Pauschvergütung des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 424/75
- Datum
- 31.08.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof entscheidet über die Festsetzung einer Pauschvergütung nur für die Vorbereitung und die Wahrnehmung der Revisionsverhandlung; die Vergütung der Revisionsbegründung obliegt dem Oberlandesgericht.
Eine Pauschvergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühr für Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung ist nur zu gewähren, wenn der Umfang oder die rechtliche Schwierigkeit der mündlichen Verhandlung das Durchschnittsmaß erheblich übersteigen.
Ist die mündliche Erörterung in wesentlichen Punkten durch die schriftliche Revisionsbegründung fundiert und die Verhandlung entfaltet keinen überdurchschnittlichen Umfang oder Schwierigkeit, rechtfertigt dies keine zusätzliche pauschale Vergütung.
Über einen weitergehenden Vergütungsantrag, der nicht in den Entscheidungsbereich des BGH fällt, hat das Oberlandesgericht erneut zu entscheiden.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 424/75 vom 31. August 1976 in der Strafsache gegen Peter Florian ohne Beruf und festen Wohnsitz, geboren am ███ █████████ 1947 in █████ wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 31. August 1976
Tenor
Der Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Revisionsinstanz durch den Bundesgerichtshof wird abgelehnt.
Gründe
Rechtsanwalt Dr. Ulrich ███ aus [REDACTED] war dem Angeklagten am 10. Dezember 1974 vom Landgericht Nürnberg-Fürth zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In dieser Eigenschaft hat er am 19. Dezember 1974 Revision eingelegt und das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 8. April 1975 begründet. Auf seinen Antrag ist er am 23. September 1975 vom Vorsitzenden des erkennenden Senats „als Verteidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt“ worden. Den Hauptverhandlungstermin am 7. Oktober 1975 hat er wahrgenommen.
Der Verteidiger hat am 18. November 1975 beim Oberlandesgericht Nürnberg die Bewilligung einer Pauschvergütung beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag teilweise entsprochen, indem es eine Pauschvergütung für die Tätigkeit in erster Instanz bewilligt hat; eine Abgeltung der Tätigkeit im Revisionsverfahren hat das Oberlandesgericht als in den Zuständigkeitsbereich des Bundesgerichtshofs fallend außer Betracht gelassen. Es stützt sich hierbei auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1968 – 4 StR 343/65. Der 4. Strafsenat hat jedoch an der von ihm in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung nicht festgehalten. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat sodann am 8. September 1970 entschieden, dass der Bundesgerichtshof in Fällen wie dem vorliegenden nur über eine Pauschvergütung „für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung“ zu entscheiden hat (BGHSt 23, 324). Eine Vergütung für die Revisionsbegründung fällt hiernach in den Entscheidungsbereich des Oberlandesgerichts.
Die Revisionsverhandlung in dem vorliegenden Verfahren hat das Durchschnittsmaß weder nach Umfang noch wegen etwaiger besonderer rechtlicher Schwierigkeiten erheblich überschritten. Der Verteidiger konnte sich auf die in der Revisionsbegründung erhobenen formellen Rügen beziehen. Auch die Erörterung der materiellrechtlichen Fragen durch den Verteidiger hatte in der schriftlichen Revisionsbegründung ihre Grundlage. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlass, für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionsverhandlung eine die gesetzliche Gebühr übersteigende Vergütung festzusetzen. Über den weitergehenden Antrag wird das Oberlandesgericht erneut zu entscheiden haben.
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