Treffer
BGH Beschluss

Revision: Kein Fortsetzungszusammenhang bei Betrugsfällen – Teilweise Einstellung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 303/75
Datum
16.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein LG-Urteil wegen zahlreicher Betrugsdelikte ein. Der BGH stellte fest, dass ein Fortsetzungszusammenhang fehlte, weil der Kreis der zu schädigenden Personen nicht von vornherein bestimmt war. Folge: Verfahren wegen verjährter Taten eingestellt; der Strafausspruch für die übrigen Fälle aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, zu dem gehört, dass der Kreis der zu schädigenden Personen von Anfang an bestimmt ist.

2

Liegt diese Bestimmtheit nicht vor, liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor, auch wenn Tatakte in zeitlicher Folge stehen.

3

Die unzutreffende Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs kann zur Einstellung von Verfahrensteilen führen, soweit dadurch Verjährungstatbestände berührt werden.

4

Ist der Fortsetzungszusammenhang zu Unrecht angenommen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache für die verbleibenden, nicht verjährten Taten zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

5

Bei neuer Verhandlung bleibt das frühere, nicht mehr strafverfolgte Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen; die ausdrückliche Kennzeichnung des Fortsetzungszusammenhangs im Schuldspruch ist nicht zwingend erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 5. Dezember 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 303/75

in der Strafsache gegen den Kaufmann Hermann Karl Walter ██ a. P. C. u. a. █████, geboren am ██ 1926 in ████████████, ██ ██, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Dezember 1973 wird

1. das Verfahren unter Überbürdung der Gerichtskosten und der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt, soweit es nicht die Fälle Leonhard B. (Bl. 62 UA), Alfons ████ (Bl. 64 UA), Anton ███ (Bl. 66 UA), Anton ███ (Bl. 66 UA), Julius H. (Bl. 68 UA), Heinrich ████ (Bl. 68 UA), Dr. Friedmann B. (Bl. 69 UA), Fritz ██████ (Bl. 70 UA), Erich R. (Bl. 70 UA), Werner ███ (Bl. 71 UA), Franz und Thea ██████████ (Bl. 71 UA), Dr. Wilhelm ███ (Bl. 73 UA), Walter Ledig (Bl. 74 UA) und Paul ███████ (Bl. 75 UA) betrifft,

2. der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels – soweit darüber noch nicht entschieden –, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Entgegen der Ansicht der Strafkammer standen die Betrügereien nicht in Fortsetzungszusammenhang, weil der ihn begründende Gesamtvorsatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraussetzt, dass der Kreis der zu schädigenden Personen von vornherein bestimmt ist (z. B. BGHSt 1, 313, 315). Das war hier schon deshalb nicht der Fall, weil die später Geschädigten zunächst noch unbekannt waren und erst durch Zeitungsanzeigen und anderes Propagandamaterial ausfindig gemacht werden sollten.

Durch die unzutreffende Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte beschwert, soweit die Strafverfolgung der einzelnen Fälle verjährt ist. Das trifft auf alle Betrügereien zu, die vor dem 22. Januar 1966 begangen worden sind (erste Unterbrechungshandlung am 22. Januar 1971: Bd. V Bl. d. A.). Da das Verfahren insoweit eingestellt werden muss, bleiben nur die im Tenor dieses Beschlusses genannten Fälle übrig. Weil der Angeklagte in diesem Umfang durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht beschwert ist, braucht der Schuldspruch nicht auf mehrere Fälle umgestellt zu werden.

Die Nachprüfung des Urteils hat keine weiteren Rechtsfehler erbracht.

Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen: Ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, muss nochmals geprüft werden. Das frühere, der Strafverfolgung nicht mehr ausgesetzte Verhalten des Angeklagten braucht bei der Strafzumessung nicht unberücksichtigt zu bleiben. Zweckmäßig wird der Schuldspruch in der Urteilsformel wiederholt. Das Merkmal des Fortsetzungszusammenhangs (auch wenn es zutrifft) muss nicht im Schuldspruch kenntlich gemacht werden.

SchumacherBaumgartenBuddenberg
BortzlerMeyer
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