Revision verworfen; Gesamtstrafe mit früherer Freiheitsstrafe einbezogen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 720/76
- Datum
- 11.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt ist.
Bei Antragsdelikten (z. B. Beleidigung) ist für die selbständige Verfolgung ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag erforderlich; Verurteilungen gegenüber nicht antragstellenden Geschädigten sind insoweit zu beschränken.
Fehlende Strafanträge wirken sich nicht auf den Gesamtschuldspruch aus, wenn die betroffenen Taten tateinheitlich mit anderen strafbaren Handlungen zusammentreffen; ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung kommt dann nicht in Betracht.
Bei der Strafzumessung und der Bildung der Gesamtstrafe darf das Gericht auch Taten und frühere, einer selbständigen Verfolgung entzogene Akte sowie bereits rechtskräftig verhängte Strafen berücksichtigen und in die Gesamtstrafenbildung einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Günter Eugen K. ████ aus ████, dort geboren am ███████ 1949, wegen Hausfriedensbruchs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer, Buddenberg, als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte J. ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. September 1976 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin klargestellt, dass in die Gesamtstrafe die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts in Darmstadt vom 14. April 1976 einbezogen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit sowie wegen Beleidigung in zwei Fällen“ unter Einbeziehung einer früher verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aber auch die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin zeigt im Ergebnis Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich der Angeklagte in den in den Urteilsgründen angeführten Fällen gegenüber den beteiligten Zeugen der Beleidigung schuldig gemacht hat (UA S. 9). Allerdings hat es dabei außer Acht gelassen, dass nicht bei allen Zeugen, gegen die sich die verletzenden Äußerungen des Angeklagten richteten, die zur Verfolgung erforderlichen Strafanträge nach § 194 StGB vorliegen. Die Kammer hätte die Verurteilung wegen der am 17. November 1974 tateinheitlich mit Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Körperverletzung begangenen Beleidigung auf die Zeugen Peter M. und Hans-Jürgen M., die weitere Verurteilung wegen telefonisch am 29. September 1975 begangener Beleidigung auf den Zeugen M. beschränken müssen, denn nur diese haben form- und fristgerecht Strafanträge gestellt.
Das Fehlen dieser Anträge wirkt sich jedoch nicht auf den Schuldspruch aus. Er bedarf keiner Korrektur, da angesichts der tateinheitlich zusammentreffenden Handlungen ein Teilfreispruch oder eine Teileinstellung außer Betracht bleibt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1969 – 4 StR 340/69).
Auch für eine Aufhebung des Urteils im Strafausspruch besteht kein Anlass. Die Kammer war nicht daran gehindert, bei der Festsetzung der Einzelstrafen auch die der selbständigen Verfolgung entzogenen Beleidigungsakte in ihre Strafzumessungserwägungen mit einzubeziehen. Auf die Bildung der sehr maßvollen Gesamtstrafe wäre daher auch die Feststellung des Fehlens zweier Strafanträge nicht von milderndem Einfluss gewesen.
| Schumacher | Müller | Buddenberg | |||
| Kirchhof | Meyer |