Treffer
BGH Urteil

§ 307 Nr. 2 StGB bei Tateinheit von Mordversuch und schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 343/65
Datum
30.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung verurteilt und legte Revision ein. Streitpunkte waren u.a. die Verwertbarkeit einer körperlichen Untersuchung und von Angaben einer aussageverweigernden Ehefrau sowie die Behandlung von Beweisanträgen. Der BGH verwarf die Revision: Die Untersuchung nach § 81 StPO war trotz Zeugnisverweigerung zulässig und nach ausreichender Belehrung verwertbar; mehrere Verfahrensrügen scheiterten an Unbegründetheit bzw. Unzulässigkeit. Materiell-rechtlich bestätigte der BGH die Anwendung des § 307 Nr. 2 StGB auch bei Tateinheit von Mordversuch und schwerer Brandstiftung, da dies dem Normzweck entspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die körperliche Untersuchung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach § 81 StPO ist grundsätzlich zulässig; der Zeuge ist jedoch über ein Recht zur Ablehnung der Untersuchung zu belehren.

2

Eine Belehrung über das Zeugnis- bzw. Untersuchungsverweigerungsrecht bedarf keiner besonderen Form; sie ist ausreichend, wenn sie dem Zeugen eindeutig verdeutlicht, dass er die Mitwirkung verweigern darf.

3

Angaben, die ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge einem Sachverständigen im Zusammenhang mit einer Untersuchung macht, dürfen verwertet werden, wenn der Zeuge vor der Befragung ordnungsgemäß über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist.

4

Die Verfahrensrüge wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn Beweistatsache, Beweismittel, Inhalt des Ablehnungsbeschlusses und die den Fehler begründenden Umstände vollständig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden.

5

§ 307 Nr. 2 StGB ist seinem Zweck entsprechend auch dann anwendbar, wenn versuchter Mord und schwere Brandstiftung (§ 306 StGB) tateinheitlich zusammentreffen und die Brandstiftung als Mittel zur Tötung eingesetzt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bochum, 23. September 1964

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja Nur zu B der Urteilsgründe

StGB § 307 Nr. 2

§ 307 Nr. 2 StGB ist auch dann anzuwenden, wenn versuchter Mord und schwere Brandstiftung (§ 306 StGB) tateinheitlich zusammentreffen.

BGH, Urt. v. 30. Juli 1965 – 4 StR 343/65 – SchwG Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 343/65

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ zuletzt wohnhaft in den Bergmann Hugo ██████████ geboren am ████████ 1914 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ ██████ ██ als Verteidiger, Justizangestellter ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bochum vom 23. September 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 24. September 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung nach §§ 211, 43, 44, 306 Nr. 2, 307 Nr. 2, 73 StGB zu fünfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen:

Der Beschwerdeführer behauptet, das Schwurgericht habe die körperliche Untersuchung der Ehefrau des Angeklagten, die als Zeugin die Aussage verweigert hatte, durch einen Sachverständigen angeordnet, ohne sie über ihr Recht, auch die Untersuchung zu verweigern, zu belehren. Er meint, nach der Aussageverweigerung sei die Untersuchung nicht mehr zulässig gewesen, jedenfalls aber habe deren Ergebnis mangels Belehrung der Untersuchten nicht verwertet werden dürfen. Die Rüge ist unbegründet. Das Gesetz verbietet es nicht, einen Zeugen, der die Aussage aus einem der Gründe des § 52 StPO verweigert, zur Feststellung von Spuren oder von Folgen einer strafbaren Handlung an seinem Körper zu untersuchen (§ 81 StPO). Allerdings muss über sein Recht, auch die Untersuchung abzulehnen, der Zeuge belehrt werden (BGHSt 12, 235, 242; 13, 394). Eine besonders Form und einen bestimmten Wortlaut der Belehrung bestimmte schreibt § 52 StPO nicht vor. Sie richten sich nach dem Sinn und Zweck der Belehrung, dem Zeugen klar zu machen, dass er die Aussage, hier die Untersuchung, verweigern dürfe. Die Belehrung darf daher auch in die Form einer Frage gekleidet werden. Im Hauptverhandlungsprotokoll ist vermerkt, dass Frau Gröning nach Belehrung gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert, sich jedoch bereit erklärt hat, ihre Brandverletzungen von dem Sachverständigen Dr. Kanitz untersuchen zu lassen. Hieraus ergibt sich, dass die körperliche Untersuchung mit Einwilligung der Zeugin durchgeführt worden ist, nachdem sie vorher ausdrücklich gefragt worden war, ob sie sich für eine Untersuchung zur Verfügung stellen wolle. Aus dieser Art der Fragestellung im Zusammenhang mit der früheren Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht konnte sie entnehmen, dass sie die Untersuchung ablehnen dürfe.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durfte der Sachverständige Dr. Kanitz Mitteilungen, die ihm Frau Gröning während der Untersuchung und im Zusammenhang mit ihr machte, für sein Gutachten verwerten. Frau G[___] war schon vor ihrer Befragung durch den Sachverständigen vom Richter ordnungsgemäß belehrt worden, dass sie als Ehefrau des Angeklagten keine Angaben zu machen brauche. Wie der Senat in BGHSt 11, 94, 100 entschieden hat, stehen Angaben, die ein Zeuge einem Sachverständigen bei der Untersuchung macht, in gewissem Sinne Aussagen vor dem Gericht gleich. Sie dürfen daher für die Entscheidung verwertet werden, wenn der Zeuge vor der Befragung durch den Sachverständigen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist. Dies ist hier geschehen. Die Tatsache, dass Frau ███████ zunächst die Aussage verweigert hatte, hinderte sie nicht daran, dem Sachverständigen Fragen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung zu beantworten. Da sie die Antworten nach Belehrung über ihr Recht zur Aussageverweigerung gab, durften sie verwertet werden.

