Treffer
BGH Beschluss

Revision: Keine nachteiligen Schlüsse aus dem Schweigen des Beschuldigten

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 349/85
Datum
04.07.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, das Landgericht habe aus seinem Schweigen in polizeilichen und haftrichterlichen Vernehmungen zu seinen Lasten geschlossen. Der BGH hebt das Urteil auf, weil aus dem bloßen Nichtäußern keine nachteiligen Beweiswürdigungsschlüsse gezogen werden dürfen. Die Überzeugung stützte sich unter anderem auf dieses unzulässige Schweigen; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus dem Schweigen des Beschuldigten in polizeilichen oder haftrichterlichen Vernehmungen dürfen keine nachteiligen Schlüsse auf dessen Schuld gezogen werden.

2

Das Recht des Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, schützt davor, dass sein Schweigen später in der Beweiswürdigung gegen ihn verwendet wird; eine Pflicht zur sofortigen Entlastung besteht nicht.

3

Zieht das Gericht aus dem Schweigen des Beschuldigten Rückschlüsse, die die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen bestätigen oder Alibizeugen diskreditieren, liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen kann.

4

Die Beweiswürdigung darf nicht auf der Annahme beruhen, Schweigen sei Ausdruck fehlender Entlastungsfähigkeit; ein derartiger Indizbegriff ist unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 22. März 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 349/85 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Günter Karl ██, 1988 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Jahren entzogen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die dem Angeklagten nachteiligen Schlußfolgerungen des Landgerichts aus dem Umstand, daß er bei seinen ersten Vernehmungen als Beschuldigter keine Angaben zur Sache gemacht hat:

Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme polizeilich vernommen. Bei dieser Vernehmung „gab er zu Protokoll, daß er sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht äußern, sondern zunächst mit einem Rechtsanwalt Rücksprache nehmen wolle“. Bei der anschließenden Vernehmung durch die Haftrichterin erklärte er, nachdem er umfassend über die Angaben des Belastungszeugen Heinz ███ unterrichtet worden war, die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen seien nicht richtig, im Übrigen beziehe er sich auf seine Angaben bei der Polizei (UA 23). Erst nach etwa einem Monat nahm er in einem Schriftsatz seines Verteidigers „erstmals zur Sache Stellung und gab sein Alibi an“ (UA 24); diese Angaben hat er dann in der Hauptverhandlung aufrechterhalten.

Das Landgericht hält die Angaben des Angeklagten zu seinem Alibi für unzutreffend. Es gründet seine Überzeugung unter anderem darauf, daß er diese Angaben „spätestens bei der Vernehmung durch die Haftrichterin“ hätte machen können; sein Schweigen sei „nur dadurch zu erklären, daß er zu diesem Zeitpunkt keine entlastenden Angaben machen konnte, weil die Aussage des Zeugen ████ wahrheitsgemäß war“ (UA 24).

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Aus dem Umstand, daß der Angeklagte sich bei diesen Vernehmungen nicht zur Sache eingelassen, insbesondere auch keine Angaben zu seinem Alibi gemacht hat, durfte das Landgericht keine ihm nachteilige Schlußfolgerung ziehen.

Das Gesetz billigt dem Beschuldigten das Recht zu, sich nicht zur Sache einzulassen. Mußte er befürchten, daß sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil ausgelegt wird, so wäre dieses Recht in einer Weise beschränkt, die nicht vertretbar ist. Er wäre dann schon um diesem Nachteil zu entgehen, gezwungen, nämlich bei der ersten Vernehmung zur Sache auszusagen; damit wäre

er aber in seiner freien Willensentschließung beeinträchtigt. Dem Gericht ist es deshalb verwehrt, aus dem Schweigen des Angeklagten – und zwar gleichgültig, aus welchem Grunde er sich hierzu entschlossen hatte – ihm nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. BGHSt 20, 281, 282/283; BGHSt 25, 365, 368 m. Nachw.; vgl. auch die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl., § 261 StPO Rdn. 16 ff).

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen, denn das Landgericht sieht in dem dargelegten Aussageverhalten des Angeklagten eine Bestätigung für die Richtigkeit der Angaben des Belastungszeugen (UA 23) und zieht aus diesem Verhalten auch den Schluß, daß die vom Angeklagten benannten Alibizeugen falsch ausgesagt haben, um ihn zu entlasten (UA 34). Das nötigt zur Aufhebung des Urteils.

KnoblichSalgerLaufhütte
HirschthalGoydke

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