Teilfreispruch wegen fehlerhafter Anklagebewertung im Verfahren gegen Gerichtsvollzieher
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 317/81
- Datum
- 05.08.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist die zugelassene Anklage hinsichtlich bestimmter Tatbestände von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen, dürfen diese Tatbestände nicht nachträglich als Teilakte einer fortgesetzten Handlung gewertet werden.
Die formale Wertung der Taten im Urteil als eine fortgesetzte Handlung enthebt die Strafkammer nicht der Verpflichtung, gesondert freizusprechen, wenn die Anklage selbstständige Taten zugrunde legt.
Der Bundesgerichtshof kann auf Revision das Urteil der Vorinstanz dahin ergänzen, dass der Angeklagte in den von der Anklage als selbständig bezeichneten Fällen freigesprochen wird, sofern dies durch die Anklagelage geboten ist.
Die revisionsrechtliche Prüfung führt nur bei festgestellten Rechtsfehlern zu einer Änderung von Schuldspruch oder Strafausspruch; bleiben solche Fehler aus, ist die Revision insoweit zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 4. Juli 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 317/81
in der Strafsache gegen den Gerichtsvollzieher Joachim ██ aus █, geboren am ███ 1943 in ████, wegen Falschbeurkundung im Amt u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 4. Juli 1980 dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch vom Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Gebührenüberhebung in sieben Fällen (Fälle I 1, 14, 17, 21, 23, 24 und 32 der Anklage) freigesprochen ist. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 1, 14, 17, 21, 23, 24 und 32 der Anklage der Falschbeurkundung im Amt in Tateinheit mit Gebührenüberhebung nicht als überführt angesehen. Sie hat von einem gesonderten Freispruch aber abgesehen, „da es sich insoweit nur um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelte“ (UA 76). In diesen sieben Fällen hätte aber Freispruch erfolgen müssen, da die durch Beschluss vom 21. März 1980 (Bd. III Bl. 339 d. A.) unverändert zugelassene Anklage vom 11. Juli 1979 (Bd. III 100 ff d. A.) insoweit nicht von Teilakten einer fortgesetzten Handlung, sondern von rechtlich selbständigen Taten ausgegangen ist. Dass die Strafkammer im Urteil die unter I der Anklage aufgeführten Taten als eine einzige fortgesetzte Handlung gewertet hat, macht den Teilfreispruch nicht entbehrlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. April 1980 – 2 StR 157/80 und vom 10. Juli 1980 – 4 StR 351/80; vgl. Kleinknecht, 35. Aufl., § 260 Rdnr. 15). Der Senat holt ihn daher nach.
Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Salger | Knoblich | Engelhardt | |||
| Spiegel | Ruß |