Unbegründet ist auch die Rüge, der Vorsitzende des Schwurgerichts habe bei der Vernehmung der Zeugin ██ ████ Vorschriften der §§ 69 Abs. 1 und 3, 136a und 244 Abs. 2 StPO verletzt. Die Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, der Vorsitzende habe der Zeugin keine Gelegenheit zu einer zusammenhängenden Aussage gegeben, sondern ihr sofort Vorhalte aus der Niederschrift über ihre polizeiliche Vernehmung gemacht, er habe sie ferner durch die Frage, ob sie bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe, eingeschüchtert, ist nicht bewiesen. Das Protokoll gibt keine Auskunft darüber, ob die Zeugin B[___] im Zusammenhang vernommen worden ist. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden konnte die Zeugin alles sagen, was sie wollte. Sie hat sich jeweils zu einzelnen Punkten im Zusammenhang geäußert und der Vorsitzende hat ihr jeweils bei Widersprüchen ihre Angaben bei der Polizei vorgehalten. Seine Frage, ob sie bei der Polizei denn nicht die Wahrheit gesagt habe, war dadurch veranlasst, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmung erklärte, es sei doch wohl nicht alles so gewesen, wie sie es damals bei ihrer Vernehmung durch die Polizei gesagt habe. Hieraus hatte der Vorsitzende den Verdacht geschöpft, die Zeugin sei beeinflusst worden. Das Verfahren des Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift des § 69 Abs. 1 Satz 1 StPO verbietet es nicht, den Zeugen durch Zwischenfragen, Vorhalte oder lenkende Hinweise zu unterbrechen, wenn es zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen, klaren und vollständigen Aussage angemessen erscheint. Ein solches Vorgehen kann auch im Interesse des Zeugen veranlasst sein, wenn es dazu dient, ihn vor einer falschen Aussage zu bewahren. Das Gesetz lässt es auch zu, einen Zeugen „punktweise“ zu einzelnen Geschehensabschnitten zu vernehmen und ihm die dazu gehörenden Fragen zu stellen und Vorhalte zu machen, bevor zum nächsten Abschnitt übergegangen wird. Es ist nicht angebracht, das Ermessen des Tatrichters bei der Gestaltung der Zeugenvernehmung durch starre Vorschriften einzuschränken. Dies wäre der Erforschung der Wahrheit abträglich. Dem Gesetz ist genügt, wenn der Versuch gemacht wird, den Zeugen zu einer zusammenhängenden Darstellung zu veranlassen. Es ist nicht verboten, einen schwankenden Zeugen dabei sofort nachdrücklich an seine Wahrheitspflicht zu erinnern. Darin liegt keine Einschüchterung des Zeugen. Zu dem Vorwurf der Revisionsbegründung, die Art der Vernehmung der Zeugin B[___] habe den Grundsätzen der Vernehmungspsychologie widersprochen, ist zu bemerken, dass, abgesehen davon, dass dafür kein tatsächlicher Anhalt vorliegt, die Erfahrungsregeln über die zweckmäßige Gestaltung einer Vernehmung keine Rechtssätze sind, deren Verletzung mit der Revision gerügt werden könnte.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Ablehnung des Beweisantrages des Verteidigers auf Vernehmung zweier namentlich benannter Sachverständiger darüber, dass auch derjenige, der das Benzin auf dem Flur vor der Zimmertür der Frau █████

