Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrug durch mehrfaches Sicherungsübereignen und fahrlässiger Falscheid bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 337/55
Datum
20.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheides und wegen Betruges in sieben Fällen. Der BGH verwarf die Revision, weil die tatrichterlichen Feststellungen den objektiv falschen Offenbarungseid (verschwiegenes Lebensversicherungsvermögen) sowie die Betrugstatbestände trugen. Bei den Betrugsfällen bejahte der BGH insbesondere Täuschungen über Eigentums- bzw. Verfügungsbefugnisse an Sicherungsgut und eine schadensgleiche Vermögensgefährdung durch Aufgabe von Sicherungen. Zudem stellte er klar, dass beim Eingehen vertraglicher Verpflichtungen eine konkludente Erklärung über die Erfüllungswilligkeit und fehlende entgegenstehende Umstände vorliegen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fahrlässiger Falscheid ist gegeben, wenn im Offenbarungseid objektiv unzutreffend erklärt wird, weiteres Vermögen nicht angeben zu können, obwohl ein nicht offengelegter Vermögenswert besteht.

2

Neues tatsächliches Vorbringen, das erstmals in der Revisionsinstanz behauptet wird, ist im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

3

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind; zwingend müssen tatrichterliche Schlussfolgerungen nicht sein.

4

Wer eine vertragliche Verpflichtung eingeht und eine Zahlungsfrist erhält, erklärt konkludent jedenfalls, dass die gegenwärtigen Verhältnisse der vereinbarten Erfüllung nicht entgegenstehen; ist diese Erklärung unwahr und wird dadurch ein Vertragspartner zur Leistung bestimmt, kann Betrug vorliegen.

5

Ein Vermögensschaden kann bereits in einer schadensgleichen Vermögensgefährdung liegen, wenn durch täuschungsbedingte Disposition Sicherungen aufgegeben oder die Realisierbarkeit erlangter Rechte wirtschaftlich wertlos wird.

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 20. Mai 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Adolf J., geboren 1919 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheides u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gilde, als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Haager, als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. C___, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster vom 20. Mai 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheides gemäß § 163 StGB sowie wegen Betruges in sieben Fällen gemäß § 263 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.

Sie ist nicht begründet.

I. Fahrlässiger Falscheid

Die Rüge, dass das Landgericht bei der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässigen Falscheides die Aufklärungspflicht und das sachliche Recht verletzt habe, geht fehl. Die Verurteilung wird durch die Feststellungen des Tatrichters getragen. Nach ihnen hat der Angeklagte als Gemeinschuldner im Offenbarungseidstermin beschworen, dass er weitere Außenstände als die angegebenen nicht habe und außer dem dargelegten Vermögen kein weiteres zur Konkursmasse angeben könne. Tatsächlich hat er jedoch im Jahre 1949 eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Prämien bis zum 31. Oktober 1953 bezahlt, so dass sich auf den Zeitpunkt der Eidesleistung ein auf 93 DM berechneter Rückkaufswert ergab. Diesen Vermögenswert hat er bei der Vernehmung nicht angegeben. Sein Eid war somit objektiv falsch. Auch die von der Revision erwähnte Erklärung des Angeklagten vor der Eidesleistung, er gehe davon aus, dass der Gerichtsvollzieher die im Betrieb und im Hause vorhandenen Gegenstände vollständig aufgenommen habe, führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Einschränkung seiner allgemein gehaltenen Angabe, dass er weiteres Vermögen nicht angeben könne, ist hierin hinsichtlich seiner Versicherungsforderung nicht zu erblicken, selbst wenn sich, was die Revision übrigens nicht behauptet, die Versicherungspolice im Betrieb oder Haus befunden haben sollte. Daher brauchte sich dem Gericht auch nicht die Notwendigkeit einer Nachforschung aufzudrängen, wo sich die Versicherungspolice im Augenblick der Eidesleistung befunden habe.

