JGG § 52 Abs. 3: Anrechnung U-Haft bei unbestimmter Jugendstrafe ohne Doppelanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/56
- Datum
- 29.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei unbestimmter Jugendstrafe hat das Tatgericht nach § 52 Abs. 3 JGG zu bestimmen, ob und in welchem Verhältnis die angerechnete Untersuchungshaft das Mindest- und/oder das Höchstmaß der Jugendstrafe beeinflusst.
§ 52 Abs. 3 Satz 2 JGG schließt eine Anrechnung der Untersuchungshaft ausschließlich auf das Höchstmaß der unbestimmten Jugendstrafe aus; mindestens ein Viertel ist auf das Mindestmaß anzurechnen.
Die für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft kann entweder vollständig auf das Mindestmaß angerechnet oder zwischen Mindest- und Höchstmaß verteilt werden; weitergehende Anrechnungswirkungen sind nicht zulässig.
Werden Teile der Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß verteilt, dürfen diese Teile zusammengerechnet die insgesamt anzurechnende Untersuchungshaft nicht überschreiten; eine „Doppelanrechnung“ derselben Haftzeit ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; das Revisionsgericht darf seine eigene Würdigung nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (§ 261 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9. Mai 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Arbeiter Walter ██ aus █, geboren am ███ 1937, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten schweren Raubes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 8. November 1956 in der Sitzung vom 29. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Leitsatz
IGG § 19, § 52 Abs. 3, § 89 Bei unbestimmter Verurteilung hat der Jugendrichter die für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft auf Mindest- und Höchstmaß der Jugendstrafe zu verteilen oder auf das Mindestmaß allein anzurechnen. Im Fall der Verteilung dürfen die Teile zusammengerechnet die insgesamt anzurechnende Haft nicht überschreiten.
Tenor
Die Revision des Vaters des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 9. Mai 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 10. Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft gleichfalls je zur Hälfte auf das Mindest- und das Höchstmaß der Jugendstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████ ist von der Jugendkammer wie folgt verurteilt worden: Wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer (mindestens zwei, höchstens vier Jahre). Die erlittene Untersuchungshaft ist dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auf die Höchst- und Mindeststrafe angerechnet worden. Im Übrigen ist er freigesprochen (Fall V des Urteils).
Die beschlagnahmte Schusswaffe wurde eingezogen.
Hiergegen hat der Vater des noch minderjährigen Angeklagten, im Einvernehmen mit dessen Mutter (Erklärung vom 10. Oktober 1956), Revision eingelegt (§ 298 StPO) und Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I. In den Fällen II 1) – 5), III und IV des Urteils geben die Darlegungen des Landgerichts keinen Anlass zu rechtlichen Erörterungen. Die Revision hat denn auch insoweit keine besonderen Angriffe erhoben.
II. Im Fall der Witwe M__ (VI des Urteils, Bl. 33 f. UA) ist im Wesentlichen folgendes festgestellt: Walter ██████ hatte erfahren, dass in dem Anwesen K-Straße Nr. ███████ wohlhabende Leute wohnten. Er erwog daher bereits seit einiger Zeit, ob nicht aus diesem Haus Geld zu holen sei. Eines Abends im November 1955 ging er zusammen mit seinem Freund Wolfgang S__ auf das fragliche Haus zu. Vor der Tür gab er ██████ seinen Trommelrevolver, den die beiden kurz zuvor aus einem Gewässer gefischt hatten (S. 27 UA). Andererseits überließ S__ seinen Schlagring dem Angeklagten ██████. Sie begaben sich nun zu dem Aufgang des Hauses Nr. ███████. ██████ klingelte an der Wohnung der von Frau M__ bewohnten Erdgeschosswohnung und trat dann etwas zurück. Er nahm an, dass die Frau auf das Klingeln hin die Tür aufmachen werde. Wider Erwarten öffnete Frau M__ jedoch nur ein kleines Gitterfenster neben der Tür und fragte die beiden nach ihrem Begehr. ██████ erkundigte sich daraufhin zum Schein danach, ob hier ein Dr. M__ wohne. Als dies verneint wurde, gingen S__ und ██████ wieder fort und trafen nach einigen Minuten auf zwei ihrer Bekannten, die sich in einer gewissen Entfernung von dem fraglichen Haus aufgehalten hatten. Später sagte S__ zu ██████: „Die Alte hat Glück gehabt, dass sie nicht an die Tür gekommen ist.“
Die Jugendkammer hat diesen Vorgang bei ██████ (und S__) als gemeinschaftlichen versuchten schweren Raub in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz gewürdigt.
