Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Anhörung nach §33a StPO wegen fehlender Sitzungsniederschrift nachgeholt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 346/88
Datum
02.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Arnsberg wurde zuvor als unbegründet verworfen. Eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit einem Hilfsbeweisantrag war in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt; nach Feststellung, dass der Antrag doch gestellt wurde, holte der Senat die Anhörung nach (§33a StPO). Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet (§349 Abs.2 StPO), der Verwerfungsbeschluss wird aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt in der Sitzungsniederschrift der Hinweis auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, schließt dies nicht aus, dass der Antrag tatsächlich gestellt wurde; in diesem Fall kann und soll nach §33a StPO die ergänzende Anhörung erfolgen.

2

Das Revisionsgericht kann eine Revision nach §349 Abs.2 StPO verwerfen, wenn die vorgebrachte Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet ist.

3

Die nachträgliche Anhörung des Beschuldigten und ergänzende Schriftsätze rechtfertigen eine Aufhebung der Verwerfung nur, wenn sie substantiiert Umstände darlegen, die die Rüge nicht offensichtlich unbegründet erscheinen lassen.

4

Eine Nichterwähnung einer Anlage oder eines Antrags in der Sitzungsniederschrift begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung; maßgeblich ist, ob entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfehler substantiiert vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 11. März 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 346/88

in der Strafsache gegen ██ ███ aus ██████, Wilhelm ██████, geboren ██████████ 1955 in [REDACTED], wegen falscher uneidlicher Aussage u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 1989

Tenor

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. August 1988, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. März 1988 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.

Gründe

Durch den genannten Beschluss hatte der Senat gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO über die Revision des Angeklagten entschieden. Hierbei war eine Verfahrensrüge, die sich auf einen Hilfsbeweisantrag bezieht, unbeachtet geblieben, weil dieser nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden war.

Nachdem nunmehr feststeht, dass der Antrag tatsächlich gestellt worden und lediglich eine Bezugnahme im Protokoll auf die betreffende Anlage unterblieben ist, erschien es in entsprechender Anwendung des § 33a StPO geboten, die Anhörung des Beschwerdeführers insoweit nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 1975 – 1 StR 680/74, mitgeteilt bei Holtz MDR 1976, 634/635; vom 20. Oktober 1977 – 3 StR 233/77 – und vom 18. Juli 1978 – 5 StR 326/78, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 108). Dies ist geschehen. Der Generalbundesanwalt beantragt, den Senatsbeschluss aufrechtzuerhalten.

Die unberücksichtigt gebliebene Verfahrensrüge erweist sich ebenfalls als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Erwiderung des Verteidigers Rechtsanwalt ███ vom 15. Februar 1989 bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung des Rechtsmittels, sodass der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 16. August 1988 aufrechtzuerhalten ist.

SalgerLaufhütteSteindorf
KnoblichGoydke

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