Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Jugendstrafe unbestimmter Dauer und Anrechnung von Untersuchungshaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 540/56
Datum
30.01.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen sein Urteil wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und rügte u. a. die mangelnde Entscheidung über einen hilfsweise gestellten Beweisantrag. Der BGH erkennt einen Verfahrensfehler, hält ihn aber für unerheblich, weil die Strafzumessung ohne das Beweisergebnis begründet ist. Die Revision wird verworfen; sechs Monate weiterer Untersuchungshaft werden auf das Mindestmaß angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtentscheidung über einen Beweisantrag stellt einen Rechtsfehler dar; dieser ist jedoch unbeachtlich, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Entscheidung durch den Beweis nicht beeinflusst worden wäre.

2

Ein als Zeugenbeweisantrag bezeichnetes Vorbringen kann in Wahrheit ein Antrag auf sachverständige Begutachtung sein; ein zuvor rechtlich zutreffend abgelehnter Gutachtenantrag bedarf keiner erneuten Bescheidung.

3

Nach § 52 Abs. 2 JGG ist die Anrechnung von Unterbringungszeiten neben Untersuchungshaft nur insoweit möglich, als die Unterbringung erzieherisch günstig wirkte oder die Versagung der Anrechnung eine unbillige Härte darstellen würde.

4

Die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 2 StGB steht der Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht entgegen; das Gericht kann nach § 52 Abs. 3 JGG die vorgezogene Haftzeiten auf Mindest- und Höchstdauer verteilen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 23. April 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Anton K., geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 19. Dezember 1956 in der Sitzung vom 30. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt C____) in der Verhandlung, —) bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. April 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von der seit dem 24. April 1956 erlittenen Untersuchungshaft werden sechs Monate auf die erkannte Strafe angerechnet, und zwar auf das Mindestmaß.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens zu zwei Jahren, höchstens zu vier Jahren, verurteilt worden. Ihm sind die Untersuchungshaft und seine vorläufige Unterbringungszeit in der Landesheilanstalt, insgesamt 14 Monate und 6 Tage, mit der Maßgabe angerechnet worden, daß auf die Mindestdauer der Jugendstrafe 8 Monate und der Rest auf das Höchstmaß angerechnet sind.

Der am 28. Dezember 1936 geborene Angeklagte beging in den Jahren 1954/55 zusammen mit anderen Mittätern eine Reihe von Einbruchsdiebstählen, mehrfach auch einfache Diebstähle und teilweise versuchte Straftaten dieser Art. Die Jugendkammer hat seine strafbaren Handlungen als eine Fortsetzungstat gewertet. Durchweg hat es sich um Diebstähle von Gegenständen aus Metall gehandelt, die anschließend bei einem Altwarenhändler verkauft worden sind.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

1.) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß die Jugendkammer einen von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag im Urteil nicht beschieden hat. Der Rechtsfehler der mangelnden Bescheidung des Beweisantrags liegt vor (vgl. RGSt 65, 351).

Der Beweisantrag bezweckte zweierlei: Einmal hat der Verteidiger beantragt, den Sachverständigen Dr. Stillinger als Zeugen darüber zu hören, daß der Angeklagte während seiner Unterbringung sich tadellos geführt hat. Zum anderen hat sich der Verteidiger in seinem Antrag auf die gutachtliche Äußerung dieses Sachverständigen dafür berufen, daß der Angeklagte durch die bisherige Haft von 14 Monaten hinreichend gewarnt, in Zukunft ein ordentliches Leben führen werde. Dies ist nicht mehr ein Antrag auf Erhebung eines Zeugenbeweises, sondern ein Antrag auf Begutachtung durch einen Sachverständigen. Eine solche Beweiserhebung hatte das Gericht jedoch im Laufe der Hauptverhandlung bereits rechtlich einwandfrei abgelehnt, so daß sich eine erneute Stellungnahme zu dem von dem Verteidiger lediglich wiederholten Antrag auf sachverständige Begutachtung für die Jugendkammer erübrigte.

Auf dem Rechtsfehler, der damit gegeben ist, daß die Jugendkammer unterlassen hat, den hilfsweise gestellten Antrag, soweit er den Zeugenbeweis zum Gegenstand hatte, in den Urteilsgründen ausdrücklich zu bescheiden, beruht das angefochtene Urteil nicht. Denn die Jugendkammer hat bei der Strafzumessung erwogen, daß Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, die der Jugendrichter gegen den Angeklagten schon früher verhängt hatte, diesen nicht im geringsten beeindrucken konnten. Das Gericht erwägt ferner, daß im Zeitpunkt seines Urteils sich noch nicht hinreichend zuverlässig hat voraussehen lassen, ob die Strafe sich bei dem Angeklagten erzieherisch auswirken wird. In diesen Überlegungen der Jugendkammer zeigt sich, daß sie aus Gesichtspunkten dazu bestimmt worden ist, auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu erkennen, denen gegenüber die Frage der guten Führung des Angeklagten während seiner Unterbringung ohne jede Bedeutung war.

Die Jugendkammer hat zudem die Unterbringungszeit des Angeklagten neben der Untersuchungshaft in voller Höhe durch Anrechnung berücksichtigt. Dies konnte die Jugendkammer nach dem Gesetz nur tun, soweit sich die Unterbringungszeit erzieherisch günstig ausgewirkt hatte oder die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte gewesen wäre (§ 52 Abs. 2 JGG). Dies läßt erkennen, daß das Gericht sogar von einer guten Führung des Angeklagten während seiner Unterbringungszeit ausgegangen ist.

2.) Entgegen der Meinung der Revision lassen die Strafzumessungsgründe des Urteils keine Widersprüche erkennen. Denn die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB hinderte die Jugendkammer nicht, auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zu erkennen.

3.) Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat auch im übrigen keinen Rechtsmangel zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen. Dies gilt insbesondere auch für die Entscheidung der Jugendkammer über die Verteilung der Untersuchungshaft und der vorläufigen Unterbringungszeit in der Landesheilanstalt, die das Gericht auf das Mindestmaß und das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verteilt hat (§ 52 Abs. 3 JGG; vgl. dazu das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 4 StR 350/56 vom 29. November 1956).

4.) Unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des § 52 Abs. 2 JGG wird die seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils erlittene weitere Untersuchungshaft in Höhe von sechs Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet, und zwar allein auf deren Mindestmaß, um dem Vollstreckungsleiter für seine Entscheidungen nach § 89 JGG einen möglichst weiten Rahmen zu lassen.

Der Senat hat sich nicht veranlaßt gesehen, von der Kann-Vorschrift in §§ 74, 109 Abs. 2 JGG Gebrauch zu machen.

JustizangestellterBaldusMenges
Dr. SchalschaBuschHoepner

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