Die Revision bekämpft die Annahme versuchten schweren Raubes vergeblich. Das Landgericht legt dar, ██████ und S__ hätten nach einem kurz vorher gefassten gemeinsamen Plan gehandelt. Sie hätten beabsichtigt, dem Opfer das bei diesem vermutete Geld entweder mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohungen für Leib oder Leben wegzunehmen. Dabei seien sie entschlossen gewesen, gegebenenfalls von den mitgeführten Waffen, sei es auch nur als Schreckmittel, Gebrauch zu machen. Es habe sich nicht um ein bloßes Auskundschaften einer etwaigen Gelegenheit oder einen Gang zum Tatort (RGSt 53, 336, 339) gehandelt. Sie hätten durch die unmittelbare Gefährdung der Frau M__ bereits mit der Ausführung des geplanten Raubes begonnen.
Diese Darlegungen sind rechtlich nicht angreifbar. Die von der Jugendkammer gezogenen Schlüsse waren denkgesetzlich möglich. Von bloßen „Vermutungen“, wie sie die Revision behauptet, kann keine Rede sein. Der Tatrichter konnte sowohl das Mitführen von Revolver und Schlagring wie den Inhalt der später zwischen ██████ und S__ gewechselten Kassiber als Beweisanzeichen für einen geplanten Raub verwerten. Die Revision versucht, an Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. Das ist nicht zulässig (§ 261 StPO).
Eingehende Verabredung und sorgfältige Vorbereitung waren, entgegen der Auffassung der Verteidigung, für die Bejahung eines Raubversuchs nicht begriffswesentlich. Wenn diese Ausdrücke im Leitsatz der vom Landgericht angeführten Entscheidung des Senats vom 20. Dezember 1951 (NJW 1952, 118 Nr. 6 zu § 43 StGB) verwendet sind, so lag das an der besonderen Gestaltung des damaligen Sachverhalts. Dort war nämlich das in Aussicht genommene Opfer am Tatort gar nicht erschienen.
Es braucht auch nicht auf gewisse Bedenken eingegangen zu werden, die vom 2. Strafsenat NJW 1954, 567 Nr. 24 gegen jene Entscheidung geäußert worden sind. Im Gegensatz zu dem vom 2. Strafsenat entschiedenen Fall befanden sich hier die Täter schon in unmittelbarer Nähe des in Aussicht genommenen, durch Klingeln herbeigelockten Opfers. Frau M__ brauchte – wie festgestellt – nur noch die Tür aufzumachen, um einem Überfall der angriffsbereiten Täter ausgesetzt zu sein. Die Bejahung unmittelbarer Gefährdung der Frau liegt auf tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage. Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung vielleicht anders wäre, wenn sich Frau M__ beispielsweise in einem oberen Stockwerk am Fenster gezeigt hätte. So war die Sachlage aber hier nicht. Ein Anfang der Ausführung des geplanten Raubes ließ sich vorliegend schon nach der sogenannten objektiven Lehre rechtfertigen (vgl. Jagusch im LK, 8. Aufl., Anm. II, S. 213 f. zu § 43 StGB; RGSt 69, 327 f.; Dallinger).
Zur Frage eines versuchten schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zu bemerken: Die Täter haben, wie schon erörtert, einen Trommelrevolver und einen Schlagring bei sich geführt, also Gegenstände, die ihrer Natur nach für Angriff oder Verteidigung bestimmt waren (RGSt 69, 238, 239). ██████ und S__ haben diese Gegenstände bewusst bei sich gehabt. Sie waren, wie die Jugendkammer darlegt, auch durchaus entschlossen, von ihnen gegebenenfalls bei Ausführung der Tat Gebrauch zu machen, sei es auch nur als Schreckmittel (S. 41, 43 UA). Die weiteren Urteilsausführungen lassen die Überzeugung des Tatrichters erkennen, dass beide Täter sich der Gebrauchsmöglichkeit jedenfalls des Schlagrings als Waffe bewusst waren. Eine Gebrauchsabsicht setzt § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht voraus. Damit ist den Anforderungen der Vorschrift genügt. Die Revision erhebt denn auch in dieser Hinsicht keine besonderen Einwendungen.
