rechtlich selbständige Taten gerichtet, führt die fehlerhafte Bewertung dieser Taten als eine fortgesetzte Handlung nicht zur Aufrechterhaltung von Verurteilungen für solche nicht erwiesenen Tatbestände; in diesen Fällen ist Freispruch zu erteilen.
Bei der Überprüfung auf Sachrüge bleiben Schuldspruch und Strafausspruch insoweit unanfechtbar, als die Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
Die Würdigung mehrerer Delikte als eine fortgesetzte Handlung durch das Tatgericht entbindet den Revisionsgerichtshof nicht davon, Teilfreisprüche nachzuholen, wenn einzelne Taten nicht nachgewiesen sind und die Anklage diese als selbständig dargestellt hat.
Der Bundesgerichtshof kann das angefochtene Urteil ergänzen (z. B. durch Nachholung eines Teilfreispruchs), wenn sich aus der sachrügenangemessenen Überprüfung ergibt, dass bestimmte Anklagepunkte nicht erwiesen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. Februar 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 351/80
in der Strafsache gegen ███████████ aus █████, Wolfgang ███████████, geboren ███████████ in █████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 1980 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dass die Strafkammer zu Unrecht von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es muss aber in den von der Kammer als nicht erwiesen angesehenen Fällen der Anklage Nr. 69, 81 und 62 (UA 30/31) Freispruch erfolgen, da die unverändert zugelassene Anklage nicht von Teilakten einer fortgesetzten Handlung, sondern von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist.
Dass die Strafkammer im Urteil alle angeklagten Taten als eine einzige fortgesetzte Handlung gewertet hat, macht den Teilfreispruch, den der Senat nachholt, nicht entbehr-
lich (BGH, Beschluss vom 29. April 1980 – 2 StR 157/80; Kleinknecht, StPO, 34. Aufl., § 260 Rdn. 15).
| Ruß | Salger | Engelhardt | |||
| Knoblich | Goydke |