Revision: Strafausspruch wegen schematischer Einzelstrafen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 29/56
- Datum
- 13.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unvorschriftsmäßige Besetzung wegen „schlafenden“ Richters liegt nur vor, wenn der Richter wesentlichen Vorgängen der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht folgen kann.
Wird eine Sache nach einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans bereits vor der bisher zuständigen Kammer anhängig und das Hauptverfahren dort eröffnet, begründet die spätere Umverteilung neu eingehender Sachen regelmäßig keine Entziehung des gesetzlichen Richters.
Auf die Verletzung von § 257 StPO als Ordnungsvorschrift kann die Revision grundsätzlich nicht gestützt werden.
Setzt das Tatgericht bei einer Vielzahl unterschiedlich schwerer Taten schematisch gleiche Einzelstrafen fest, bedarf dies einer besonderen Begründung; fehlt diese, ist der Strafausspruch sachlichrechtlich fehlerhaft.
Wird im Revisionsverfahren nur der Strafausspruch aufgehoben, darf das neue Tatgericht wegen § 358 Abs. 2 StPO die bisher im schriftlichen Urteil festgesetzten Einzel- und die Gesamtstrafe nicht überschreiten.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 14. Oktober 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den berufslosen Peter A █████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1929 in ██, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in 29 Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Falle, wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betrugs in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Sie ist zum Strafausspruch begründet.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil „nach den Beobachtungen und Feststellungen des Angeklagten“ der Schöffe Wilhelm ███ während der Hauptverhandlung mehrmals geschlafen habe und der beisitzende Richter Landgerichtsrat ████████ während der Bekanntgabe der Urteilsgründe ebenfalls eingeschlafen sei, greift nicht durch.
Der genannte Schöffe und Landgerichtsrat Dr. ██████ haben zu der Rüge erklärt, dass sie während der Hauptverhandlung nicht geschlafen hätten, sondern deren gesamten Verlauf aufmerksam gefolgt seien. Ihre Erklärungen sind durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer als richtig bestätigt worden. Nach dieser Äußerung wurde der Kammer unmittelbar nach der Hauptverhandlung bekannt, dass der Angeklagte geäußert hatte, er habe einen Revisionsgrund, weil einer der Schöffen und ein beisitzender Richter in der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen hätten. Auf entsprechende Frage des Vorsitzenden haben sowohl die Schöffen als auch die beisitzenden Richter sofort entschieden verneint, in der Sitzung eingeschlafen zu sein. Aus der Art der Beteiligung an der Beratung sei auch eindeutig zu entnehmen gewesen, dass der von der Revision genannte Schöffe ███ und Landgerichtsrat Dr. ███████ dem Gang der Verhandlung genau gefolgt waren. Entsprechendes hat Landgerichtsrat █████████ als zweiter beisitzender Richter bekundet; er hat sich mit Landgerichtsrat Dr. ███████ nach der Sitzung länger über das Urteil unterhalten und dabei festgestellt, dass Dr. ███████ die mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründe durchweg gegenwärtig waren. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und Urkundsbeamte haben allerdings dienstlich erklärt, dass dem Schöffen ███ mehrere Male die Augen zugefallen seien und dass er einmal kurze Zeit mit geschlossenen Augen und gesenktem Kopf dagesessen habe. Das beweist aber nur, dass der Schöffe in der langdauernden Verhandlung einige Male mit dem Schlaf gekämpft und höchstens ganz vorübergehend in seiner Aufmerksamkeit durch Ermüdungserscheinungen beeinträchtigt war. Darin liegt noch keine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts. Diese setzt vielmehr voraus, dass ein Richter vom Schlaf so übermannt wird, dass er wesentlichen Vorgängen in der Hauptverhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne nicht mehr folgen kann (RGSt 60, 63; RG JW 1932, 2888 Nr. 35; 1936, 3473 Nr. 55; BGHSt 2, 14; BGH 1 StR 295/51 vom 3. August 1951, 2 StR 586/51 vom 6. November 1951, 1 StR 430/55 vom 18. November 1955).