Das Landgericht hat ferner dargelegt: ██████ und S__ haben in Tateinheit mit dem Raubversuch (RGSt 66, 117; BGH 1 StR 204/54 vom 13. Juli 1954, S. 5) „durch das Führen der Waffen“ auch ein Vergehen gegen das wieder in Geltung befindliche Waffengesetz (§ 14 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2) begangen.
Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Das deutsche Waffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl. I S. 265) ist durch Art. 2 des Gesetzes Nr. A 38 vom 5. Mai 1955 (ABI. AHK S. 3271) mit dem 6. Mai 1955 von der besatzungsrechtlichen Überlagerung wieder frei geworden (Manthey, Das Waffenrecht der Länder, 1955 S. 4). Der Bundesgerichtshof ist bereits verschiedentlich, so in dem Urteil vom 26. April 1956 – 3 StR 66/56 –, stillschweigend von der Anwendbarkeit des deutschen Waffengesetzes ausgegangen.
Der Tatrichter spricht vom „Führen der Waffen“. Der Schlagring war aber damit offenbar nicht gemeint. Er ist zwar eine Hiebwaffe im Sinne von § 2 des Waffengesetzes (WG). Um einen Anwendungsfall des § 26 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3, 7, 9 bis 11, 13, 22 bis 25 WG hat es sich jedoch hier nicht gehandelt. Vielmehr hatte das Landgericht nur den Revolver gemeint. Das ergibt der Hinweis auf § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes. Danach muss einen Waffenschein bei sich tragen, wer außerhalb gewisser Räume „eine Schusswaffe führt“. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Landgericht zwar knapp, aber ausreichend dargetan. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hatte weder ██████ noch S__ einen Waffenschein. Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass der Revolver gebrauchsbereit war (vgl. auch S. 27 UA). Zur inneren Tatseite des § 26 Abs. 1 Nr. 2 WG hat das Landgericht ersichtlich vorsätzliches Handeln angenommen.
Auch die auf § 40 StGB, § 26 Abs. 2 WG gestützte Einziehung der beschlagnahmten Schusswaffe ist rechtlich unbedenklich.
III. Die Strafzumessung als solche enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██████.
Auch die bezüglich der Anrechnung der Untersuchungshaft von der Jugendkammer getroffenen Anordnungen sind rechtlich nicht angreifbar. Das Landgericht hat es für vertretbar erklärt, dem Angeklagten ██████ (und auch S__) die erlittene Untersuchungshaft auf die verhängte Strafe anzurechnen (§ 60 StGB; § 52 Abs. 2 JGG). Weiter erschien es dem Landgericht „angemessen, zu bestimmen, dass die Anrechnung bei den Angeklagten ██████ und S__ je zur Hälfte auf das Mindest- und auf das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer erfolgt (§ 52 Abs. 3 JGG)“.
Hiernach hat die Jugendkammer dem Angeklagten ██████ die ganze von ihm erlittene Untersuchungshaft angerechnet (§ 52 Abs. 2 JGG). Ferner hat der Tatrichter gemäß § 52 Abs. 3 JGG bestimmt, dass sich die Anrechnung je zur Hälfte auf das Mindestmaß und auf das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer auswirken soll. Damit ist, wie noch darzulegen sein wird, die gesamte angerechnete Untersuchungshaft in zulässiger Weise verteilt worden.
Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 hatte für die Anrechnung von Untersuchungshaft auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nur in den Richtlinien zu den §§ 36 und 59 einige Hinweise enthalten (vgl. im Übrigen RGSt 76, 217, 218). In der Folgezeit pflegten manche Jugendgerichte im Fall unbestimmter Verurteilung die Untersuchungshaft nur auf das Höchstmaß anzurechnen, um eine erzieherisch unerwünschte Abkürzung der Mindeststrafe zu verhindern (AG Siegburg vom 28.9.1951, Entsch. aus dem Jugend- und Familienrecht Bd. 1 S. 44/45). Dieser Übung, die weite Verbreitung fand (Potrykus, MDR 1955, 321), hat das Bundesjugendgerichtsgesetz v. 1953 entgegentreten wollen. Das geht aus dem Bericht des Bundestagsausschusses (mitgeteilt von Krauß in NJW 1955, 580, Note 1) hervor, wo es heißt: „In der Rechtsprechung herrscht Streit darüber, ob sich die Anrechnung auf das Mindest- oder das Höchstmaß auswirkt. Der Ausschuss hat die Frage in der Weise geklärt, dass der Richter im Urteil zu bestimmen hat, ob die Anrechnung das Mindest- oder das Höchstmaß der Strafe beeinflusst. Dabei soll es allerdings nicht möglich sein, dass eine Anrechnung ausschließlich auf das Höchstmaß erfolgt. Mindestens ein Viertel der erlittenen Untersuchungshaft soll vielmehr im Fall der Anrechnung das Mindestmaß ermäßigen.“ Der Ausschuss einigte sich dabei unter einem gewissen Zeitdruck auf einen Ausgleich widerstreitender Meinungen im Sinne des jetzigen § 52 Abs. 3 JGG (Dallinger, NJW 1955, 981 zu II).
Dem Jugendrichter ist jetzt durch § 52 Abs. 3 Satz 2 JGG untersagt, die Erstreckung der angerechneten Untersuchungshaft nur auf das Höchstmaß anzuordnen. Er hat vielmehr „mindestens ein Viertel der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß anzurechnen“. Es ist also dem Jugendrichter im Einzelfall unbenommen, die Anrechnung ausschließlich auf das Mindestmaß zu beschränken, sofern dann noch ein erzieherisch beachtlicher Rest der Mindeststrafe verbleibt (vgl. dazu: Müller, Recht der Jugend 1956 S. 74).
Der Richter kann auch die angerechnete Untersuchungshaft auf das Mindest- und das Höchstmaß verteilen, also etwa zu 1/4 auf das Mindestmaß und den Rest auf das Höchstmaß, oder, wie hier geschehen, auf beides je zur Hälfte. Auf eine solche Verteilung deutet das Gesetz in § 52 Abs. 3 Satz 2 JGG geradezu hin. Es ist denn auch in diesem Sinne bereits in der Erläuterung des Jugendgerichtsgesetzes durch Becker im Dt. Bundesrecht (II 75 S. 42 zu § 19) gedeutet worden (vgl. ferner Heinen, MDR 1954, 263 und Krauß, NJW 1955, 579). Trifft der Jugendrichter eine solche Bestimmung, so verfügt er in zulässiger Weise über die ganze, für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft. Weiter kann er nicht gehen.
Im vorliegenden Falle beträgt das Mindestmaß der unbestimmten Jugendstrafe (§ 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 JGG) zwei Jahre, das Höchstmaß (§ 19 Abs. 2 JGG) vier Jahre. Die vom Angeklagten ██████ erlittene und ihm angerechnete Untersuchungshaft beläuft sich auf etwa sechs Monate. Im Folgenden wird zum Zweck beispielhafter Verdeutlichung angenommen, sie betrage genau sechs Monate. Die vom Landgericht vorgenommene Anrechnung und Verteilung hat einmal zur Folge, dass die Mindeststrafe nur ein Jahr und neun Monate ausmacht. Den Zeitpunkt erstmals möglicher Entlassung (§ 89 Abs. 1 JGG) erreicht der Verurteilte also um drei Monate früher, als es bei Nichtanrechnung der Fall wäre. Der nicht häufige Fall so früher Entlassung bietet keine Besonderheiten (vgl. im Übrigen § 89 Abs. 3 JGG).