angezündet hat, mit großer Wahrscheinlichkeit Brandverletzungen davongetragen habe. Das Schwurgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil die Behauptung, der Brandleger sich verletzt haben zu müssen, für die Entscheidung ohne Bedeutung, die Behauptung, er sich verletzt haben zu können, aber bereits durch die Gutachten der vernommenen sechs Sachverständigen widerlegt sei. Dass der Brandleger verletzt werden konnte, bedurfte keines Beweises. Das Schwurgericht hat sich mit dieser allgemeinen Erfahrung nicht in Widerspruch gesetzt. Die Feststellung, dass der Angeklagte das auf dem Bunkerflur vor der Tür von Frau Gr[___] ausgegossene Benzin mit einem Streichholz angezündet habe und dass er dabei nicht notwendig Brandverletzungen habe erleiden müssen, ist nicht erfahrungswidrig und verstößt nicht gegen die Denkgesetze. Das Schwurgericht sagt unter Schilderung der räumlichen Verhältnisse auf dem Flur ausdrücklich, dass der Angeklagte beim Anzünden einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten konnte. Diese Überzeugung beruht auf den Ausführungen mehrerer Sachverständiger. Die Vernehmung weiterer Sachverständiger zu dieser Frage drängte sich nicht auf.

Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung mehrerer Beweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung von Zeugen durch das Schwurgericht. Diese Rügen sind unzulässig, da sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form erhoben sind. In der Revisionsbegründung wird zwar der wesentliche Inhalt des Ablehnungsbeschlusses mitgeteilt, nicht aber der Inhalt der Beweisanträge, insbesondere nicht die Tatsachen, die die Zeugen bestätigen sollten. Hierüber enthält sie nur unvollständige und zudem teilweise unzutreffende Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, ein Beweisantrag sei zu Unrecht abgelehnt, dass der Beschwerdeführer den Inhalt seines Antrages (Beweistatsache und Beweismittel) und des Ablehnungsbeschlusses mitteilt und die Tatsachen bezeichnet, die die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ergeben sollen (BGHSt 3, 213). In der Revisionsbegründung wird nur vorgetragen, dass die Zeugen █████

L[___], █████ P[___] und K[___] für die Behauptung benannt worden seien, Frau Gr[___] sei der gewerbsmäßigen Unzucht nachgegangen. Der dem Hauptverhandlungsprotokoll als Anlage beigefügte schriftliche Beweisantrag enthält jedoch diese bestimmte Behauptung nicht. Dort sind nur Tatsachen behauptet worden, die allenfalls als Anzeichen dafür bewertet werden konnten, dass Frau ████████████ Gewerbsunzucht nachgegangen sei. Ferner wird der Vortrag der Revisionsbegründung, der Beweisantrag sei vom Verteidiger mündlich dahin „erläutert“ worden, dass Frau Gr[___] mit dem sogenannten Zuhälter, dem Italiener ███████, mehrfach Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen gehabt habe, von dem als Beweismittel für den Inhalt von Beweisanträgen allein in Betracht kommenden Hauptverhandlungsprotokoll nicht bestätigt. Im Übrigen könnte die Begründung der gegen die Ablehnung der Vernehmung der Zeugen ████ L[___], P[___], R[___] und K[___] gerichteten Rüge dieser auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich auf neues tatsächliches Vorbringen stützt. Die Revision macht geltend, die Erhebung der Beweise hätte weitere den Angeklagten entlastende Tatsachen ergeben, z. B. dass der angebliche Zuhälter P[___] Frau Gr[___] bedroht habe und dass dieser zur fraglichen Zeit Brandverletzungen gehabt habe. Sie behauptet selbst nicht, dass die Verteidigung das schon in der Hauptverhandlung vorgetragen habe; dies kann dem Urteil auch nicht entnommen werden. Mit neuem Tatsachenvortrag kann jedoch nicht dargetan werden, dass das Schwurgericht die Beweiserhebung nicht wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen hätte ablehnen dürfen. Die Behauptung, Frau Gr[___] habe Männerbekanntschaften, u. a. Umgang mit einem als Zuhälter geltenden Italiener gehabt, schloss nicht ein, dass dieser Italiener Frau Gr[___] bedroht und dass er Brandverletzungen gehabt habe.

