Revision gegen Urteil wegen Falschgeld verworfen; nachträgliche Anhörung erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 680/74
- Datum
- 12.08.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revisionsbegründung eines Angeklagten infolge eines Verlagsfehlers bei der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt, rechtfertigt dies in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Nachholung der Anhörung zur Heilung einer Gehörsverletzung.
Die nachzuholende Anhörung erstreckt sich nur auf die Verfahrensrügen, die in der unberücksichtigten Revisionsbegründung geltend gemacht wurden.
Ergibt die inhaltliche Nachprüfung der Revisionsbegründungen nach Durchführung der nachgeholten Anhörung keinen Rechtsfehler, ist der Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2, 3 StPO aufrechtzuerhalten.
Das bloße Unterbleiben der Weiterleitung von Revisionsvorbringen an die Revisionsinstanz führt nicht zur Erfolgsaussicht der Revision; entscheidend bleibt die materielle Prüfung der vorgebrachten Rügen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 680/74
in der Strafsache gegen aus ███ (England), den Kaufmann Hans-Jürgen ███████, geboren am ███████ 1940 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzter Verbreitung von Falschgeld
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. August 1975 einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 1975, durch den die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Mai 1974 als unbegründet verworfen worden ist, wird aufrechterhalten.
Gründe
Durch den Beschluss vom 13. Februar 1975 hatte der Senat über die vom Verteidiger des Angeklagten begründete Revision gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO entschieden. Hierbei war die weitere Revisionsbegründung, die der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle rechtzeitig angebracht hatte, unberücksichtigt geblieben, weil sie versehentlich bei der Staatsanwaltschaft München I liegengeblieben und der Bundesanwaltschaft und dem Senat nicht vorgelegt worden war. Die hierdurch bewirkte – teilweise – Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es, in entsprechender Anwendung des § 33a StPO die Anhörung des Beschwerdeführers insoweit nachzuholen, als er in der genannten Revisionsbegründung Verfahrensrügen geltend gemacht hatte (BVerfGE 33, 192; vgl. auch BGHSt 23, 102, 103).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat jedoch keinen Rechtsfehler ergeben. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 20. Mai 1975, der dem Angeklagten und seinem Verteidiger gemäß § 349 Abs. 3 StPO mitgeteilt worden ist, war deshalb gemäß § 349 Abs. 2 StPO der Verwerfungsbeschluss aufrechtzuerhalten.
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