Der Tatrichter ist auch ersichtlich davon ausgegangen, dass die Versicherungsforderung dem Beschwerdeführer selbst zustand. Das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass er eine Forderung gegen die ███ Lebensversicherungsgesellschaft hatte. Diese Feststellung verstößt auch nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze. Eine Regel, dass Lebensversicherungen als Verträge zugunsten Dritter abgeschlossen werden, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht. Im Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Lebensversicherung sei zugunsten Dritter abgeschlossen – sofern seine Ausführungen in diesem Sinne aufzufassen sein sollten –, ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen ist. Auch die Fahrlässigkeit ist ausreichend festgestellt worden. Die Ausführungen der Revision richten sich insoweit gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter obliegt. Dass dessen Schlüsse zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, dass sie möglich sind und Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze nicht enthalten. Solche sind jedoch nicht erkennbar.

II. Betrugsfälle

1. Betrug zum Nachteil der Firma ███ und Sohn

In diesem Fall hatte der Angeklagte durch schriftlichen Vertrag vom 20. August 1952 u. a. eine Spulmaschine an die Firma D___ und Sohn als Sicherheit für deren Forderung und um dafür weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erhalten, übereignet. Er erklärte hierbei ausdrücklich, dass die Gegenstände, also auch die Spulmaschine, sein unbelastetes Eigentum seien. Im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Übereignung lieferte die Firma dem Angeklagten weitere Waren auf Kredit. Die Spulmaschine war jedoch bereits vorher am 26. November bzw. 5. Dezember 1951 der Allgemeinen Ortskrankenkasse in B___ mit der Maßgabe übereignet worden, die Übereignung solle Gültigkeit auch für den Fall behalten, dass nach Abtragung der zu jener Zeit bestehenden Forderung neue Rückstände auflaufen seien. Letzteres war der Fall, so dass die Erklärung, die Maschine sei sein Eigentum, unrichtig war und die Firma D___ und Sohn das Eigentum nicht erwarb und insoweit keine Sicherung für ihre Forderung erlangte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Vermögenslage des Angeklagten im Laufe des Jahres 1952 bereits so, dass er nicht mehr in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Das Landgericht hat die Merkmale des Betrugs rechtsirrtumsfrei festgestellt.

Die Angriffe des Beschwerdeführers richten sich gegen die Feststellung des Landgerichts, dass er Kenntnis von der Fortdauer des Sicherungseigentums der Allgemeinen Ortskrankenkasse und damit das Bewusstsein der Täuschung und Schädigung gehabt habe. Die eingehend begründete Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe die die Übereignung an die Allgemeine Ortskrankenkasse enthaltende Urkunde gelesen, enthält keinen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass solche Urkunden gewöhnlich nicht gelesen werden, besteht nicht, würde aber zudem nicht ausschließen, dass das Gericht, wie hier geschehen, aus den besonderen Umständen des Falles folgert, dass der Angeklagte von dem Inhalt der Urkunde Kenntnis genommen hat. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die vom Tatrichter im Rahmen der freien Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nicht zwingend zu sein brauchen. Zu Bedenken gibt jedoch die weitere Erwägung des Landgerichts Anlass, der Angeklagte habe damals darüber hinaus auch gewusst, dass die Spulmaschine nicht ohne ausdrückliche Rückübertragung seitens der Allgemeinen Ortskrankenkasse in sein Eigentum zurückfallen würde, da er in einem anderen Falle, nämlich am 9. Februar 1953, mit der Firma Z___ ausführlich einen Vertrag über die Rückübertragungsverpflichtung dieser Firma hinsichtlich der ihr übertragenen Maschinen geschlossen habe. Da dieser Vertrag zeitlich erheblich nach demjenigen mit der Firma D___ und Sohn liegt, können allerdings aus ihm Schlüsse für die Kenntnisse des Angeklagten bei Abschluss des letzteren nicht gezogen werden. Dies berührt den Bestand des Urteils nicht, da das Landgericht seine Überzeugung unabhängig von diesem zusätzlichen Hinweis aus anderen Umständen gewonnen hat.