2. Die Rüge, die Hauptverhandlung habe vor einem unzuständigen Gericht stattgefunden, weil nach dem zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Stuttgart Strafsachen von Angeklagten mit dem Anfangsbuchstaben A der 5., nicht der 3. Großen Strafkammer zugewiesen gewesen seien, geht ebenfalls fehl. Auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Stuttgart hat zwar die überlastete 3. Große Strafkammer mit Wirkung vom 1. Oktober 1955 die neu anfallenden Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaben A an die 5. Große Strafkammer abgegeben (vgl. §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1 GVG). Die Strafsache gegen den Beschwerdeführer ist jedoch schon am 24. August 1955 bei der 3. Großen Strafkammer anhängig geworden; das Hauptverfahren wurde am 9. September 1955 vor dieser Kammer eröffnet. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass der Angeklagte „seinem gesetzlichen Richter entzogen“ worden ist.
Die Rüge, die Angehörigen des Angeklagten seien nicht ordnungsgemäß von seiner Verhaftung und den Anordnungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft benachrichtigt worden, wie es § 114a StPO vorschreibe, scheitert schon daran, dass der Angeklagte auf Grund seines Geständnisses verurteilt worden ist. Es ist unerfindlich, wie unter diesen Umständen das Urteil darauf beruhen soll, dass „die zu benachrichtigenden Dritten“ durch die Unterlassung der Benachrichtigung „u. U.“ daran gehindert gewesen sein sollen, sich rechtzeitig um Beweismittel zur Entlastung des Angeklagten zu bemühen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der Eröffnung des Haftbefehls am 18. Januar 1955 auf Frage erklärt, niemanden zu haben, der von seiner Verhaftung benachrichtigt werden könne. Davon abgesehen vermöchte der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen § 114a StPO die Revision auch deshalb nicht zu rechtfertigen, weil es sich nicht um eine Unterlassung des erkennenden Gerichts handelte.
4. Den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, dass ein schwerer Diebstahl in [REDACTED] Gegenstand der Hauptverhandlung war und bei der Bemessung der Strafe für die abgeurteilten Fälle zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden ist. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft wurde ein solcher Fall lediglich bei der Ermittlung der Aufenthaltsorte des Angeklagten gestreift.
5. Wenn der Beschwerdeführer die Besorgnis empfand, seine abfälligen Äußerungen über die Strafkammer in einem Brief an seine Mutter könnte die Richter gegen ihn eingenommen haben, so hatte er dies fristgemäß durch ein Ablehnungsgesuch zum Ausdruck bringen müssen (§ 25 StPO). Das ist nicht geschehen. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob der Beschwerdeführer aus seinem eigenen Verhalten einen Ablehnungsgrund gegen die Richter der Strafkammer hätte herleiten können.
6. Die Rüge, der Angeklagte sei nach der Verlesung von Urteilen des Schöffengerichts und des Schwurgerichts Wiesbaden nicht gefragt worden, ob er etwas dazu zu erklären habe, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil § 257 StPO eine Ordnungsvorschrift ist, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (u. a. BGH 1 StR 170/51 vom 8. Mai 1951, 1 StR 244/52 vom 30. September 1952).
Dass es dem im Beistand eines Rechtsanwalts vor Gericht erschienenen Angeklagten etwa entgegen einem gestellten Antrag verwehrt gewesen wäre, sich zu den genannten Urteilen zu äußern, behauptet die Revision selbst nicht.
7. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der Hauptverhandlung beantragt, den Wortlaut der vom Beschwerdeführer zur Anklage wegen Diebstahls in Mannheim (II 2 der Urteilsgründe) abgegebenen Äußerung in der Sitzungsniederschrift festzuhalten und verlesen zu lassen. Dafür, dass der Vorsitzende von sich aus zu einer entsprechenden Anordnung verpflichtet gewesen wäre, hat die Revision keinen Anhaltspunkt vorgetragen. Im Übrigen könnte das Urteil nicht auf einem Mangel der Sitzungsniederschrift beruhen.
8. Der Sachverständige, Obermedizinalrat a. D. Professor Dr. ███, hat sein Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung erstattet. Sein schriftliches Vorgutachten war mit Recht (§§ 250, 256 StPO) nicht Gegenstand der Beweisaufnahme. Der Angeklagte brauchte daher hierzu nicht Stellung zu nehmen.
