Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 586/75
Datum
14.10.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen Brandstiftung, hebt jedoch die Maßregel nach §63 StGB auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Die Unterbringung fehlt, weil ein Krankheitswert nicht hinreichend dargetan ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung, Abartigkeit oder einer besonderen körperlichen Beschaffenheit mit Krankheitswert beruht.

2

Leichte organische Hirnabbauprozesse und eine mittelgradige alkoholische Beeinflussung genügen ohne Nachweis einer krankhaften Alkoholsucht oder dauerhaften Alkoholunverträglichkeit nicht zur Rechtfertigung einer Unterbringung nach § 63 StGB.

3

Für die Entscheidung über Maßregeln ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden.

4

Die Feststellung erheblich verminderter Hemmungsfähigkeit rechtfertigt nicht automatisch die Maßregel des § 63 StGB; zwischen krankheitsbedingter Störung und bloß charaktermäßigen oder alkoholbedingten Neigungen ist gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 2. Juni 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Hugo ██ aus █████, geboren am ████ 1914 in █████, zur Zeit in Haft, wegen Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Oktober 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Juni 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstiftung in zwei Fällen und wegen versuchter Brandstiftung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im Übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

A. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die vom Angeklagten behaupteten Verfahrensverstöße vorliegen, denn der Angeklagte wäre durch sie jedenfalls nicht beschwert. Die Strafkammer hat ihn in den Fällen II 1 und 2 der Anklage (Fälle █████ und ██ vom ████) freigesprochen (UA S. 17, 18). Nur auf diese Entscheidungen hätten sich die gerügten Unterlassungen ausgewirkt haben können.

B. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I. Der Schuldspruch ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Mit dem vorsätzlichen Anzünden der Feldscheunen, in denen landwirtschaftliche Vorräte lagerten (Fälle II 4 und 2 der Urteilsgründe), war der Tatbestand des § 308 Abs. 1 StGB durch zwei selbständige Handlungen erfüllt. Auch der zu II 3 der Urteilsgründe abgehandelte Versuch bietet keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung. In keinem der festgestellten Fälle lässt die Strafkammer Zweifel an der Schuld des Angeklagten erkennen. Das Gericht war im Fall ████████ nicht gehindert, dem Angeklagten zu glauben, soweit dessen Angaben sich auf seine eigene Tätigkeit bezogen, ihm aber nicht zu folgen, soweit er die Beteiligung eines Jugoslawen behauptet hat (UA S. 13, 14). Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision stellen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Dass die Strafkammer aus dem Verhalten des Angeklagten im Fall II 3 der Urteilsgründe Rückschlüsse auf die innere Tatseite im Fall II 2 gezogen hat, ist nicht als Denkfehler zu werten.

2. Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen.

a) Die Strafkammer sieht die Voraussetzungen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB a.F. und des § 21 StGB n.F. als gegeben an. Sie hält die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, und die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, für erheblich vermindert. Sie stellt fest, beim Angeklagten hätten zu den Tatzeiten ein altersbedingter leichter organischer Hirnabbau als Folge einer Gefäßsklerose und eine mittelgradige alkoholische Beeinflussung bestanden. Beides zusammen habe eine strafrechtlich ins Gewicht fallende Bewusstseinsstörung bewirkt. Für die Annahme völliger Schuldunfähigkeit bestehe dagegen kein Anlass, weil der Angeklagte „recht zielbewusst“ gehandelt habe und in allen Fällen „eine sehr deutliche und ausgeprägte Erinnerung an die Taten“ habe erkennen lassen (UA S. 27, 28).

b) In der gleichzeitigen Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB a.F. und § 21 StGB n.F. kann eine Verkennung der Rechtsgrundsätze liegen, die besagen, dass eine solche Anwendung der Vorschriften nicht deren Sinn entspricht (BGHSt 21, 27; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 374/75). Bei der Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Einsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Beides ist bei der Verminderung dieser Fähigkeit möglich. Aber nur wenn der Täter das Unrecht seines Handelns kannte oder kennen musste, ist Raum für die Überlegung, ob er sich infolge seiner Steuerungsfähigkeit nach seiner Einsicht verhalten konnte oder ob diese Fähigkeit erheblich vermindert war. Ein Täter, dem die Einsicht fehlt, kann keine Hemmungen einschalten.

c) Die Feststellungen ergeben jedoch, dass die Strafkammer nicht fehlendes Unrechtsbewusstsein, sondern nur erheblich vermindertes Hemmungsvermögen angenommen hat.