In der Regel wird aber der Verurteilte zwischen dem frühesten und dem spätesten Zeitpunkt zur Bewährung entlassen. Auch hier greift § 89 JGG, insbesondere dessen Absatz 3 ein (§ 19 Abs. 3). Nach § 89 Abs. 3 Satz 2 JGG beträgt die vom Vollstreckungsleiter festzusetzende Reststrafe mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr. Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß nicht überschreiten (§ 89 Abs. 3 Satz 3 JGG). Hierbei müssen dem Verurteilten sowohl die auf die Mindeststrafe als auch die auf die Höchststrafe angerechneten Teile der Untersuchungshaft von je drei Monaten zugutekommen. Hätte er z. B. im Entlassungszeitpunkt zwei Jahre neun Monate Jugendstrafe verbüßt, so sind dem die auf die Mindeststrafe angerechneten drei Monate als mitverbüßt hinzuzurechnen. Denn auch die unbestimmte Jugendstrafe ist nur eine einheitliche Strafe. Infolge dessen ist mit der bis zur bedingten Entlassung verbüßten Strafe zugleich ihr um den darauf angerechneten Haftteil gekürztes Mindestmaß vollstreckt. Der bereits verbüßte Teil der Strafe beträgt also im Beispielsfall drei Jahre. Das Höchstmaß ist durch die bei diesem angerechneten weiteren drei Monate Untersuchungshaft auf drei Jahre neun Monate herabgesetzt. Die Reststrafe darf also hier neun Monate nicht überschreiten (§ 89 Abs. 3 Satz 3 JGG). Der für den Fall der Nichtanrechnung von Untersuchungshaft in Abs. 5 Satz 2 für die Reststrafe gesetzte Rahmen wird demgemäß eingeschränkt. Die auf Mindest- und Höchstmaß erfolgte Anrechnung je zur Hälfte bewirkt auf diese Weise, dass dem Verurteilten die ganze angerechnete Untersuchungshaft zugutekommt. Diese systemgerechte und eindeutige Lösung entspricht dem Gesetz und bestätigt die Verteilungslehre. Dabei bleibt es dem Vollstreckungsleiter unbenommen, im Rahmen des ihm durch § 89 Abs. 3 Satz 2 JGG gewährten Ermessens dem Verurteilten noch weiter entgegenzukommen.
Muss der Verurteilte, was verhältnismäßig selten vorkommen wird, infolge seines Verhaltens im Jugendstrafvollzug die volle Höchststrafe verbüßen, so greift zwar der § 89 JGG ein. Im Fall verteilter Untersuchungshaft kommt dem Verurteilten diese aber auch hier voll zustatten. Die Auswirkung der Teilanrechnung auf das Höchstmaß bedarf keiner weiteren Darlegung. Infolge der Anrechnung auch auf das Mindestmaß gilt wegen der Einheitlichkeit der Strafe aber auch dieser Teil als verbüßt. Im vorliegenden Fall würde daher das Höchstmaß nicht vier, sondern drei Jahre sechs Monate betragen.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, in solchen Fällen werde die Mindeststrafe und die Anrechnung auf diese gegenstandslos, der Verurteilte habe sich letzteres selbst zuzuschreiben; denn er habe die ihm durch die Teilanrechnung auf das Mindestmaß gewährten Möglichkeiten nicht wahrgenommen. Für eine solche Auffassung fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe. Dem Verurteilten darf der Vorteil der nun einmal mit Verbüßungswirkung auf das Mindestmaß erfolgten Teilanrechnung auch bei Vollstreckung des Höchstmaßes nicht verloren gehen. Das ist ein Gebot der Gerechtigkeit. Dies geht vor allem aus folgender Erwägung hervor: Zugleich mit dem Angeklagten ist auch ein erwachsener Täter abgeurteilt, auch diesem ist die ganze Untersuchungshaft angerechnet worden. Bei dem Beschwerdeführer ██████ wurde die Anrechnung damit begründet, die Nichtanrechnung wäre eine unbillige Härte, denn die Dauer der Haft habe sich aus Gründen verzögert, die nicht ausschließlich in seiner Person lägen. Sollte er die Jugendstrafe bis zum Höchstmaß verbüßen müssen, so darf er hinsichtlich der Auswirkung der Anrechnung der Untersuchungshaft nicht schlechter gestellt werden als ein erwachsener Mitangeklagter oder ein zu bestimmter Strafe verurteilter Nichterwachsener (§ 18 JGG). Deren Verhalten im Strafvollzug ist ebenfalls bei Vollverbüßung auf die volle Auswirkung der Haftanrechnung ohne Einfluss.
