Revision verworfen: Tatrichter darf Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugin ohne Gutachten beurteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 340/69
- Datum
- 01.10.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen bedarf der Tatrichter in der Regel keiner sachverständigen Begutachtung; ein Sachverständigengutachten ist angezeigt, wenn der Zeuge ausgeprägte, über das normale Erscheinungsbild des Jugendalters hinausgehende Eigentümlichkeiten zeigt.
Die Aussage eines kindlichen Zeugen kann trotz geringfügiger Abweichungen zu anderen kindlichen Bekundungen zur Verurteilung ausreichen, wenn sie glaubwürdig wirkt und durch sonstige tatsächliche Umstände gestützt wird.
Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens verletzt die dem Gericht obliegende Aufklärungs- und Darlegungspflicht nicht, sofern der Tatrichter seine Überzeugungsbildung ausreichend begründet und aus den übrigen Beweismitteln die Überzeugung gewinnen kann.
Bei Tateinheit mehrerer Beleidigungen dürfen im Schuldspruch nur solche Beleidigungen berücksichtigt werden, für die ein wirksamer Strafantrag vorliegt; das Wegfallen einer solchen Verfolgungseinheit führt nicht zu einem Teilfreispruch und berührt den Strafausspruch nicht, wobei nicht verfolgte Taten für die Strafzumessung berücksichtigt werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. März 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 340/69
in der Strafsache gegen de la de Santos den ████████████████ Enrique aus ████, geboren █████████ 1930 F██ de IC, Bezirk LC, Spanien), wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Oktober 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Panders als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, █████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1969 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gefängnisstrafe von sieben Monaten und ferner wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
1. Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht den § 244 Abs. 4 StPO dadurch verletzt, dass es den (von der Verteidigung und von der Staatsanwaltschaft gestellten) Antrag, die vernommenen jugendlichen Zeuginnen durch einen Sachverständigen auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, mit der Begründung abgelehnt hat, es besitze selbst die zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit erforderliche Sachkunde.
Die Ablehnung des Beweisantrags entspricht aber den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat. Nach der Entscheidung BGHSt 3, 52 bedarf der Tatrichter zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in der Regel auch dann nicht des Fachwissens eines Sachverständigen, wenn der Zeuge im Kindes- oder Jugendalter steht und das Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens geworden ist. Nach dieser Entscheidung besteht in einem solchen Fall ein Anlass zur Anhörung eines Sachverständigen allerdings dann, wenn der jugendliche Zeuge besondere aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist. Das trifft in der vorliegenden Sache zwar auf die bei ihrer Vernehmung 12 Jahre alte Angelika ███ zu, die Hilfsschülerin ist und „eigene Erinnerungen und Berichte anderer nicht klar zu trennen vermochte und demnach nicht genügend aussagefähig war“ (UA S. 6). Auf ihre Bekundungen allein hat aber das Landgericht den Schuldspruch gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB eben wegen dieser Bedenken gerade nicht gestützt. Es hat vielmehr seine Überzeugung von der Täterschaft und der Schuld des Angeklagten vor allem auf die Aussage der 11-jährigen Marion ██ gegründet, die „einen glaubwürdigen, verständigen und aufgeweckten Eindruck vermittelt“ und „die wesentlichen Punkte der Aussage der Angelika bestätigt“ hat und deren Aussage „auch noch durch andere (im einzelnen angeführte) Umstände gestützt“ worden ist. Insoweit hat sich das Landgericht an die Grundsätze der in BGHSt 7, 82 und 16, 36 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gehalten. Danach darf sich der Tatrichter die eigene Sachkunde zutrauen, den Beweiswert der Aussage eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen über geschlechtsbezogene Dinge zu beurteilen, wenn die Aussage in anderen Umständen gewichtige Unterstützung findet. Die Abweichungen in den Aussagen der Angelika und der Marion, auf welche die Revision hinweist, waren geringfügig und für die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohne jede Bedeutung. Sie sind an sich leicht erklärlich und berühren die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen nicht. Darüber hinaus liegt es entgegen dem Vorbringen der Revision auf der Hand, dass sowohl die Bekundungen der Zeugin Frau Renate ██████ als auch das Zugeben des Angeklagten, „in einem weiteren nicht angeklagten Fall auf der betreffenden Bank zwei Mädchen seinen Geschlechtsteil gezeigt zu haben“, eine weitere gewichtige Unterstützung für die Richtigkeit der Bekundungen der beiden Mädchen darstellen.
