Revision: Unzulässige Verwertung des Schweigens führt zur Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 703/86
- Datum
- 27.01.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das anfängliche Schweigen eines Beschuldigten nach Festnahme darf nicht zu dessen Nachteil verwertet werden.
Ist nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung auf der unzulässigen Verwertung des Schweigens beruht, ist die hiervon betroffene Entscheidung aufzuheben.
Bei einheitlichem Sachverhalt kann die unzulässige Beweiswürdigung gegen einen Angeklagten auch zur Aufhebung einer gegen diesen verhängten Gesamtstrafe führen.
Eine Aufhebung in einem Verfahrensabschnitt berührt nicht ohne Weiteres andere, selbständige Verurteilungen, sofern diese nach § 349 Abs. 2 StPO unabhängig begründet sind.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 703/86 in der Strafsache gegen 1. ██████ Sssamn, Se █████████, geboren am [REDACTED], aus [REDACTED], Karl-Heinz █████████, 1985 in [REDACTED], 2. [REDACTED], geboren am [REDACTED], zu 1. wegen Raubes, zu 2. wegen Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III. auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Januar 1987 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Fall I 1 der Urteilsgründe; 2. im Ausspruch über die gegen den Angeklagten Fiebiger verhängte Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Fiebiger wird verworfen.
Gründe
Gründe
Fall I 1 der Urteilsgründe stützt das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang auch darauf, daß der Angeklagte ███████ alsbald nach der Tat von der Polizei festgenommen, dort Angaben zur Sache verweigerte, obwohl es ihm nach Meinung des Landgerichts ein Leichtes gewesen wäre, seine Version des Tatgeschehens durch Angabe
des Orts, an dem er den Geldbeutel des Opfers weggeworfen haben will, zu untermauern; erst in der Hauptverhandlung benannte er diesen – angeblichen – Ort.
Bei dieser Art der Beweisführung übersieht das Landgericht, daß das anfängliche Schweigen des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf (BGHSt 20, 281; BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1983 – 2 StR 238/83; 7. Dezember 1983 – 3 StR 484/83; 4. Juli 1985 – 4 StR 349/85). Da ein Beruhen nicht auszuschließen ist, kann die Verurteilung in diesem Fall nicht bestehen bleiben und zwar – wegen des einheitlichen Sachverhalts – auch nicht gegen den Angeklagten █████████. Bei diesem Angeklagten führt das auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Dagegen ist das Rechtsmittel des Angeklagten Fiebiger gegen die Verurteilung im Fall I 2 der Urteilsgründe im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auch die dort verhängte Einzelstrafe wird von der Aufhebung im Fall I 1 nicht berührt.
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