Teilweise Stattgabe der Revision: Einheitlicher Versuch des Prozessbetrugs, Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 346/88
- Datum
- 11.03.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind mehrere Straftatbestände durch dieselbe Handlung verwirklicht, gelten sie als durch dieselbe Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB; es liegt damit keine Tatmehrheit vor.
Der Versuch des Prozessbetrugs dauert an, solange der Täter zur Täuschung des Gerichts noch Handlungen vornimmt, die auf die Beeinflussung des Verfahrens gerichtet sind (z.B. Vorlegung von Unterlagen zur Irreführung).
Eine Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage kann Teil eines einheitlichen Tatplans des versuchten Prozessbetrugs sein und ist insoweit kein selbstständiges tatmehrheitliches Delikt.
Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 11. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 346/88 in der Strafsache gegen
██ ██, Josef ██, dort geboren am ██ 1953,
████, Wilhelm ████, geboren am ████ 1955 in ████,
wegen versuchten Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 11. März 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten Josef ██ gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 11. März 1988 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte der versuchten Urkundenfälschung und der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage schuldig ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Revision des Angeklagten Wilhelm ████ gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Alle Straftaten des Angeklagten Josef ██ sind durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) verwirklicht worden. Der versuchte Prozeßbetrug dauerte an, solange der Angeklagte zur Täuschung des Gerichts die Suschungsakte vorführte (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 319). Dies nahm das Oberlandesgericht in der Berufungsinstanz noch an. Es war Teil des Planes des Angeklagten, das Verfahren zu seinen Gunsten durch falsche Zeugenaussagen zu beeinflussen. Hierzu gehörte, seinen Bruder zur falschen uneidlichen Aussage zu bestimmen. Die darin liegende Anstiftung war – wie das Landgericht zutreffend annahm – ein Teilgeschehen des versuchten Prozeßbetrugs. Die Annahme des Landgerichts, die Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage stehe in Tatmehrheit zu den übrigen Delikten, kann deshalb keinen Bestand haben. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge.
| Goydke | Salger | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Steindorf |