Es wäre im Übrigen aber auch unbillig und damit ein klarer Verstoß gegen den hier zutage liegenden Sinn der Anrechnung, wenn der als Ausgleich für – mindestens teilweise – unverschuldeten Zeitverlust bei der Durchführung des Verfahrens gedachte Vorteil der Vollanrechnung der Untersuchungshaft mit dem Verhalten in der nachfolgenden Strafhaft in Verbindung gebracht würde, obwohl der Anrechnungsgrund offenbar überwiegend nicht in der Person des Verurteilten gegeben ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei jedoch hervorgehoben, dass die Rechtswohltat der Vollanrechnung einem zu unbestimmter Jugendstrafe Verurteilten allerdings auch dann nicht durch Nichtberücksichtigung des auf die Mindeststrafe angerechneten Haftteils gekürzt werden darf, wenn die gesamte Untersuchungshaft nur deshalb angerechnet worden ist, weil sich ihr Vollzug bereits erzieherisch günstig ausgewirkt hatte (§ 52 Abs. 2 Satzteil 1). Auch hier verlangt es der Sinn der vom erkennenden Richter angeordneten Anrechnung, dass der Vollstreckungsrichter sie sogar bei Vollverbüßung beachtet, indem er gemäß dem Urteil, das insoweit keinen Ermessensspielraum lässt, davon ausgeht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft im gesamten sich aus der Zusammenrechnung der Teile ergebenden Umfang schon der erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten gedient hat.
Mit diesen Ausführungen ist dargetan, dass der Jugendrichter im Fall unbestimmter Verurteilung, wenn und soweit er eine Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 52 Abs. 2, 3 JGG für zulässig hält, diese entweder unter Beachtung des § 52 Abs. 3 Satz 2 JGG auf Mindest- und Höchstmaß zu verteilen oder sie auf das Mindestmaß zu beschränken hat.
Jedenfalls darf er zufolge der, wie dargelegt, notwendigen Zusammenrechnung der auf Mindest- und Höchststrafe angerechneten Teile der Untersuchungshaft im Rahmen des § 52 Abs. 3 JGG nicht mehr anrechnen, als die gesamte für anrechnungsfähig erklärte Untersuchungshaft ausmacht. Es darf also nicht etwa ein Viertel auf das Mindestmaß und die ganze Untersuchungshaft auf das Höchstmaß oder gar jeweils auf Mindest- und Höchstmaß die volle Untersuchungshaft angerechnet werden. Dafür, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer „Doppelanrechnung“ für selbstverständlich gehalten habe, ist nichts ersichtlich. Der erwähnte Ausschussbericht besagt nichts darüber. Dort ist sogar nur von der Anrechnung auf „das Mindest- oder das Höchstmaß“ die Rede, und zwar an zwei Stellen.
Die hier vertretene Auffassung bedeutet gegenüber dem bisherigen Recht keine Verschlechterung für die Angeklagten. Sie ermöglicht in Übereinstimmung mit den Berechnungsvorschriften des § 89 JGG weitgehend die Berücksichtigung der Untersuchungshaft bis zu ihrer vollen Anrechnung sowohl in den Fällen der vorzeitigen bedingten Entlassung wie bei der Vollverbüßung und damit die Verwirklichung des verbindlichen Anrechnungswillens des erkennenden Richters. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1955, 601/602 Nr. 11) in einer Beschwerdeentscheidung (§§ 458, 462 Abs. 4 StPO) vertretenen gegenteiligen Rechtsansicht kann aus den dargelegten Gründen nicht beigetreten werden. Sie berücksichtigt nicht, dass zur Erreichung der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft die Zusammenrechnung der auf Mindest- und Höchstmaß verteilten Haftzeiten ausreicht.
Die von der Jugendkammer vorliegend für angemessen erachtete Art der Anrechnung ist hiernach in sich klar und wird der Eigenart der unbestimmten Verurteilung gerecht. Einer weiteren Begründung bedurfte diese Ermessensentscheidung nach der Sachlage nicht. Hinsichtlich der noch ungewissen Auswirkung der Anrechnung im Einzelnen konnte die Jugendkammer naturgemäß keine Ausführungen machen. Dies alles ist wesentlich durch das Verhalten des Verurteilten im Jugendstrafvollzug bedingt.
IV. Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen. Es erschien angemessen, die vom Angeklagten weiter erlittene Untersuchungshaft nach demselben Maßstab anzurechnen, wie ihn die Jugendkammer angewendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zu einer entsprechenden Anwendung des § 74 i. V. mit § 109 Abs. 2 JGG bestand keine Veranlassung.
| Dr. Sauer | Krumme | Seibert | |||
| Rotberg | Dr. Wiefels |