In dem weiteren zur Aburteilung stehenden Fall (Beleidigung) konnte das Landgericht berücksichtigen, dass die Aussagen der bei ihrer Vernehmung 14 Jahre alten Mädchen Roswitha ███████ und Roswitha ████████ und der 15-jährigen Marianne ███ █████, die keine aus dem normalen Erscheinungsbild ihres jugendlichen Alters hervorstechende Eigentümlichkeiten erkennen ließen, in allen wesentlichen Punkten miteinander übereinstimmten und dass ihre Bekundungen durch die eigene Erklärung des Angeklagten, „es sei möglich, dass er da an seiner Hose gerieben habe“ (UA S. 7), teilweise bestätigt worden sind. Zudem stellt auch das Verhalten des Angeklagten in dem oben schon erwähnten „weiteren nicht angeklagten Fall“ sowie im Fall Angelika ██████████████ eine weitere „gewichtige Unterstützung“ der Aussagen der drei Mädchen dar.
2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass das Landgericht nicht dadurch seine ihm obliegende Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat, dass es keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der vernommenen jugendlichen Zeuginnen gehört hat. In welch anderer Weise das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt haben sollte, lässt sich dem Vorbringen der Revision nicht entnehmen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
II.
1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Insoweit lassen auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Nach den Feststellungen kann auch die Auffassung des Landgerichts nicht beanstandet werden, dass sich der Angeklagte an sich der Beleidigung in „dreifacher gleichartiger Tateinheit“ (UA S. 10) schuldig gemacht hat. Nur für zwei der drei beleidigten Mädchen, nämlich für Roswitha ███ und Marianne ███, ist aber von ihren gesetzlichen Vertretern der gemäß § 194 StGB zur Strafverfolgung erforderliche Strafantrag wirksam gestellt worden (Bl. 11 und 21 d. A.). Für Roswitha ███ dagegen hat nur ihre Mutter einen Strafantrag gestellt, während ihr Vater dies zu tun ausdrücklich abgelehnt hat (Bl. 12 d. A.); daher liegt für sie ein gemäß § 65 Abs. 2 StGB wirksamer Strafantrag nicht vor. Die ihr gegenüber begangene Beleidigung darf daher nicht verfolgt werden.
Im Falle der Tateinheit – ebenso auch im Fall einer fortgesetzten Handlung – dürfen dem Schuldspruch nur solche Handlungen, Handlungsteile und strafrechtlichen Gesichtspunkte zu Grunde gelegt werden, die strafrechtlich verfolgbar sind (RGSt 72, 44; BGHSt 17, 157). Hat ein Täter durch ein und dieselbe Handlung (§ 73 StGB) mehrere Personen beleidigt, so darf in den Schuldspruch nur die Beleidigung der Personen einbezogen werden, von denen oder für die wirksam Strafantrag gestellt ist. Das Landgericht hatte daher den Angeklagten nur wegen — tateinheitlich begangener — Beleidigung der Roswitha ████ und der Marianne ████, nicht aber auch wegen Beleidigung der Roswitha ██ ███████████ sprechen dürfen. Der Schuldspruch wegen Beleidigung wird hiervon jedoch nicht berührt; im Schuldspruch bedarf das Urteil keiner Ergänzung oder Berichtigung. Scheidet von mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Handlungen oder rechtlichen Gesichtspunkten eine Handlung (ein Gesichtspunkt) aus, so kommt ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung nicht in Betracht.
Auch zu einer Aufhebung des Strafausspruchs besteht kein Anlass. Das Landgericht durfte bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich mit der Beleidigung der Mädchen Roswitha ██████ und Marianne ██ ██ noch eine weitere, wenn auch nicht selbständig verfolgbare Beleidigung begangen hat (vgl. BGH NJW 1951, 769; 5 StR 580/59 vom 9. Februar 1960). Dieser Umstand war außerdem bei der Festsetzung der sehr maßvollen Geldstrafe nicht von wesentlicher Bedeutung.
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
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