Pauschvergütung für Pflichtverteidiger im Revisionsverfahren (§99 BRAGebO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 343/65
- Datum
- 29.05.1968
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung nach §99 BRAGebO obliegt dem Gericht, das den Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt hat, und erfolgt unter Würdigung der gesamten Tätigkeit im Revisionsrechtszug.
Die Gebühr nach §97 i.V.m. §86 Abs.1 Nr.1 BRAGebO vergütet die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsrechtszug und macht eine einheitliche Beurteilung für eine erhöhte Pauschvergütung erforderlich.
§99 Abs.2 Satz2 BRAGebO ist so auszulegen, dass der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, wenn er den Verteidiger bestellt hat; die Zuständigkeit darf nicht nach dem Umfang der Bestellung zerschnitten werden.
Eine erhöhte Pauschvergütung nach §99 Abs.1 BRAGebO kann bei außergewöhnlichem Umfang und besonderer Schwierigkeit der Sache wegen außergewöhnlichen Zeit- und Arbeitsaufwands angemessen bemessen werden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 343/65 in der Strafsache gegen ███ zuletzt wohnhaft in den Bergmann Hugo ██████████ geboren █████████ 1914 in [REDACTED], wegen versuchten Mordes,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers nach Anhörung der Bundeskasse in der Sitzung vom 29. Mai 1968
Tenor
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt ███ in ██ wird für das Revisionsverfahren an Stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGebO in Höhe von 250,– DM (Zweihundertfünfzig Deutsche Mark) bewilligt.
Gründe
Rechtsanwalt ████, der Pflichtverteidiger im ersten Rechtszug, hat den Verurteilten auch in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof, für die er gem. § 350 Abs. 3 StPO als Verteidiger bestellt war, vertreten. Für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren beantragt er die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 99 BRAGebO, deren Höhe er nicht näher beziffert hat.
Zur Entscheidung über diesen Antrag ist gem. § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO der Bundesgerichtshof berufen.
Zwar umfaßt die Bestellung des Verteidigers nach § 350 Abs. 3 StPO im Gegensatz zu der nach § 140 Abs. 2 StPO nur die Hauptverhandlung vor dem Senat, während die mit der Revisionsbegründung verbundene Tätigkeit noch von der Beiordnung durch das Landgericht erfaßt wird (KMR, 6. Auflage, § 140 StPO Anm. 2; Löwe/Rosenberg, 21. Auflage, § 297 StPO Anm. 1). Hieraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß über die Bewilligung einer erhöhten Pauschvergütung für die Revisionsbegründung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 BRAGebO das Oberlandesgericht zu entscheiden habe, während der Bundesgerichtshof nur die Pauschvergütung für die mit der Revisionshauptverhandlung verbundene Tätigkeit zu bewilligen habe (so aber Gerold/Schmidt, BRAGebO, 3. Auflage, § 99 Rz 16).
Hat der im ersten Rechtszug zum Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt die Revision begründet und auch die Revisionshauptverhandlung, für die er gem. § 350 Abs. 3 StPO als Verteidiger bestellt war, wahrgenommen, so steht ihm nach § 97 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO eine Gebühr zu. Durch diese Gebühr wird seine gesamte Tätigkeit im Revisionsrechtszug abgegolten. Dieser Umstand macht es erforderlich, bei der Entscheidung darüber, ob dem Verteidiger gem. § 99 Abs. 1 BRAGebO eine über die regeläßige Gebührenhöhe hinausgehende Pauschvergütung zu bewilligen ist, seine Tätigkeit im Revisionsverfahren insgesamt und einheitlich zu würdigen. Das ist nicht möglich, wenn die Entscheidung aufgeteilt und, soweit die Tätigkeit des Anwalts die Revisionsbegründung betrifft, dem Oberlandesgericht übertragen, hinsichtlich der mit der Revisionshauptverhandlung verbundenen Tätigkeit dagegen dem Bundesgerichtshof überlassen wird. Diese Aufteilung kann dazu führen, daß der Antrag auf Gewährung einer erhöhten Pauschvergütung erfolglos bleibt, obwohl die durch das Revisionsverfahren bedingte anwaltschaftliche Tätigkeit insgesamt die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 BRAGebO erfüllen würde. Eine doppelte Zuständigkeit, wie sie von Gerold/Schmidt, aaO, vertreten wird, käme nur in Betracht, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche (Revisionsbegründung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung) gesondert vergütet würden.
Im übrigen ist eine einheitliche Würdigung auch deshalb geboten, weil die Tätigkeit des Verteidigers aus Anlaß der Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung mit der für die schriftliche Revisionsbegründung erforderlichen so sehr zusammenhängt, daß sich beide Bereiche praktisch nicht getrennt beurteilen lassen.
Zu der somit nach § 99 Abs. 1 BRAGebO erforderlichen einheitlichen Würdigung der gesamten Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsrechtszug und zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichtshof berufen (ebenso ohne nähere Begründung Riedel/Corves/Süßbauer, BRAGebO, 2. Auflage, § 99 Rz 12). Der Wortlaut der in § 99 Abs. 2 BRAGebO enthaltenen Zuständigkeitsregelung steht dem nicht entgegen. Vor allem kann nicht angenommen werden, daß § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO („soweit“) die Befugnis zur Entscheidung über den Antrag und zur Berücksichtigung der anwaltschaftlichen Tätigkeit an den Umfang der Bestellung durch den Bundesgerichtshof gem. § 350 Abs. 3 StPO binden will. Dagegen spricht schon, daß § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO aus einer Zeit stammt, in der es die Regelung des § 350 Abs. 3 StPO noch nicht gab und der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nur nach § 140 Abs. 2 StPO einen Verteidiger beiordnen konnte. Diese Bestellung umfaßt den gesamten Rechtszug, also die schriftliche Revisionsbegründung und die Tätigkeit in der Hauptverhandlung, so daß der von der Bestellung umfaßte mit dem gem. § 86 BRAGebO zu vergütenden Tätigkeitsbereich des Verteidigers von vornherein zusammenfällt. Die Zuständigkeitsregelung in § 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO ist infolgedessen dahin zu verstehen, daß der Bundesgerichtshof zur Entscheidung berufen ist, sofern er den Rechtsanwalt bestellt hat. Das ist hier durch die Bestellung des Antragstellers als Verteidiger für die Revisionshauptverhandlung nach § 350 Abs. 3 StPO geschehen.
Auf Grund des außergewöhnlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache war dem Antrag zu entsprechen und dem Verteidiger eine über die Gebühr nach §§ 97 Abs. 1, 86 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO hinausgehende Pauschvergütung zu bewilligen. Sowohl die schriftliche Begründung der Revision als auch die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof erforderten vom Antragsteller einen außergewöhnlichen Zeit- und Arbeitsaufwand. Es erschien angemessen, die Pauschvergütung auf 250 DM zu bemessen.
Mayr Bundesrichter Bortzler ist Rotberg beurlaubt und ortsabwesend. Er ist darum verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Sanders | Sanders | ||
| Hirschthal |