2. Betrug zum Nachteil der Firma Z___

Durch schriftlichen Vertrag vom 7. Februar 1953 übereignete der Angeklagte der Firma ███ als Sicherheit für ihre Forderung von mehr als 12.000 DM sieben Maschinen seines Betriebes. Unter diesen befand sich auch der bereits am 20. August 1952 der Firma ███ und Sohn übereignete Strumpfautomat Marke Kranzler Nr. 7021. In einer Zusatzerklärung ebenfalls vom 7. Februar 1953 gab der Angeklagte noch ausdrücklich die Versicherung ab, dass er zur freien Verfügung über die im Vertrag genannten Maschinen berechtigt sei. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung ließ sich der Inhaber der Firma Z___ bestimmen, unter dem 9. Februar 1953 eine schriftliche Verpflichtung einzugehen, nach welcher er dem Angeklagten die übertragenen Maschinen im Verhältnis der getilgten Schuldsumme zurückzuübertragen hat. Dabei wurden für die einzelnen Maschinen jeweils feste Zeitwerte zugrunde gelegt. Entsprechend diesem Vertrag wurden dem Angeklagten durch schriftliche Vereinbarung vom 27. Mai 1953 für eine Zahlung von 2.000 DM ein Letzerich-Strumpfautomat, für eine weitere Zahlung von 2.000 DM ein weiterer solcher Automat und für die Zahlung von 800 DM eine Rundermaschine zurückübertragen. Dass die Firma Z___ nach dem 7. Februar 1953 noch Lieferungen an den Angeklagten auf Kredit vorgenommen hat, ließ sich nicht ermitteln.

Das Landgericht sieht einen vollendeten Betrug darin, dass der Angeklagte bei der Firma ███ durch die bewusst unrichtige Zusicherung, er sei über sämtliche sieben im Vertrage vom 7. Februar 1953 genannten Maschinen, also auch über den bereits anderweitig zu Eigentum übertragenen Strumpfautomaten Marke Kranzler frei verfügungsberechtigt, den Irrtum hervorgerufen habe, dass ihr auch an letzterem wirksam Eigentum übertragen sei. Dadurch habe er sie veranlasst, den Vertrag vom 9. Februar 1953 abzuschließen und ihm die obengenannten Maschinen zurückzuübertragen, bevor sie den für den unwirksam übertragenen Strumpfautomat Kranzler angesetzten Geldbetrag oder eine entsprechende Sicherheit für diesen erhalten hatte.

Im Ergebnis sind Bedenken hiergegen nicht zu erheben. Durch die im Vertrag vom 9. Februar 1953 eingegangene Verpflichtung, Maschinen jeweils im angesetzten Verhältnis zurückzuübertragen, und ihre entsprechend den geleisteten Zahlungen erfolgte Durchführung gab die Firma Z___ Sicherungen auf, auf die sie bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht verzichtet haben würde. Sie tat dies in der durch die Täuschung des Angeklagten hervorgerufenen Annahme, durch die Übertragung des Strumpfautomaten gesichert zu sein. Dass die Aufgabe dieser Sicherungen das Vermögen der Firma Z___ in einer einem Vermögensschaden gleichkommenden Weise gefährdete, ist im Hinblick auf die schlechte Vermögenslage des Angeklagten dem Urteil eindeutig zu entnehmen. An dem Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der Täuschung und der Vermögensverfügung und -schädigung kann entgegen der Ansicht der Revision auf Grund der Feststellungen des Tatrichters kein Zweifel bestehen. Für die Meinung des Beschwerdeführers, dass der gesamte Übereignungsvertrag wegen Knebelung des Angeklagten und unzulässiger Übersicherung der Firma ████ gemäß § 138 BGB nichtig sei, ergibt der allein maßgebende, im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt. Es lag im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden freien Beweiswürdigung, die einen Rechtsfehler nicht erkennen lässt, dass er seine Feststellung auf Grund der Einlassung des Angeklagten und der Vertragsurkunde ohne Vernehmung des Firmeninhabers Zschokke getroffen hat.