Die Rüge, dem Schwurgericht habe sich die Vernehmung des █████ und des Lagerleiters ██████ unabhängig von dem Beweisantrag aufdrängen müssen (§ 244 Abs. 2 StPO), geht ebenfalls fehl. In der Revisionsbegründung werden keine Tatsachen angegeben, die dem Gericht die Vernehmung dieser Personen hätte nahelegen müssen. Dass Frau ███████ angeblich ehewidrige Beziehungen zu dem „als Zuhälter geltenden“ Italiener unterhielt, nötigte das Schwurgericht allein nicht zur Erhebung dieses Beweises. Die weiteren in der Revisionsbegründung vorgebrachten Umstände, P[___] habe Frau Gr[___] bedroht und Brandverletzungen gehabt, waren dem Schwurgericht nicht bekannt. Die Aufklärungspflicht ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Schwurgericht seinem Urteil das nach Beobachtung des Angeklagten in der Heilanstalt erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. Schultka zugrundegelegt hat, ohne einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen. Weder die Tatsache, dass im Vorverfahren ein anderer Sachverständiger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als möglich bezeichnet hatte, noch die angebliche Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe dem Sachverständigen Dr. Schultka nicht die Wahrheit gesagt, musste es dem Schwurgericht nahelegen, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.

Dafür, dass der Angeklagte infolge Schwerhörigkeit und Hungers sowie infolge der Einnahme von Medikamenten der Verhandlung zeitweise nicht folgen konnte, hat das Schwurgericht nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden keine Anzeichen festgestellt. Der Angeklagte hat auch keine Unterbrechung oder die Zuteilung eines anderen Platzes, auf dem er besser hätte hören können, verlangt.

Die Rüge, das Schwurgericht habe das Urteil nicht lange genug beraten, geht schon deshalb fehl, weil dem Gericht eine bestimmte Beratungsdauer nicht vorgeschrieben ist.

B. Die Sachrüge:

Die umfangreichen Ausführungen im Abschnitt II 1) und 2) der Revisionsbegründung enthalten ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, sowie neues tatsächliches Vorbringen. Auf sie braucht daher im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ wäre nur verletzt, wenn das Schwurgericht an der Schuld des Angeklagten gezweifelt, ihn aber trotzdem verurteilt hätte (RGSt 52, 319). Hierfür bieten die Urteilsgründe jedoch keinen Anhalt.

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin ergibt keine Verstöße gegen das sachliche Recht. Die Merkmale des versuchten Mordes sind einwandfrei festgestellt, ebenso die der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB. Das vom Angeklagten gelegte Feuer hat nach den Urteilsfeststellungen die hölzerne Verkleidung der eisernen Bunkertür ergriffen, die das Zimmer von Frau ██████████ vom Flur trennte. Diese Tür ist ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des Gebäudes (BGHSt 7, 37; 18, 363). Auch den § 307 Nr. 2 StGB hat das Schwurgericht mit Recht angewendet. Es wird zwar die Meinung vertreten, dass diese Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn die Brandstiftung mit versuchtem Mord oder Totschlag rechtlich zusammentrifft (Nachweis bei Schönke/Schröder, StGB 12. Aufl. § 307 Rdnr. 29). Für diese Ansicht könnte zwar der Wortlaut der Vorschrift angeführt werden, sie entspricht jedoch nicht ihrem Sinn. § 307 Nr. 2 StGB will mit der schweren Strafdrohung diejenigen Fälle treffen, in denen die Brandstiftung nicht Selbstzweck, sondern Mittel zur Begehung eines der in § 307 Nr. 2 genannten schweren Verbrechen ist. Bei dem Gesetzeszweck gemäßer Auslegung fallen auch Brandstiftungen darunter, die in der Absicht ausgeführt werden, einen Menschen in den Flammen umkommen zu lassen. Dies ist mindestens ebenso strafwürdig wie wenn im streng wörtlichen Sinne „unter Begünstigung der Brandstiftung“ ein Mord oder Totschlag verübt werden soll. Der weitergehende Sinn der Vorschrift wird besonders deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass früher die Strafmilderung beim Versuch zwingend vorgeschrieben war. Würde man der am Wortlaut haftenden Auslegung folgen, so hätte damals für Mordversuch in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis fünfzehn Jahren Zuchthaus zur Verfügung gestanden, während die Brandstiftung in der Absicht, unter ihrer Begünstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu verüben, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit Lebenslangem Zuchthaus zu bestrafen gewesen wäre und zwar selbst dann, wenn das Tötungsdelikt nicht einmal bis zum Versuch gediehen wäre (s. Frank StGB § 307 Anm. I 2).

Frei von Rechtsfehlern sind schließlich auch die Ausführungen des Schwurgerichts zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und die Strafzumessungsgründe.

Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten und am Unterschreiben verhinderten Bundesrichter Dr. Willms.

Sanders
Mayr

Zitiert (1)

Zitiert von (2)