Der Angeklagte handelte zielbewusst. Sein Verhalten war planvoll und zweckgerichtet. Im Fall II 1 trug er dem Wirt im 300 m vom Tatort entfernten Vereinsheim auf, nicht zu erwähnen, dass er „an diesem Abend am Vereinsheim gewesen sei“ (UA S. 12). Nach dem Versuch, die Tankstelle anzuzünden, und seiner Festnahme erklärte er spontan, er sei nicht der Brandstifter von ███ (UA S. 10). Der organische Hirnabbau war nur „leicht“ (UA S. 27), der Alkohol wirkte lediglich als „enthemmender Faktor beim Zustandekommen von Primitiv- oder Explosivreaktionen“ (UA S. 27). Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten war danach nicht ausgeschlossen.

d) Dass die Strafkammer bei der Verneinung der Zurechnungsunfähigkeit die „genaue Erinnerung an den Tathergang“ (UA S. 12, 15, 16, 28) und das zielbewusste Verhalten des Angeklagten (UA S. 28) berücksichtigt hat, ist an sich rechtlich nicht unbedenklich, weil die Möglichkeit besteht, dass der Täter noch die Tragweite seiner Handlung erkennt, aber nicht mehr das erforderliche Hemmungsvermögen aufbringt (BGHSt 1, 384, 385; BGH, Urteil vom 16. September 1975 – 1 StR 374/75). Hier ist die Erwägung jedoch unschädlich, weil das Landgericht die erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens rechtlich einwandfrei festgestellt und damit den vollständigen Wegfall des Hemmungsvermögens ausgeschlossen hat.

II. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Dagegen kann die Anordnung der Maßregel nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht hinreichend dargetan sind.

1. Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 2 Abs. 6 StGB, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist nichts Abweichendes bestimmt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 – 1 StR 143/75).

2. a) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach § 63 StGB u.a. voraus, dass die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung oder Abartigkeit oder jedenfalls auf einer besonderen körperlichen Beschaffenheit beruht, die in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zu schweren Gefahren führt (BGHSt 7, 35, 36). Der länger andauernde Zustand des Täters darf kein Charaktermangel sein, sondern muss Krankheitswert haben (BGHSt 10, 57, 60).

b) Mit der Feststellung, der Angeklagte leide an einem „altersmäßig bedingten leichten organischen Hirnabbauprozess, Folgen einer Gefäßsklerose“ (UA S. 27, 36), und der mittelgradigen Alkoholbeeinflussung ist weder das Vorliegen einer geistigen Erkrankung noch das Bestehen einer krankhaften Alkoholsucht noch das Vorhandensein einer krankhaften dauernden Alkoholunverträglichkeit hinreichend dargetan.

Auch ein zu früh einsetzender Altersabbau im Sinne eines cerebral-arteriosklerotischen Gefäßprozesses kann der normalen Entwicklung eines Menschen entsprechen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 – 1 StR 517/74). Er braucht keinen Krankheitswert zu haben, der den schwerwiegenden Eingriff des § 63 StGB rechtfertigt. Das gilt insbesondere, wenn die sklerotischen Veränderungen leichter Natur sind. Für eine suchtbedingte Alkoholaufnahme finden sich ebensowenig Anhaltspunkte wie für krankhafte Alkoholintoleranz. Führt das Zusammenwirken von leichtem Hirnabbau und Alkohol zu Straftaten, so bleibt zu prüfen, ob zu einer noch im Bereich der Norm liegenden körperlichen Eigenschaft lediglich eine als Charaktermangel zu wertende Neigung zum Alkohol und zu Primitivreaktionen hinzutritt. Eine solche Erwägung ist zu vermissen. Für sie bestand aber umso mehr Veranlassung, als die Strafkammer bei der Verhängung der Maßregel in der Prognose und im Ergebnis vom Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen abgewichen ist. Die Gefahr, dass ein geistig noch als normal zu wertender Mensch unter Alkoholeinfluss strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330a und § 64, nicht aber in § 63.

3. Die Aufhebung erstreckt sich auf den gesamten Bereich der tatsächlichen Feststellungen zu § 63 StGB (BGH, Urteil vom 24. Juli 1973 – 1 StR 237/73). Anhaltspunkte dafür, dass die Strafhöhe durch die angreifbaren Erwägungen zu § 63 StGB in rechtsirriger Weise zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist, bestehen nicht.

PfeifferMöslHerdegen
LoesdauWoesner
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