Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Freispruch in mehreren Betrugsfällen, übrige Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 14/55
Datum
10.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht ein Urteil wegen einfachen Diebstahls und fortgesetzten Betrugs an. Der BGH gab der Revision teilweise statt und ergänzte das Urteil um den Freispruch in mehreren nicht nachgewiesenen Betrugsfällen; für diese Fälle trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten. Die übrigen Rügen, insbesondere Verfahrensbeanstandungen und die Ablehnung eines Obergutachtens, wurden verworfen, soweit sie vorgebracht wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in der Anklage für mehrere selbständige Taten Betrug behauptet, diese aber für einzelne Tatbestände nicht nachgewiesen, hat das Gericht den Angeklagten insoweit freizusprechen; das Revisionsgericht kann die Urteilsformel entsprechend ergänzen und die Kosten hierfür der Staatskasse auferlegen (§§465,467 StPO).

2

Für die Beurteilung, ob Verteidigungsanträge in der Hauptverhandlung gestellt wurden oder dem Angeklagten Fragen versagt wurden, ist die Sitzungsniederschrift maßgeblich; ohne entsprechenden Eintrag ist vom Unterbleiben solcher Anträge auszugehen.

3

Die Entscheidung über die Einholung eines Obergutachtens und über die Unterbringung zur Beobachtung des Geisteszustandes ist tatrichterliche Sachentscheidung; das Revisionsgericht überprüft nur, ob das nach §81 StPO vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde und keine willkürliche Beurteilung vorliegt.

4

Bei der Strafzumessung kann das Tatgericht die Persönlichkeit und frühere strafrechtliche Verfehlungen des Angeklagten strafschärfend berücksichtigen; die Bildung einer Gesamtstrafe muss jedoch den zeitlichen Voraussetzungen des §79 StGB entsprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 24. August 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Albert Emil ███ aus ████, dort geboren am █████ 1929, z. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 24. August 1954 dahin ergänzt, dass der Angeklagte in den Fällen ████████, █, █████ Katharina K., █████████ █, █ Mal und ██ der ███████████████ von der Anklage des Betruges freigesprochen wird; insoweit werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines einfachen Diebstahls und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur zu einem geringen Teil berechtigt.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Verteidigung rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 und 3 StPO mit der Begründung, dass der Vorsitzende der Strafkammer Anträge des Angeklagten auf Vernehmung von vier Zeugen sowie einen Antrag des Inhalts abgelehnt habe, „dass der Zeuge Sch. die Aufstellung der Zeche vorlege, die der Angeklagte unterschrieben haben soll“. Die insoweit allein maßgebliche Sitzungsniederschrift vermerkt nicht, dass einer dieser Anträge gestellt sei. Daher muss das Revisionsgericht davon ausgehen, dass dies nicht geschehen ist.

Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung des § 240 StPO mit der Behauptung, „dass der Vorsitzende dem Angeklagten jeweils nur eine Frage gestattet habe“. Nach der Sitzungsniederschrift wurde der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen und des Sachverständigen sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstückes befragt, ob er etwas zu erklären habe. Danach wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen.

2. Die Strafkammer hat die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grund des Gutachtens des ärztlichen Sachverständigen bejaht, der u. a. zu dem Ergebnis kommt, dass Folgen einer Hirnverletzung oder einer Geisteskrankheit bei dem Angeklagten nicht nachweisbar sind. Die Revision rügt, dass das Landgericht ihren Antrag auf Einholung eines Obergutachtens mit der Begründung abgelehnt hat, dass durch das Gutachten „das Gegenteil der behaupteten verminderten Zurechnungsfähigkeit bereits erwiesen ist“. Sie zweifelt die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Rosenau an, weil er kein Psychiater und nichts darüber bekannt sei, dass er eine zusätzliche Sonderausbildung in der Psychiatrie gehabt habe. Die Strafkammer durfte aber das Gegenteil für bewiesen halten; denn die Begutachtung des Geisteszustandes des Angeklagten durch Dr. Rosenau hatte der Anstaltsarzt der Strafanstalt Freiendiez mit dem Hinweis vorgeschlagen, dass Dr. Rosenau Facharzt für Geisteskrankheiten sei, und das daraufhin von Dr. Rosenau eingeholte schriftliche Gutachten bezeichnet in seinem Kopf den Verfasser als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt zur Vorbereitung eines Obergutachtens über seinen Geisteszustand abgelehnt hat. Die Frage, ob ein tatsächlicher Anlass zu längerer Beobachtung eines Angeklagten vorliegt, ist tatsächlicher Natur; über sie kann das Revisionsgericht nicht entscheiden (RGSt 20, 379). Im Übrigen hat das Landgericht das in § 81 StPO vorgeschriebene Verfahren beachtet. Endlich bestand für das Landgericht auch kein Grund für die Annahme, dass die beantragte Unterbringung in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt zum Zwecke der Beobachtung, wie die Revision meint, dem etwaigen Obergutachter die Gelegenheit zur „Anwendung aller modernsten Hilfsmittel“ geboten hätte, die den Forschungsmitteln des vernommenen Sachverständigen überlegen gewesen wären.

