Revision verworfen: Zulässige Würdigung wechselnder Einlassungen und Alibi
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 491/91
- Datum
- 12.11.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Alibizeugen kann die Berücksichtigung der zeitlichen Reihenfolge und der Veränderung der Einlassung des Angeklagten umfassen.
Ein dem Angeklagten vorgeworfener Vorwurf des Nichtvortrags eines Alibis ist nur unzulässig, wenn der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung vollständig geschwiegen hat; liegt zuvor eine Einlassung oder Gelegenheit zum Vortrag vor, kann das Unterlassen oder spätere Abweichen als tatrichterliche Würdigung berücksichtigt werden.
Die tatrichterliche Beweiswürdigung über Glaubhaftigkeit und Widersprüche unterliegt der revisionsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als ein rechtlicher Bewertungsfehler vorliegt; bloße andere Würdigungserwägungen rechtfertigen die Revision nicht.
Vorinstanzen
Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 31. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 491/91 in der Strafsache gegen Norbert █████████ aus ██ ███████ – geboren am ███████ 1963 in ████████ – zur Zeit in Haft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat bemerkt, dass der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der seiner Entscheidung vom 4. Juli 1985 – 4 StR 349/85 – zugrunde liegt, nicht vergleichbar ist. Dort war dem bis zur Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten unzulässigerweise vorgeworfen worden, dass er sich auf sein Alibi erst vor und in der Hauptverhandlung, nicht schon bei der Polizei oder bei dem Haftrichter berufen hatte. Hier hat die Strafkammer – ungeachtet des Schweigens des Angeklagten bei der Polizei – im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Alibizeugen nur gewertet, dass der Angeklagte trotz erfolgter Einlassung beim Haftrichter und in der ersten Hauptverhandlung zunächst nichts von seinem Alibi erwähnt und seine Einlassungen später gewechselt hatte. Das war eine zulässige Würdigung.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Salger | Steindorf | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Nehm |