Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teilfreispruch wegen abweichender Anklage und Tateinheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 157/80
Datum
29.04.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt wegen eines Vergehens nach dem BtMG ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt das Urteil jedoch durch einen Teilfreispruch, weil die Anklage eine rechtlich selbständige Diebstahlstat betraf, die das Tatgericht entgegen der Anklage mit Besitz zu einer Tateinheit verband. Verfahrenskosten und notwendige Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ergänzt das Revisionsgericht ein Urteil, kann es einen Teilfreispruch aussprechen, wenn in der Anklage eine rechtlich selbständige Tat erhoben war, die das Tatgericht nicht für erwiesen hielt.

3

Nimmt das Tatgericht entgegen der Anklage Tateinheit zwischen zwei Delikten an, kann der Revisionssenat dies berichtigen und den Angeklagten insoweit freisprechen.

4

Bei Freispruch sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last zu legen; die Kosten des Rechtsmittels kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer auferlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 4. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 157/80

in der Strafsache gegen ██ aus den Trinklackierer Mohamed F. O. M. C., geboren 1957 in ███, Provinz ████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1980 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Da dem Angeklagten in der unverändert zugelassenen Anklage der Diebstahl von rund 50 g Heroin als rechtlich selbständige Tat zur Last gelegt war, ihn die Strafkammer, die ihn insoweit nicht für überführt hielt, mit der entsprechenden Kostenfolge im Falle der Verurteilung freisprechen musste, da sie entgegen der Anklage Tateinheit zwischen Diebstahl und Besitz von Heroin angenommen hatte, macht den Teilfreispruch, den der Senat deshalb nachholt, nicht entbehrlich (RGSt 50, 351; BGH, Urteil vom 19. Mai 1954 – 6 StR 19/54; Beschlüsse vom 30. Januar 1973, 13. Februar 1974 und 4. September 1979 – 2 StR 599/72, 3 StR 288/73 und 5 StR 108/79; Kleinknecht, StPO 34. Aufl. Rdn. 12 zu § 260).

MeyerSchumacherMaier
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