3. Betrug zum Nachteil der Firma D___ und Sohn

Durch Vertrag vom 13. bzw. 15. Juli 1953 übertrug der Angeklagte den gleichen Strumpfautomaten Hielscher-Ideal, den er im Vertrage vom 7. Februar 1953 der Firma Z___ übereignet hatte, auf die Firma D___ und Sohn, um von dieser weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erlangen. Ihm war bekannt, dass die Firma D___ und Sohn an diesem Automaten kein Eigentum erwerben würde. Der Inhaber der Firma D___ und Sohn ließ sich durch den Angeklagten täuschen und gewährte im Vertrauen auf den wirksamen Erwerb dieser Maschine weitere Warenlieferungen auf Kredit bis zum 5. August 1953. Angesichts der bereits erwähnten Vermögenslage des Beschwerdeführers hat das Landgericht auch hierin zutreffend die Merkmale des Betrugs als gegeben erachtet. In diesem Falle werden auch von der Revision Einwendungen nicht erhoben.

4. Weiterer Betrug zum Nachteil der Firma █████ und Sohn (Personenkraftwagen)

Am 28. August 1952 hatte der Angeklagte nach voller Begleichung des Kaufpreises einen PKW Ford Taunus zu Eigentum erworben.

Am 20. Mai 1953 wandte er sich an den Zeugen B___ mit der Bitte um ein Darlehen von 2.000 DM. Er versprach ihm zur Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens, die innerhalb von zwei Wochen erfolgen sollte, die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes seines Wagens. B___ ging auf dieses Geschäft ein, zahlte dem Angeklagten die 2.000 DM und nahm den Kraftfahrzeugbrief als Sicherheit an sich. Ob sonstige Vereinbarungen bezüglich einer Übertragung des Wagens an B___ getroffen worden sind, ließ sich nicht ermitteln.

Um von der Firma █████ und Sohn weitere Warenlieferungen auf Kredit zu erhalten, schloss er mit dieser am 18. Juni 1953 einen Vertrag, in dem es u. a. heißt:

„2. Zur Sicherung dieser und künftiger Verbindlichkeiten übereignet die Firma J___ der Firma D___ und Sohn einen PKW Ford Taunus.

3. Dieser Wagen steht im Augenblick noch nicht im Eigentum der Firma J___, sondern im vorbehaltenen Eigentum der Lieferfirma. Es wird deshalb vereinbart, dass das Eigentum in dem Augenblick auf die Firma D___ und Sohn übergehen soll, in dem die Firma selbst Eigentümer wird.

4. Die Firma █████ und Sohn ist berechtigt, den Restkaufpreis zu Lasten der Firma J___ notfalls selbst zu zahlen, um den Eigentumsübergang herbeizuführen.“

Bei Abschluss dieses Vertrages wurde vom Angeklagten versichert, dass die Restkaufschuld, die er nach dem Vertrag angeblich noch zu tilgen hatte, 400 oder 500 DM betrage. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten lieferte ihm die Firma D___ und Sohn noch weitere Waren auf Kredit bis zum 5. August 1953, was bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts im Hinblick auf die Vermögenslage des Beschwerdeführers nicht geschehen wäre.

Am 3. September 1953 verkaufte der Angeklagte den PKW an den Zeugen K___. Den Kaufpreis verwendete er teilweise dazu, um den Kraftfahrzeugbrief bei B___ einzulösen.

Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt einen weiteren Betrug erblickt. Es führt hierzu u. a. aus, die Firma D___ und Sohn habe nach Abschluss des Vertrages durch entsprechende Lieferungen dem Angeklagten weiteren Warenkredit eingeräumt. Dies wäre nicht geschehen, wenn er bei Abschluss des Vertrages vom 18. Juni 1953 der Wahrheit entsprechend angegeben hätte, dass er den Kraftfahrzeugbrief dem Zeugen B___ zur Sicherheit für ein Darlehen über 2.000 DM ausgehändigt habe. Dadurch sei der Firma █████ und Sohn ein Vermögensschaden erwachsen, da ihre weiteren Warenkredite nicht in dem erwarteten Maße gesichert gewesen seien und der Kraftfahrzeugbrief des Wagens nur gegen Zahlung von 2.000 DM von B___ zu erlangen gewesen sei. Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte dem Zeugen B___ am 20. Mai 1953 nur den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt oder auch das Eigentum des Wagens übertragen habe, was sich nicht habe ermitteln lassen. Denn auch wenn der Personenkraftwagen an █████ nicht wirksam übereignet worden wäre, hätte sich die Firma ██ und Sohn in Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht auf weitere Geschäfte mit dem Angeklagten eingelassen, insbesondere ihm keine weiteren Waren geliefert und wäre vor Schaden bewahrt geblieben. Dies habe der Angeklagte auch erkannt.

Im Ergebnis ist dem Landgericht zuzustimmen. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen hatte die Firma D___ und Sohn dem Angeklagten weiteren Kredit bei Kenntnis der Sachlage nicht eingeräumt. Durch die Kreditgewährung wurde sie geschädigt, weil ihre Forderung, wenn sie ungesichert war, angesichts der damaligen Vermögenslage des Angeklagten uneinbringlich und daher wertlos war.

Der Vertrag vom 18. Juni 1953 sollte der Firma D___ und Sohn zwar auch nach seinem Wortlaut keine schon mit Vertragsschluss wirksame Sicherung verschaffen, wohl aber eine – allenfalls durch Zahlung von 400–500 DM realisierbare – Anwartschaft auf künftiges Sicherungseigentum. In Wirklichkeit erwarb die Firma auch diese Anwartschaft nicht, denn die im Vertrag vorausgesetzte eigene Anwartschaft des Angeklagten auf ███████████████ ███████ bestand nicht. Sofern bei dieser Sachlage die Firma ███ und Sohn durch den Vertrag vom 18. Juni 1953 ██████████ Rechte erworben hatte, war ihre Verwirklichung auf jeden Fall dadurch erschwert, dass sich der Kraftfahrzeugbrief in der Hand des Zeugen B___ als Sicherheit für ein Darlehen von 2.000 DM befand.

Nun ist allerdings sachenrechtlich für die Übertragung des Eigentums an einem Wagen die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs nicht erforderlich. Praktisch wird jedoch eine Veräußerung ohne Übergabe eines solchen kaum durchführbar sein. Denn nach § 27 Abs. 3 StVZO hat der Veräußerer dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Kraftfahrzeugschein und -brief auszuhalten. Nach § 25 Abs. 4 StVZO ist zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldung über den Eigentumswechsel, vorzulegen. Diese Erfordernisse stellen für die Eigentumsübertragung an einem Wagen wesentliche Hindernisse dar, wenn der Brief nicht zur Verfügung steht. Aber auch aus dem weiteren Grunde, dass der Erwerber eines Kraftfahrzeugs ohne Brief im Allgemeinen nicht als gutgläubig anzusehen ist, wird gewöhnlich ohne einen solchen kein Käufer zu finden sein (vgl. des Näheren Müller, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl. 1954, § 27 Anm. 10, 13, S. 551 ff.).

Unter diesen Umständen war die Realisierbarkeit der Rechte, die die Firma D___ und Sohn allenfalls aus der Abmachung vom 18. Juni 1953 erworben haben konnte, so gering, dass sie wirtschaftlich als wertlos anzusehen waren.

Somit █████████ die Feststellung des Tatrichters, die Firma ██ und Sohn hätte sich bei Kenntnis des wahren ████████████ nicht auf weitere Geschäfte mit dem Angeklagten eingelassen und wäre dann vor Schaden bewahrt geblieben, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze. Dass der Angeklagte sich jener Umstände bewusst war, stellt das Landgericht ausdrücklich fest.