9. Ob die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer habe bei der mündlichen Urteilsbegründung andere als die in den schriftlichen Urteilsgründen festgestellten Einzelstrafen bekanntgegeben, im Hinblick auf die Bestätigung dieser Behauptung durch den Vorsitzenden und den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Erfolg haben könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muss (vgl. unter II). In der Regel kann die Revision auf Widersprüche zwischen den mündlich mitgeteilten und den schriftlichen Urteilsgründen nicht gestützt werden; der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt vielmehr nur der Inhalt der schriftlichen Urteilsgründe (u. a. RGSt 4, 382; BGH 2 StR 22/51 vom 8. Juni 1951, 3 StR 137/51 vom 12. Juli 1951, 2 StR 291/51 vom 9. August 1951, 1 StR 318/53 vom 30. November 1953).
II. Die Sachbeschwerde.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen (vgl. für die Diebstähle von Kraftwagen BGHSt 5, 205).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Unbegründet ist zwar die Meinung der Revision, die ausgesprochene Freiheitsstrafe erscheine unter Berücksichtigung der mangelhaften Erziehung des Angeklagten und der geringen Höhe des von ihm angerichteten Schadens ungewöhnlich hart. Offensichtlich fehl geht auch der Einwand, dass gegen den Angeklagten nur eine geringe Strafe hätte verhängt werden dürfen, weil die Berührung mit anderen Strafgefangenen keinen günstigen Einfluss auf ihn ausüben könne und daher von einer längeren Strafverbüßung keine Besserung zu erwarten sei. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bis zur Verfolgung der jetzt abgeurteilten Straftaten hinreichend Gelegenheit, „in der Freiheit an sich selbst zu arbeiten“; er hat sie aber nicht benutzt.
Dem Landgericht kann ferner nicht der Vorwurf gemacht werden, es habe den Strafausspruch nur „summarisch“ begründet. Das Urteil enthält eingehende allgemeine Zumessungserwägungen. Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass das Landgericht für sämtliche Straftaten des Angeklagten, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt und ob Vollendung oder nur Versuch vorliegt, gleiche Strafen von Gefängnis ausgesprochen hat, ohne dieses Hinsechs Monaten neitsmaß näher zu begründen, wie es angesichts der verschiedenen Schwere der einzelnen Taten geboten wäre. Das wird in der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer glaubhaft damit erklärt, dass in der Beratung andere als die in den Urteilsgründen aufgeführten Einzelstrafen beschlossen worden sind und dass es einem Versehen bei der Abfassung und Unterschrift des Urteils zuzuschreiben ist, wenn anstelle verschiedener Einzelstrafen einheitliche Strafen von sechs Monaten Gefängnis schriftlich niedergelegt sind. Unabhängig davon liegt aber, wie bereits dargelegt, ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müsste, auch wenn das genannte Versehen nicht unterlaufen wäre.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht neue Einzelstrafen festzusetzen und aus ihnen wieder eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Es ist dabei an die früher beschlossenen Einzelstrafen überhaupt nicht, an die im schriftlichen Urteil, wenn auch versehentlich aufgeführten Strafen aber insoweit gebunden, als es deren Höhe nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO). Auch die neue Gesamtstrafe darf Art und Höhe der aufgehobenen Gesamtstrafe nicht überschreiten; sie braucht freilich, solange sie sich im Rahmen des § 74 StGB hält, auch nicht deshalb niedriger bemessen zu werden, weil – wegen der Bindung an § 358 Abs. 2 StPO – keine neue Einzelstrafe die früher beschlossene Höhe von sieben und acht Monaten Gefängnis mehr erreichen darf.
Soweit Einzelstrafen unter drei Monaten Gefängnis ausgesprochen werden sollten, wird auf § 27b StGB hingewiesen. In der neuen Hauptverhandlung wird auch über die Anrechnung der vom Angeklagten weiter erlittenen Untersuchungshaft zu befinden sein.
| Martin | Hörchner | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. | Hübner |