Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung wegen eingeschlafener Schöffin bei Gutachtenerstattung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 338/82
Datum
29.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler: eine Schöffin sei während der Erstattung eines für die Schuldfähigkeit wesentlichen Sachverständigengutachtens eingeschlafen. Der BGH erkannte einen Besetzungsfehler nach § 338 Nr. 1 StPO und hob das Urteil insoweit auf; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung über Strafe und Maßregel zurückverwiesen. Der Senat gab zugleich Hinweise zur Anwendung von §§ 21, 63 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schlägt einSchöffe während eines wesentlichen Verhandlungsabschnitts fehl, weil er/sie eingeschlafen ist und den Vortrag eines Sachverständigen nicht aufnehmen konnte, begründet dies einen Besetzungsfehler i.S.d. § 338 Nr. 1 StPO.

2

Ein durch die mangelhafte Mitwirkung eines Richters bedingter Verfahrensfehler führt nur zur Aufhebung der Teile des Urteils, die von dieser Mitwirkung betroffen sind; unbelastete Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben.

3

Die Anwendung des § 21 StGB darf nicht zugleich auf beide Alternativen der Vorschrift gestützt werden.

4

Eine Unterbringung nach § 63 StGB setzt krankheitswertige geistige oder seelische Zustände im Sinne der §§ 20, 21 StGB voraus; bloße Charaktermängel genügen nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 6. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den ██████████ Jakob █████ aus █████████, geboren am █████ in ███, wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1982, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hurxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO greift durch. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil die Schöffin ███ ███ während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ██████ über einen nicht unerheblichen Zeitraum eingeschlafen war, so dass sie den Ausführungen des Sachverständigen, einem wesentlichen Vorgang in der Hauptverhandlung, nicht folgen konnte (vgl. BGHSt 2, 14, 15; BGH, Urteil vom 13. März 1956 – 1 StR 29/56 bei Dallinger MDR 1956, 398; BGH JR 1963, 228 mit Anm. Eb. Schmidt; BGH NStZ 1982, 41). Das ist durch die dienstliche Äußerung des Richters am Landgericht Heinrich ███████ vom 30. März 1982 und die eigene Erklärung der Schöffin ████████ vom 31. März 1982 bewiesen. Danach bemerkte der Richter während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen durch einen Seitenblick, dass die rechts neben ihm sitzende Schöffin die Augen geschlossen hatte. Er berührte die Schöffin mit einer Reflexbewegung am Arm, worauf diese leicht zusammenzuckte und ihre Augen öffnete. Ihr wurde bewusst, dass sie „eingenickt“ war.

Zwar hat die Schöffin nicht angeben können, wie lange sie „eingenickt“ war. Der geschilderte Vorfall spricht jedoch für die Richtigkeit der Darstellung der Revision, dass die Schöffin geraume Zeit während der Erstattung des Gutachtens geschlafen hat und erst gegen Ende der Ausführungen des Sachverständigen von dem neben ihr sitzenden Richter geweckt worden ist. Die Schöffin war danach während der Erstattung des für das vorliegende Verfahren besonders wichtigen Gutachtens über die Schuldfähigkeit des Angeklagten und die Notwendigkeit seiner Unterbringung in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, die Verhandlung in allen ihren wesentlichen Teilen zuverlässig in sich aufzunehmen und richtig zu würdigen. Für diesen Verhandlungsabschnitt ist deshalb der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO gegeben.

Das führt hier jedoch nicht zur Aufhebung des gesanten Urteils, weil sich der Verfahrensfehler nur auf die Entscheidung der Strafkammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und auf den Strafausspruch einschließlich der Entscheidung über die Maßregel ausgewirkt haben kann. Die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatgeschehen sind davon nicht berührt. Sie können bestehen bleiben, da auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 1980 – 3 StR 229/80).

2. Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 21 StGB nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt werden kann (BGHSt 21, 27, 28; BGH, Beschluss vom 30. August 1978 – 3 StR 272/78 bei Holtz MDR 1978, 984). Außerdem wird zu beachten sein, dass § 63 StGB nur bei solchen besonderen geistigen oder seelischen Zuständen im Sinne der §§ 20, 21 StGB Anwendung finden kann, die Krankheitswert haben und nicht lediglich Charaktermängel sind (vgl. BGH GA 1976, 221; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 – 1 StR 586/75 – bei Holtz MDR 1976, 633).

Hurxthal Knoblich Ruß Engelhardt Goydke

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