5. Weitere Betrugsfälle

In drei weiteren Fällen, hinsichtlich deren das Gericht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, hat der Angeklagte zu einer Zeit, in welcher, wie das Urteil im Einzelnen feststellt, seine Vermögenslage „katastrophal“ war, Garne (Fall ██ Nr. 5 und Fall H___ Nr. 6) und Kunstseide (Fall ██ Nr. 7) gekauft, die er bei der Firma F___ färben und bei der Firma P___ (Fall Nr. 7) spulen ließ. Er versprach Zahlung nach 30 Tagen bzw. 6 Wochen, ausgenommen im Falle der Firma P___, der er sofortige Begleichung zusagte. In allen Fällen hat er keine Zahlung geleistet. Das Landgericht hat Betrug den genannten Firmen gegenüber angenommen. Im Hinblick auf sein Zahlungsversprechen sei er als zahlungsfähiger Käufer bzw. Besteller aufgetreten, obwohl er gewusst habe, dass er seine Zahlungsversprechen nicht werde einhalten können. Im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben hätten die betroffenen Firmen seine Bestellungen ausgeführt.

Im Ergebnis wird die Verurteilung durch die getroffenen Feststellungen getragen. Zwar würde die Verurteilung wegen Betruges auf die (durch schlüssige Handlung abgegebene) Erklärung, dass er in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen zu erfüllen, nicht gestützt werden können. Die unrichtige Erklärung, in Zukunft zahlungsfähig zu sein, würde keine Vorspiegelung falscher Tatsachen darstellen, da Tatsachen nur gegenwärtige und vergangene Verhältnisse und Begebenheiten sind, nicht dagegen künftige Ereignisse. Wer jedoch eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen. Wird ihm eine Frist gewährt, so liegt in dem Versprechen der Vertragserfüllung zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGH 1 StR 526/53 vom 15.6.1954 mit weiteren Nachweisen). Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen sind schlüssige Täuschungshandlungen dieser Art zu entnehmen. Die Angriffe der Revision richten sich zum Teil gegen die vom Tatrichter getroffenen Feststellungen. Soweit der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob und in welchem Umfange ein Käufer rechtlich verpflichtet sei, seine Vermögensverhältnisse offenzubaren, verkennt er, dass er in diesem Fall wegen Betrugs begangen nicht durch Verschweigen, sondern durch schlüssige Handlungen verurteilt worden ist.

III. Die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten

hat das Landgericht auf Grund eines Sachverständigengutachtens bejaht. Ein Rechtsirrtum ist hierbei nicht zu erkennen.

IV. Soweit die Revision die Strafzumessung rügt,

greift sie die Ausübung des freien richterlichen Ermessens an. Diese liegt jedoch dem Tatrichter ob und kann, soweit nicht ein Ermessensmissbrauch vorliegt, von der Revision nicht nachgeprüft werden. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere war das Gericht nicht gehindert, auch die nicht einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen und nach seiner tatrichterlichen Überzeugung aus ihnen auf ein rücksichtsloses Gewinnstreben des Angeklagten zu schließen. Die nach den hier zur Aburteilung stehenden Taten verhängte Meineidsstrafe hat das Gericht bei der Erörterung der strafschärfenden Umstände nicht erwähnt, sondern lediglich zu Beginn des Urteils bei den Ausführungen über die Persönlichkeit des Angeklagten. Aber selbst wenn das Gericht, wofür das Urteil keinen Anhalt bietet, ihr auf die Strafzumessung einen Einfluss eingeräumt haben sollte, würde hierin ein Rechtsfehler nicht liegen. Für die Gesamtheurteilung der Persönlichkeit, die für die Strafzumessung von Bedeutung ist, können auch Taten und Vorstrafen, die nach den jeweils zur Aburteilung stehenden Verfehlungen liegen, maßgebend sein (BGH 2 StR 14/55, Urteil vom 10. Mai 1955).

KrummeDr. AugustinLang-Hinrichsen
GildeHaager

Zitiert (2)