Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Schuldspruch bei Diebstahl und Urkundenfälschung neu gefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 326/77
Datum
01.09.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reklamierte per Revision ein Urteil des Landgerichts wegen mehrfacher Diebstähle, darunter ein Fall mit zugleich begangener Urkundenfälschung. Der BGH verwirft die Revision und fasst den Entscheidungssatz im Schuldspruch neu. Zur Begründung erläutert der Senat Fragen der Zustellung und Fristberechnung sowie die vorrangige Bedeutung der Urteilsformel gegenüber den Entscheidungsgründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehrmaliger Zustellung an denselben Empfangsberechtigten ist für die Fristberechnung die erste Zustellung maßgebend, es sei denn, diese ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

2

Eine zuzustellende Abschrift des Urteils muss die Urteilsformel wortgetreu und vollständig wiedergeben; unerhebliche Fehler sind unschädlich, wenn der Empfänger den Inhalt der Urschrift hinreichend entnehmen kann.

3

Die Urteilsformel hat gegenüber den Entscheidungsgründen Vorrang; eine Ergänzung des Urteilssatzes aus den Gründen ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

4

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung oder fortdauernden Gebrauchmachens eines falschen Kennzeichens ist nicht zu beanstanden, wenn dadurch kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler entsteht und eine gesonderte Verlautbarung dieser Merkmale in der Urteilsformel nicht erforderlich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 4. Januar 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 326/77 in der Strafsache gegen █████ G, Johann Waldemar, dort geboren █████████ 1922, u. a. wegen Diebstahls in besonders schweren Fällen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1977 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 4. Januar 1977 wird verworfen.

Jedoch wird der Entscheidungssatz im Schuldspuch wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist des Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Der Angeklagte hat die Revision rechtzeitig begründet. Zwar wäre die Rechtfertigungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen, wenn man diese Frist vom Tage der ersten Zustellung des Urteils an den Beschwerdeberechtigten rechnete. Für die Fristberechnung maßgebend ist indessen, wenn an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt wird, die erste Zustellung, es sei denn, dass ihr ein wesentlicher Mangel anhaftet (BGH MDR 1967, 34 Nr. 42). Das war jedoch hier nicht der Fall. In der zugestellten Urteilsausfertigung fehlte zwar eine Seite mit dem Ende der Urteilsformel. Die Abschrift eines Teils der Urteilsformel muss aber das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und vollständig wiedergeben (Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl., Anm. II 2). Kleine Fehler schaden freilich nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (Baumbach-Lauterbach, ZPO 35. Aufl., § 170 2 C). Gerade das konnte er indes im vorliegenden Fall nicht. Dabei kann der Tatsache, dass sich der Urteilssatz möglicherweise aus den Gründen ergänzen ließ, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Denn maßgebend kommt es auf die Urteilsformel an. Sie entfaltet eine stärkere Kraft als die Entscheidungsgründe; ihre Berichtigung ist nur unter engeren Voraussetzungen möglich als die der Urteilsgründe.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Das gilt auch in den weiteren beiden Fällen des Diebstahls wegen zugleich begangener Urkundenfälschung durch fortdauerndes Gebrauchmachen von dem falschen Kennzeichen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass er wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Das Merkmal der gemeinschaftlichen Tatbegehung braucht ebenso wie das des Fortsetzungszusammenhangs in der Entscheidungsformel nicht besonders verlautbart zu werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1954 – 1 StR 285/54; BGH, Beschluss vom 16. Juli 1975 – 2 StR 303/75); hier belasten sie diese nur.

Der Senat hat den Entscheidungssatz kürzer und übersichtlicher gefasst.

MayerMayrZipfel
SpiegelKnoblich

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