3. Die auf § 267 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge wird bei der sachlich-rechtlichen Prüfung der Strafzumessungsgründe miterörtert.

II. Sachrügen:

1. Der Schuldspruch lässt Rechtsmängel zum Nachteil des Angeklagten nur in folgendem Punkt erkennen. Der Eröffnungsbeschluss (Bl. 124 d. A.) legt dem Angeklagten außer dem Holzdiebstahl zur Last, durch 19 weitere selbständige Handlungen den Tatbestand des Betruges verwirklicht zu haben, und führt dazu die §§ 242, 263, 74 StGB an. Von den 19 Betrugsfällen stellt das Landgericht 8 als bewiesen fest, nimmt aber im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluss eine fortgesetzte Handlung an. In den übrigen 11 Fällen konnte der Tatbestand des Betruges nicht nachgewiesen werden. Dann aber musste der Angeklagte, der der Begehung von 11 weiteren selbständigen Vergehen des Betruges beschuldigt war, von dieser Anklage freigesprochen werden (BGH NJW 1952, 432, 29); insoweit hat nach §§ 465, 467 StPO die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel entsprechend ergänzen. Für die Strafzumessung ist es ersichtlich ohne Bedeutung gewesen, dass der Freispruch unterblieben ist.

2. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten eingegangen sei. Wenn dies auch bei der Begründung der Einzelstrafen (UA 9) nicht ausdrücklich geschehen ist, so lässt doch der übrige Inhalt des Urteils, insbesondere sein Anfang erkennen, dass das Landgericht sich den Werdegang und die Persönlichkeit des Angeklagten bei der Bewertung seiner Straftaten vor Augen gehalten hat. Die für den Holzdiebstahl angesetzte Strafe von vier Monaten Gefängnis lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Ebenso war das Landgericht nicht gehindert, „die zahlreichen Delikte, die sich der Angeklagte in den letzten Jahren hat zu Schulden kommen lassen“ (UA 15) strafschärfend zu berücksichtigen; auf sie weist es ersichtlich auch nur hin, wenn es an anderer Stelle (UA 9) von den „Vorstrafen“ des Angeklagten spricht. Ob diese Taten vor oder nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Vergehen liegen, ändert nichts an der Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten, von der das Landgericht bei der Strafzumessung ausgeht. Daher ist die Revisionsrüge unbegründet, dass eine zeitlich nach der Ausführung der hier fraglichen Straftaten liegende Verurteilung als „Vorstrafe“ bei der Strafzumessung berücksichtigt worden sei.

Nach § 79 StGB darf eine Gesamtstrafe nur gebildet werden, wenn die strafbare Handlung, für die jetzt auf Strafe erkannt wird, vor der früheren Verurteilung begangen ist. War schon früher auf eine Gesamtstrafe erkannt, so ist das zeitliche Verhältnis der dort einbezogenen frühesten Verurteilung zu den jetzt abzuurteilenden Taten maßgebend (RGSt 18, 333; 24, 185; 46, 179). Bei fortgesetzten Handlungen darf die letzte Einzelbetätigung nicht nach jener Verurteilung begangen sein (RGSt 59, 168). Von den jetzt abgeurteilten beiden Vergehen wurde der Diebstahl im Februar 1953, der fortgesetzte Betrug am 19. Februar 1953 vollendet. Die frühere Gesamtstrafe enthielt aber als Einzelstrafen u. a. solche, die durch Urteile des Amtsgerichts in Diez vom 13. Oktober 1952 und 27. Januar 1953 verhängt worden waren. Daher durfte die Gesamtstrafe des Urteils vom 27. Oktober 1955 überhaupt nicht herangezogen, vielmehr eine selbständige Gesamtstrafe nur aus den jetzt abgeurteilten beiden Vergehen gebildet werden. Dass das Landgericht anders verfahren ist und so den § 79 StGB verletzt hat, beschwert den Angeklagten aber nicht.

Dr. DotterweichSchalschaHoepner
WernerDr. Menges
Revision teilweise stattgegeben – Freispruch in mehreren Betrugsfällen, übrige Revision verworfen — Themis